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Allgemeines zu Kriegswaffen

Begriff Kriegswaffen

Kriegswaffen sind Gegenstände, Stoffe und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind (vgl. § 1 Gesetz zur Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG). Sie sind geeignet, an Personen oder Sachen Zerstörungen oder Schäden zu verursachen und dienen als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten. Kriegswaffen werden von der sogenannte Kriegswaffenliste (KWL) erfasst. Die KWL ist ein Ausschnitt der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung erfassten Güter.

Die KWL besteht aus Teil A und Teil B und enthält folgende Gegenstände, Stoffe und Organismen:

Teil A

  • Atomwaffen
  • Biologische Waffen (z.B. Bakterien oder tierpathogene Erreger)
  • Chemische Waffen (z.B. Sarin oder Soman)

Teil B

"Sonstige Kriegswaffen" wie z.B. Kampfhubschrauber, Kriegsschiffe, Rohrwaffen, Bomben oder Munition.
Die "Erläuterungen zur KWL" geben allgemeine Informationen zu Kriegswaffen sowie Erklärungen zu den "Sonstigen Kriegswaffen".

Ausnahmen

Vorrichtungen, Teile Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung dienen, sind von der Begriffsbestimmung der Kriegswaffen ausgenommen. Die Vorschriften zum KrWaffKontrG finden keine Anwendung (siehe sogenannte Zivilklausel am Anfang der KWL).

Sind andere Rechtsgebiete betroffen?

Neben den Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollrechts sind bei der Beförderung von Kriegswaffen im Sinne des KrWaffKontrG auch Maßnahmen des Außenwirtschaftsrechts und ggf. anderer VuB-Vorschriften (Chemikalien für die Herstellung von Chemiewaffen) zu beachten.

Informationen zum Außenwirtschaftsrecht
Informationen zu Chemiewaffengrundstoffen

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