Versicherung & Beiträge
Die Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt.
Sie ist eine Pflichtversicherung. Daher ist jeder gesetzlich Krankenversicherte automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert, und jeder privat Krankenversicherte muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
Versicherung
Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung:
- Die „soziale Pflegeversicherung“ betreut die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen.
- Die „private Pflegeversicherung“ ist ein MUSS für alle privat Krankenversicherten.
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Sie sind jeweils unter dem Dach der entsprechenden Krankenkassen angesiedelt.
Für die Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse bedeutet dies, dass sie automatisch bei der Landwirtschaftlichen Pflegekasse versichert sind. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für familienversicherte Personen. Wie in der Krankenversicherung sind die Familienversicherten auch in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
BEFREIUNGSMÖGLICHKEIT:
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen.
Die Voraussetzung dafür: Innerhalb der ersten drei Monate während der freiwilligen Versicherung muss die Entscheidung getroffen werden, ob die gesetzliche oder private Pflegeversicherung gewünscht wird. Der Versicherte muss nachweisen, dass er eine entsprechende private Pflegeversicherung abgeschlossen hat.
Beitrag
Die Mittel der sozialen Pflegeversicherung werden aus Beiträgen gedeckt, die von den Versicherten selbst und – bei Arbeitnehmern – auch vom Arbeitgeber zu tragen sind. Seit dem 01.07.2023 beträgt der Beitragssatz 3,40 %. Kinderlose zahlen mit Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,60 %. Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
Bisher sah die gesetzliche Regelung für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags vor, dass für Eltern mit einem oder mehreren Kindern bei Vorlage eines geeigneten Nachweises der reguläre Beitragssatz angewandt wird. Dabei war die Anzahl oder das Alter der Kinder nicht von Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Regelung mit Urteil vom 07. April 2022 in Frage gestellt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben.
Diesem Auftrag ist die Bundesregierung mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) nachgekommen. Unter anderem sollen Eltern mit mehreren Kindern beim Pflegeversicherungsbeitrag entlastet werden, gleichzeitig aber auch die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung gesichert und geplante Leistungsanpassungen ermöglicht werden.
Ab dem 01.07.2023 reduziert sich für Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten bis zum fünften Kind der Beitragssatz um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % je Kind für die Zeit, in der das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden somit bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt.
ABSCHLAG FÜR MITGLIEDER MIT MEHREREN KINDERN
Um den Abschlag berechnen zu können, sind zunächst die Kinder zu ermitteln, die einen Abschlag bewirken können.
Daher wurden alle von den Änderungen potentiell betroffenen Mitglieder der Landwirtschaftlichen Pflegekasse im Juli 2023 mit einem Beitragsbescheid über die Anpassung des Pflegeversicherungsbeitrags informiert. Dem Bescheid lag ein Fragebogen bei, mit dem die zu berücksichtigenden Kinder der Landwirtschaftlichen Kranken-/Pflegekasse mitgeteilt werden können.
Alternativ können die Angaben unverändert auch mit dem unter folgendem Link zur Verfügung gestellten Formular (Feststellung der Elterneigenschaft) übermittelt werden:
Nach Rücksendung der Unterlagen erfolgt die Beitragsanpassung unaufgefordert und unabhängig von der tatsächlichen Bearbeitung rückwirkend, spätestens bis zum 30.06.2025.
Aufgrund der kurzfristigen Gesetzesänderung und der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle wird sich die Bearbeitung - wie bei den anderen Pflegekassen - zeitlich verzögern. Von Sachstandsanfragen in Bezug auf die Umsetzung der Beitragsanpassung im Einzelfall sollte daher Abstand genommen werden.
Familienversicherte zahlen wie in der Krankenversicherung keinen Beitrag.
Für Pflichtversicherte Studenten gilt als beitragspflichtige Einnahme der monatliche Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt (BAföG) für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist der Beitrag zur Pflegeversicherung nur zur Hälfte zu erheben. Der Zuschlag für Kinderlose ist jedoch in voller Höhe vom Versicherten zu tragen. Ein ggf. zu gewährender Abschlag reduziert den vom Versicherten zu tragenden Beitrag.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige in Form eines Zuschlags auf den in der Beitragstabelle ausgewiesenen Krankenversicherungsbeitrag der jeweiligen Beitragsklasse erhoben. Kinderlose zahlen einen erhöhten Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis der allgemeinen Beitragssätze zur Pflege- und Krankenversicherung, erhöht um das Verhältnis der allgemeinen Beitragssätze zur Pflegeversicherung für Kinderlose und Eltern.
Die für die jeweilige Beitragsklasse geltenden Pflegeversicherungsbeiträge finden Sie in der Beitragstabelle.
Bei den freiwillig Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt die Besonderheit, dass bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags nicht die tatsächlich nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen zu Grunde gelegt werden, sondern
- bei Einstufung in die Beitragsklasse 02 bis 19: beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des Mittelwertes der Einkommensspanne in der jeweiligen Beitragsklasse
- bei Einstufung in die Beitragsklasse 01: beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des dritten Teils der monatlichen Bezugsgröße (2024 = 1.178,33 €).
- bei Einstufung in die Beitragsklasse 20: beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2023 = 5.175,00 €).
Die für die jeweilige Beitragsklasse geltenden Pflegeversicherungsbeiträge finden Sie in der Beitragstabelle.