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Energieverbrauch Toyota bZ4X Comfort (Elektromotor) 150 kW (204 PS), kombiniert: 14,4-16,7 kWh/100 km; CO₂-Emissionen (kombiniert): 0 g/km; CO2-Klasse: A; elektrische Reichweite (EAER): 504-514 km und elektrische Reichweite innerorts (EAER City): 593-686 km.*

Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und seine Rolle in der Elektromobilität

Um Klimaschutzziele zu erreichen, werden Elektroautos in Deutschland gezielt gefördert. Maßnahmen sind unter anderem die finanzielle Förderung beim Kauf eines neuen E-Autos und Umweltprämien. Außerdem profitieren Menschen mit einem elektrischen Fahrzeug von Privilegien im öffentlichen Straßenverkehr, darunter kostenfreies Parken. Diese Vorteile für elektrisch fahrende Autos sind im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) geregelt. Es wurde 2015 verabschiedet. Du erfährst, wieso es dieses Gesetz gibt und welche Aspekte darin geregelt werden.

Was ist das Elektromobilitätsgesetz?

Das Elektromobilitätsgesetz ist ein „Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge“, kurz auch als (EmoG) bezeichnet. Es handelt sich um ein Bundesgesetz, das am 12. Juni 2015 in Kraft trat. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, einen Anreiz für die Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge zu schaffen. Jedes elektrische Fahrzeug leistet einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz. Das EmoG bildet daher die Grundlage für besondere Privilegien im öffentlichen Straßenverkehr, von denen ausschließlich Halter eines Elektrofahrzeugs profitieren. Das Gesetz ist zunächst bis zum 31. Dezember 2026 gültig.

Privilegien als wichtigster Inhalt des Elektromobilitätsgesetzes

Das Gesetz ermöglicht es Städten und Kommunen, für Fahrer von elektrisch betriebenen Fahrzeugen gewisse Bevorrechtigungen einzuräumen. Gemäß § 2 EmoG sind Batterie-Elektrofahrzeuge (BEV), Plug-in-Hybride (PHEV) und Brennstoffzellen-Elektrofahrzeuge (FCEV) förderwürdig, insofern sie einer der folgenden Fahrzeugklassen angehören: M1, N1, L3e, L4e, L5e und L7e.

Für Plug-in-Hybride gilt die Berechtigung nur, wenn die Fahrzeuge entweder maximal 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen oder mehr als 40 Kilometer reine elektrische Mindestreichweite aufweisen (vgl. § 3 Absatz 2 EmoG). Um die Privilegien zu genießen, muss ein E-Fahrzeug allerdings mit einem E-Kennzeichen versehen sein. Ohne den Buchstaben „E“ auf dem Nummernschild und der verbundenen offiziellen Kennzeichnung dürfen Fahrer von Elektroautos die Privilegien nicht nutzen.

So lief das Verfahren zur Gesetzgebung

Anfang November 2014 wurde der Gesetzesentwurf des Elektromobilitätsgesetzes erstmals im Bundesrat beraten. Mitte Dezember 2014 lag der Entwurf für eine erste Lesung dem deutschen Bundestag vor. Anschließend wurde er an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur überwiesen. Der Ausschuss sprach die folgenden Änderungsempfehlungen aus:

  • Das Elektromobilitätsgesetz sollte auch auf Nutzfahrzeugklassen ausgeweitet werden, insofern die Fahrzeuge mit einem normalen Pkw-Führerschein der Klasse B gefahren werden dürfen.
  • Der Ausschuss regte weiterhin an, eine Berichtspflicht für das Bundesverkehrsministerium und das Bundesumweltministerium aufzunehmen.
  • Die Befristung des Gesetzentwurfs wurde vom 30. Juni 2030 auf Ende 2026 vorgezogen.

 

Der Bundesrat nahm nach zwei weiteren Beratungen den Gesetzesentwurf inklusive der vom Ausschuss empfohlenen Änderungen an. Anschließend folgte die Verkündung des beschlossenen Elektromobilitätsgesetzes am 11. Juni 2015 im Bundesgesetzblatt. Am nächsten Tag trat es schließlich in Kraft.

Bedeutung des Gesetzes für die Elektromobilität

Das Elektromobilitätsgesetz trägt einen wichtigen Teil zur Förderung von Elektroautos bei. Das Dekret macht durch Sonderrechte die Nutzung von elektrischen Fahrzeugen im Straßenverkehr attraktiver. Folgende Bevorrechtigungen für E-Fahrzeuge sind durch das EmoG möglich:

  • E-Fahrzeuge dürfen bestimmte öffentliche Straßenabschnitte befahren, die eigentlich nur für besondere Zwecke zur Verfügung stehen (Beispiel: Fahrspuren für Busse)
  • Durchfahrtsverbote und Zufahrtsbeschränkungen können für Elektroautos aufgehoben werden
  • Nutzung von extra für elektrische Fahrzeuge bereitgestellte Parkplätze (mit oder ohne Ladestationen)

 

Allerdings bestehen durch das Elektromobilitätsgesetz keine bundesweiten Standards, denn welche Vorteile tatsächlich gelten, entscheidet jede Kommune und Stadt selbst. Das EmoG stellt dafür lediglich den notwendigen rechtssicheren Rahmen bereit.

Positive Auswirkungen auf Entwicklung der Ladeinfrastruktur

Das EmoG besitzt eine bedeutende Rolle für den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Durch das Gesetz ist es möglich, Stellplätze mit Ladesäulen eindeutig und rechtssicher allein für E-Fahrzeuge zu reservieren. Dieser Umstand ist für Betreiber von Parkplätzen und Unternehmen der Energieversorgung aufgrund der steigenden Nachfrage ein Anreiz für das Installieren von Ladesäulen.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren wurde außerdem das zusätzliche Verkehrszeichen 1010-66 „Bevorrechtigung für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen“ erschaffen. Ist dieses Zeichen durch ein Schild vorhanden, dürfen ausschließlich Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen auf den extra markierten Stellplätzen parken.

Das EmoG in der Praxis: Wie fördern Kommunen die E-Mobilität?

Bundesverkehrsministerium und das Bundesumweltministerium müssen aller drei Jahre einen Bericht zur Umsetzung des EmoG erstellen. Das schreibt die in § 7 EmoG geregelte Berichterstattungspflicht vor. Der erste Bericht entstand 2018 und der zweite, aktuelle Bericht über das EmoG, informierte im Jahr 2021 über den Status der Umsetzung. In den Darstellungen werden unter anderem die Ergebnisse von Umfragen in Kommunen präsentiert.

Von September bis November 2021 wurden bundesweit deutsche Kommunen ab 5.000 Einwohner befragt. Von insgesamt 631 Kommunen gab jede zehnte Verwaltung an, dass Elektromobilität einen „sehr hohen“ Stellenwert hat. Etwa 58 Prozent bestätigten, dass Elektromobilität einen „eher hohen“ Stellenwert hat. Sowohl 2018 als auch 2021 signalisierten von den 631 befragten Kommunen ungefähr 81 Prozent, eigene Aktivitäten zur Förderung der Elektromobilität durchzuführen.

Mehr als zwei Drittel der Kommunen teilten im Bericht mit, die Bevorrechtigungen gemäß Elektromobilitätsgesetz zu kennen. Knapp die Hälfte der befragten öffentlichen Verwaltungen (48 Prozent) setzen mindestens einen Bestandteil des EmoG um:

  • 74 Prozent setzen Privilegien beim Parken um
  • 24 Prozent reduzieren Parkgebühren für Elektrofahrzeuge
  • sieben Kommunen haben Sonderspuren freigegeben oder Zufahrtsbeschränkungen und Durchfahrtsverbote aufgehoben

 

Im Bericht 2021 über das Elektromobilitätsgesetz wird auch auf die Probleme eingegangen, mit denen sich Städte und Gemeinden bei der Umsetzung des EmoG konfrontiert sehen. Dazu zählen folgende Aspekte, die sich als Herausforderungen darstellen:

  • Bindung finanzieller und personeller Ressourcen für die Umsetzung
  • fehlende Parkplätze und Busspuren
  • Unklarheiten bei den Beschilderungen bevorrechtigter Parkflächen
  • erwartete Konflikte mit ÖPNV durch die Freigabe von Busfahrspuren

Einfluss des Gesetzes auf die E-Mobilität in Deutschland

Deutschland hat sich im Rahmen des 2015 beschlossenen Pariser Klimaschutzabkommens dazu verpflichtet, die Treibhausgasemissionen bis 2050 auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Eine bedeutende Rolle zum Erreichen der Ziele übernimmt die Elektromobilität und die damit einhergehenden Förderung zur Nutzung von Elektrofahrzeugen. Mit einem Elektroantrieb ausgestattete Autos schneiden in der Klimabilanz deutlich besser ab als Fahrzeuge mit Benzinmotor oder Dieselautos. Deshalb ist zu erwarten, dass E-Mobilität auch in Zukunft an Attraktivität gewinnt.

Das Elektromobilitätsgesetz ist bis 2026 vorerst ein gutes Instrument für Kommunen und Städte, den Menschen mit Privilegien die Nutzung von Elektroautos schmackhaft zu machen. Allerdings ist davon auszugehen, dass nach diesem Zeitpunkt weitere Förderungsmaßnahmen für die Elektromobilität entstehen. Eine besondere Herausforderung, die in naher Zukunft zu bewältigen ist, bleibt der Ausbau der Ladeinfrastruktur. Der Bedarf an Ladesäulen erhöht sich mit jedem neu zugelassenen Elektroauto und ohne ausreichende Infrastruktur zum Laden von E-Autos bleiben die Vorteile durch das Elektromobilitätsgesetz unvollkommen.

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* Die Werte für die elektrische Reichweite und den Stromverbrauch Ihres Fahrzeugs können von den gemessenen oder berechneten Werten abweichen, da das Fahrverhalten sowie andere Faktoren (wie Außentemperatur, Einsatz von Komfort-/Nebenverbrauchern, Straßenverhältnisse, Verkehr, Fahrzeugzustand, Reifendruck, Zuladung, Anzahl der Mitfahrer usw.) einen Einfluss auf die elektrische Reichweite und den Stromverbrauch haben.