Leistungen der Unfallversicherung
Wir erhalten Ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
Sollten Sie dennoch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, sorgen wir für eine schnelle und umfassende Heilbehandlung. Bei schweren Verletzungen oder Erkrankungen kümmern wir uns auch um die soziale Wiedereingliederung, falls notwendig ein Leben lang. Mit finanziellen Leistungen sichern wir Ihren Lebensunterhalt ab.
Ein Antrag ist in der Regel nicht erforderlich, da wir selbstständig tätig werden, nachdem Ihre Unfallanzeige oder Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit bei uns eingegangen ist..
Was ist versichert?
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Ihnen als Versicherter im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit passieren. Das bedeutet, dass die versicherte Tätigkeit Ursache für den Unfall sein muss.
Versichert sind Sie grundsätzlich bei allen betrieblichen Tätigkeiten. Dazu gehören auch die Wege, wenn Sie im Interesse des Betriebes unterwegs sind Zum Beispiel, wenn Sie Düngemittel abholen oder wenn Sie auf dem Weg zur Ernte sind. Das sind so genannte Betriebswege. Nicht dazu zählen Tätigkeiten, die Sie ausschließlich zu privaten Zwecken vornehmen, zum Beispiel wenn Sie Ihren Weg für private Einkäufe unterbrechen.
Versicherungsschutz genießen Sie auch, wenn Sie ein Arbeitsgerät oder eine Schutzausrüstung erstmalig beschaffen, verwahren, befördern, instandhalten und erneuern. Hierbei müssen Sie jedoch auf Anweisung des Unternehmers handeln.
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die in der Berufskrankheiten-Verordnung des Bundes aufgeführt ist und die durch eine versicherte Tätigkeit verursacht wurde.
Hierbei wird deutlich, dass nicht jede Erkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eine Berufskrankheit ist. Unter bestimmten Voraussetzungen werden im Einzelfall aber auch andere Erkrankungen wie eine Berufskrankheit entschädigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch die versicherte Tätigkeit verursacht, aber noch nicht in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurde.
Was tun bei einem Arbeitsunfall?
Was müssen Sie tun, wenn Sie einen Arbeitsunfall erleiden? Wer hilft Ihnen und wie geht es nach dem Unfall weiter? Diese Fragen werden beispielhaft im Video erklärt.
Unfall zeitnah melden
Sofern der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder zum Tod geführt hat, bitten wir Sie, uns die Unfallmeldung so schnell wie möglich zu übersenden.
Unternehmen, die am 31.12.2012 bei der früheren Gartenbau-BG versichert waren, können neben der elektronischen Unfallanzeige die Unfallmeldung wie gewohnt mit den vorhandenen Zugangsdaten über das Extranet abgeben.
Der Durchgangsarzt
Nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall, bei dem mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist, sollten Sie sich unbedingt einem sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) vorstellen.
Durchgangsärzte sind in der Regel als Chirurgen oder Orthopäden niedergelassen oder als solche an einer Klinik tätig. Sie verfügen über eine unfallmedizinische Ausbildung und besondere Erfahrungen auf diesem Gebiet. Hierdurch soll zusammen mit der Berufsgenossenschaft eine optimale medizinische Betreuung sichergestellt werden. Bei komplizierteren Verletzungen kann eine Verlegung in eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder ein anderes geeignetes Krankenhaus erfolgen.
Die Gesundheitskarte müssen Sie beim Besuch des D-Artzes wegen eines Arbeitsunfalles nicht vorlegen. Die Behandlungskosten übernimmt die Berufsgenossenschaft.
Bundesweit sind über 3.500 niedergelassene und an Kliniken tätige Ärzte vertraglich in das D-Arzt-Verfahren eingebunden. Hier finden Sie den Durchgangsarzt in Ihrer Nähe.
Wer hilft bei Verdacht auf eine Berufskrankheit?
Zunächst sollten Sie den Haus-, Betriebs- oder Facharzt aufsuchen. Dieser klärt die Symptome ab und nimmt eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen vor. Ist er der Meinung, dass es sich um eine Berufskrankheit handeln könnte, meldet er dies mit der "BK-Verdachtsanzeige“ an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.
Sie können sich auch selbst formlos an Ihre Berufsgenossenschaft wenden. Auch die Krankenkassen können eine mögliche Berufskrankheit melden.
Ist die Meldung eingegangen wendet sich die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft an den Erkrankten, um den Sachverhalt zu ermitteln. Dazu gehören die Krankengeschichte und als besonders wichtiger Aspekt die Bedingungen am Arbeitsplatz. Anschließend wird die Berufsgenossenschaft prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich von den Arbeitsbedingungen verursacht wurde. Dazu können auch fachärztliche Gutachten in Auftrag gegeben werden.
Über das Ergebnis der Prüfung werden die Betroffenen so bald wie möglich informiert. Allerdings nehmen die Ermittlungen, insbesondere zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz, oft viel Zeit in Anspruch.
Liegt im Ergebnis eine Berufskrankheit vor, ist es unser vorrangiges Ziel, mit allen geeigneten Mitteln die Krankheit zu heilen. Sofern dies nicht möglich ist, gilt es, die Krankheit zu lindern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Wir bieten dazu eine breite Palette von Leistungen - von der medizinischen Versorgung bis hin zur beruflichen Wiedereingliederung und Geldleistungen.
Berufskrankheiten – Neuerungen aufgrund Reform
Zum 01. Januar 2021 haben sich einige Regelungen zu Berufskrankheiten geändert. Was Versicherte jetzt wissen müssen:
Berufskrankheiten werden durch besondere Einwirkungen verursacht, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Zu den Berufskrankheiten zählen derzeit 80 Krankheiten, die in einer Berufskrankheitenliste aufgeführt sind.
Bei 9 davon war eine Anerkennung bislang nur möglich, wenn die Betroffenen die gefährdende Tätigkeit aufgaben. Jetzt ändert sich die Rechtslage:
Zum 1. Januar 2021 ist dieser "Unterlassungszwang" entfallen. Damit sind gegebenenfalls zusätzliche Leistungen der Berufsgenossenschaft möglich.
In den bei der SVLFG versicherten Unternehmen und Tätigkeitsfeldern geht es diesbezüglich vor allem um die folgenden Krankheitsbilder:
- Hauterkrankungen
- Erkrankungen der Atemwege
- bandscheibenbedingte Erkrankungen
Der Wegfall des Unterlassungszwangs wirkt sich auch auf Fälle aus der Vergangenheit aus. Die SVLFG ermittelt von Amts wegen rückwirkend bis 1997 alle Fälle, bei denen es zwar aus medizinischer Sicht notwendig gewesen wäre, die krankheitsverursachende Tätigkeit aufzugeben, die Versicherten selbst ihre Tätigkeit aber nicht aufgeben wollten.
Wenn die seinerzeit festgestellte Erkrankung auch über den 01.01.2021 hinaus besteht, kann sie ab diesem Zeitpunkt als Berufskrankheit anerkannt werden. Sich daraus eventuell ergebende Leistungsansprüche werden gesondert geprüft.
In anderen Fällen konnte die SVLFG die Berufskrankheit nicht anerkennen, weil kein medizinischer Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit bestand. Hier können Versicherte im Hinblick auf die Rechtsänderung bei den genannten Erkrankungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens prüfen lassen.
In jedem Fall können Sie einen Antrag zur Überprüfung der Entscheidungen stellen, wir beraten Sie gern.
Die aktuellen Anpassungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung machen deutlich, wie wichtig gezielte Präventionsangebote für Versicherte mit berufsbedingten Erkrankungen sind. Die SVLFG berät und begleitet die Betroffenen auch bisher schon intensiv und bietet Maßnahmen zur Individualprävention an. Das können zum Beispiel Hautschutzseminare oder die Teilnahme an der „Aktiv-Werkstatt Rücken“ sein. Ziel ist es, einer Entstehung, der Verschlimmerung oder dem erneuten Ausbruch der Krankheit entgegenzuwirken.