Nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe ist jeder EU-Mitgliedstaat dazu verpflichtet, bis zum 1. April 2019 ein nationales Luftreinhalteprogramm zu erstellen und zu berichten. Gemäß § 19 der 43. Bundes-Immissionsschutzverordnung (43. BImSchV) veröffentlicht das Umweltbundesamt hier das innerhalb der Bundesregierung abgestimmte deutsche Luftreinhalteprogramm.