Zweitwohnungen

Am 11. März 2012 nahmen Volk und Stände die Initiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» an. Damit wurde in der Bundesverfassung verankert, dass der Zweitwohnungsanteil in einer Gemeinde höchstens zwanzig Prozent betragen darf.

Nachdem National- und Ständerat am 20. März 2015 dem Bundesgesetz über Zweitwohnungen zugestimmt hatten, sind das Gesetz und die vom Bundesrat verabschiedete Zweitwohnungsverordnung auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen somit keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Zulässig bleibt die Erstellung von Wohnungen, die von Personen bewohnt werden, die ihren Erstwohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben. Weiter ist der Bau von Wohnungen möglich, die Erstwohnungen gleichgestellt sind, wie beispielsweise solche zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken. Ausserdem dürfen auch Wohnungen, die touristisch bewirtschaftet werden, neu gebaut werden.

Wohnungen, die vor der Volksabstimmung schon bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren, können frei umgenutzt und im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut oder wieder aufgebaut werden. Zudem dürfen solche Wohnungen innerhalb der Bauzonen um maximal 30 Prozent erweitert werden, sofern dabei keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.

Zuständiges Bundesamt

Bundesamt für Raumentwicklung ARE
Zweitwohnungen

https://www.uvek.admin.ch/content/uvek/de/home/raumentwicklung/zweitwohnungen.html