Der EU-Binnenmarkt ist auf faire Wettbewerbsbedingungen angewiesen. Staatliche Beihilfen (Subventionen) an einzelne Unternehmen können den Wettbewerb verfälschen. Die Mitgliedstaaten haben sich daher bereits 1957 in ihren Verträgen strenge Regeln gegeben, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen zulässig sind. Im Kern gelten diese Regeln nahezu unverändert:
Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Beihilfen grundsätzlich verboten. Hierzu zählen nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen an Unternehmen. Auch andere Maßnahmen können ein Beihilfeelement enthalten, etwa zinsverbilligte Darlehen, Staatsgarantien, Kapitalzuführungen, Schuldenerlasse, Steuervergünstigungen oder auch die Bereitstellung von Grundstücken, Waren, Dienstleistungen oder Infrastrukturen zu Sonderkonditionen.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die EU-Kommission kann Beihilfen erlauben, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Meist sind dies Maßnahmen, mit denen zugleich wichtige Politikziele der EU gefördert werden, zum Beispiel Regionalförderung, Forschung, Entwicklung und Innovation, Umweltschutz, KMU-Förderung, Ausbildung, Beschäftigung oder Risikofinanzierung. Unter sehr engen Voraussetzungen darf auch eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden.
Grundsätzlich muss jede geplante Beihilfe vorab bei der EU-Kommission angemeldet werden (Notifizierungspflicht) und sie darf erst gewährt werden, wenn die EU-Kommission sie genehmigt hat (Durchführungsverbot). Zuständig für das Verfahren ist – mit Ausnahme der Agrar- und Fischereibeihilfen – die Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP). Die Voraussetzungen für eine Genehmigung sind in Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV angelegt.
In den in Absatz 3 genannten Fällen verfügt die EU-Kommission über ein weites Ermessen. Die Kriterien, die sie bei der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse anwendet, hat sie in einer Vielzahl von Vorschriften - Unionsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen – näher ausgeführt.
Noch wichtiger sind die sogenannten Gruppenfreistellungsverordnungen. Damit hat die EU-Kommission bestimmte Arten von Beihilfen vom Notifzierungs- und Genehmigungsverfahren freigestellt. Sie decken mittlerweile den ganz überwiegenden Teil der beihilfenrelevanten Fördermaßnahmen ab, die in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Aufwendige Notifizierungs- und Genehmigungsverfahren sind daher mittlerweile nur noch in Ausnahmefällen notwendig, zum Beispiel bei besonders hohen Beihilfesummen oder bei neuen oder atypischen Sachverhalten, die von den Gruppenfreistellungsverordnungen noch nicht hinreichend erfasst sind.
Die Mitgliedstaaten haben die Kontrolle über staatliche Beihilfen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU-Kommission gelegt. Sie erlässt die relevanten Rechtsvorschriften und führt sämtliche Verfahren vom Notifizierungsverfahren über Auskunftsersuchen bis zum Prüfverfahren und ist auch Anlaufstelle für Beschwerden.
In Deutschland liegt die Zuständigkeit für Grundsatzfragen der europäischen Kontrollpolitik bei der Bundesregierung, und zwar beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Ministerium vertritt Deutschland in sämtlichen EU-beihilferechtlichen Verfahren bei der EU-Kommission und koordiniert die Stellungnahmen der Bundesrepublik Deutschland bei EU-beihilfenrechtspolitischen Themenstellungen. Ausgenommen hiervon sind die Spezialbereiche Landwirtschaft und Fischerei sowie Verkehr, bei denen die Beihilfenkontrollpolitik innerhalb der Bundesregierung von den zuständigen Fachministerien wahrgenommen wird.
Eine Vielzahl weiterer Stellen ist täglich mit Fragen des EU-Beihilfenrechts befasst – beim Bund, den Ländern, den kommunalen Gebietskörperschaften, bei öffentlichen Förderbanken und Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Verbänden und andere Einheiten. In jedem Bundesland gibt es eine Stelle, die als Schnittstelle des Landes zum Bund bzw. zur EU-Kommission fungiert.
Für die bremische Senatsverwaltung wird diese Aufgabe von der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation im Referat 02 wahrgenommen. Zu den Aufgaben zählt die Koordinierung und Begleitung sämtlicher Verfahren bei der EU-Kommission von der Beteiligung an Konsultationsverfahren über die Notifizierung oder Anzeige von Fördervorhaben bis zum Berichtswesen. Ausgenommen sind auch hier die Spezialbereiche Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr; EU-beihilfenrechtliche Aufgaben in diesen Bereichen werden von den Fachressorts wahrgenommen.
Einen vollständigen Überblick über die Regeln und Instrumente der EU-Kommission finden Sie auf deren Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb (State Aid, Legislation).
Hier finden Sie eine Auswahl:
Die veröffentlichten Entscheidungen der EU-Kommission seit 2000 sind hier abrufbar.
Auf der Webseite der Unionsgerichte ("Curia") finden Sie außerdem die Rechtsprechung des EuG und des EuGH zum EU-Beihilfenrecht.
In der öffentlichen Beihilfentransparenzdatenbank("Transparency Award Module" – TAM) finden Sie Informationen über gewährte Einzelbeihilfen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten.
Auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) finden Sie weitere Informationen zur rechtskonformen Anwendung des EU-Beihilfenrechts, zum Beispiel das Handbuch über staatliche Beihilfen mit einen Gesamtüberblick über das EU-Beihilfenrecht und die wichtigsten Instrumente und praktischen Fragestellungen.