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Betriebs- und Haushaltshilfe

Mit uns läuft es weiter, wenn Sie in Ihrem Betrieb krankheitsbedingt ausfallen. Die Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) ist eine unserer wichtigsten Sozialleistungen. 

Kompetente Unterstützung für Betrieb und Haushalt

Vergrößerung des Bildes für Mann mit Gehhilfe und Betriebshelfer beim füttern der Kühe.

Fallen Sie krank aus, sorgen wir dafür, dass Sie in Betrieb und Haushalt unterstützt werden. Wir tragen die Kosten für eine von uns gestellte professionelle Ersatzkraft oder wir erstatten die Kosten für eine von Ihnen selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe.


Wir stellen sicher, dass Ihr Betrieb weitergeführt wird und damit Ihre Einkommensgrundlage erhalten bleibt. In bestimmten Fällen übernehmen wir Haushaltshilfe-Leistungen zur Aufrechterhaltung Ihres Unternehmens (sogenannte betriebsbezogene Haushaltshilfe). 

Antrag rechtzeitig stellen

Betriebs-und Haushaltshilfe unbedingt vor Einsatzbeginn beantragen!

Damit wir Sie mit allen erforderlichen Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe direkt von Beginn an unterstützten können, müssen Sie Ihren Antrag vor Einsatzbeginn stellen. Dabei genügt es, wenn der Antrag zunächst formlos erfolgt, z. B. telefonisch oder per Telefax. In diesem Fall reichen Sie uns dann einfach die notwendigen Unterlagen - Formularantrag, ggf. ärztliche Bescheinigung (z. B. bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft/Entbindung) - innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung ein..

Die Formulare finden Sie unterhalb:

VERSPÄTETER ANTRAG BRINGT NACHTTEILE

Bewilligungen für zurückliegende Tage können wir nur in Ausnahmefällen ermöglichen, z. B. wenn ein Einsatz an einem Wochenende oder Feiertag beginnt und Sie uns erst am nächsten Werktag ansprechen konnten.

Wann kann ich Betriebs- und Haushaltshilfe beanspruchen?

Wir leisten BHH, wenn diese Hilfe erforderlich ist, um Ihr Unternehmen bzw. Ihren Haushalt aufrechtzuerhalten. Diese Erforderlichkeit ist wichtig bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang wir BHH erbringen können.


Kostenträger ist – je nach Versicherungsfall – die Alterskasse, Krankenkasse, Pflegekasse oder Berufsgenossenschaft. 

Wenn Ihr Haushalt nicht so eng mit dem Unternehmen verknüpft ist, dass er diesem wesentlich dient, können wir anstelle der betriebsbedingten Haushaltshilfe unter bestimmten Voraussetzungen eine familienbezogene Haushaltshilfe erbringen. Dies ist dann der Fall, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die familienbezogene Haushaltshilfe beinhaltet rein familienpflegerische Ziele wie die Haushaltsführung oder Kinderbetreuung und enthält keine Bestandteile der Betriebshilfe wie z. B. die Versorgung des Viehs.

Von der Betriebs- und Haushaltshilfe ausgeschlossen sind Tätigkeiten in nicht landwirtschaftlichen Unternehmensteilen (Nebenunternehmen).

Voraussetzungen für die Bewilligung von Betriebs-und Haushaltshilfe

Alterskasse

Ihr Unternehmen erreicht die Mindestgröße? In folgenden Fällen können Sie BHH erhalten:

Sie sind landwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner versichert und fallen aus aufgrund:

  • ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (Dauer BHH: 4 Wochen, ggfs. Verlängerung, keine Zuzahlung)
  • medizinischer Rehabilitationsmaßnahme der Alterskasse/Deutschen Rentenversicherung oder während einer Vorsorge-/Rehabilitationsleistung Ihrer Krankenkasse (Dauer BHH: max. 13 Wochen, ggfs. Verlängerung, keine Zuzahlung)
  • Schwangerschaft und Mutterschutz, keine Zuzahlung

Im Todesfall: Wird das Unternehmen versicherungspflichtig weiterbewirtschaftet, unterstützen wir den hinterbliebenen Ehegatten innerhalb von zwei Jahren nach dem Todestag mit bis zu 12 Monaten Betriebs- und Haushaltshilfe. Je nach Höhe des Einkommens gibt es eine Selbstbeteiligung von maximal 50 Prozent.

Hinweis
Je nach Leistungsgrund kann die ständige Beschäftigung von Arbeitnehmern oder mitarbeitenden Familienangehörigen zum Ausschluss der BHH-Leistung führen. Wir prüfen dies im Einzelfall.

Krankenkasse

Ihr Unternehmen erreicht die Mindestgröße. In folgenden Fällen können Sie BHH erhalten:

Sie sind landwirtschaftlicher Unternehmer, als mitarbeitender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner versichert oder übernehmen ständig die Aufgaben dieser Personen als versicherter mitarbeitender Familienangehöriger. Sie fallen im Betrieb aus aufgrund:

  • Krankheit, die die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet (Dauer BHH: 4 Wochen, ggfs. Verlängerung, keine Zuzahlung)
  • Krankenhausbehandlung, einer ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung der LKK (Dauer BHH: max. 13 Wochen, ggfs. Verlängerung, keine Zuzahlung)
  • Schwangerschaft und Mutterschutz (keine Zuzahlung)

Wenn Sie aus medizinischen Gründen als vertraute Bezugsperson zur Begleitung einer stationär im Krankenhaus behandelten Person mit aufgenommen werden, können wir Ihnen für die Dauer der Mitaufnahme Betriebshilfeleistungen gewähren. Dabei muss die im Krankenhaus behandelte Person gesetzlich krankenversichert sein, zum Personenkreis der Menschen mit Behinderung gehören und Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen. Haushaltshilfe können wir nicht erbringen.

Familienbezogene Haushaltshilfe

Auch wenn Sie anderweitig versichert sind – z. B. freiwillig, als Rentner oder familienversichert – können Sie Leistungen der Haushaltshilfe erhalten, wenn z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind lebt. Haushaltshilfe wird auch erbracht, wenn wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Diese Leistungen der Haushaltshilfe beziehen sich dann ausschließlich auf die Familie (Haushaltsführung, Kinderbetreuung) und beinhalten keine betrieblichen Bestandteile.

Anspruch auf diese Haushaltshilfeleistung besteht auch, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Erkrankung oder wegen akuter Verschlimmerung einer Erkrankung, in Folge einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nach der Entlassung bzw. nach der Behandlung nicht möglich ist und daher ein Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie ggf. bei der Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes besteht. Der Anspruch besteht für längstens vier Wochen; lebt im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind, verlängert sich der Anspruch auf längstens 26 Wochen. Die medizinische Notwendigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

In bestimmten Fällen ist für jeden Tag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung zu entrichten. Eine Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung kommt nur bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze in Betracht.

Berufsgenossenschaft

Sie sind landwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner versichert und fallen aus aufgrund:

  • ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (Dauer BHH: 4 Wochen, ggfs. Verlängerung) oder
  • stationärer Behandlung, z.B. im Krankenhaus (Dauer BHH: max. 13 Wochen, ggfs. Verlängerung)

wegen eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

Es ist auch möglich, dass Betriebshilfe für einen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht werden.

Für jeden Tag der Leistung (Einsatztag) ist unabhängig von der Höhe der entstehenden Kosten eine Selbstbeteiligung an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu entrichten.

Neben Betriebs- und Haushaltshilfe besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verletztengeld.

Pflegekasse

Wenn Sie für einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege organisieren oder selbst sicherstellen müssen und deshalb an der Führung Ihres Unternehmens gehindert sind, können wir Ihnen während dieser Zeit Betriebshilfe für bis zu zehn Arbeitstage gewähren, egal bei welcher Pflegekasse der Angehörige versichert ist.

Haushaltshilfe können wir hier nicht gewähren.

Wer hilft?

Wir stellen Ihnen entweder eine professionelle Kraft zur Verfügung oder Sie beschaffen sich selbst eine Ersatzkraft.


Bei den gestellten Ersatzkräften kann es sich um Beschäftigte der SVLFG oder um Mitarbeiter anderer Stellen (z. B. Maschinenring, Betriebshilfsdienst) handeln.

Für die Kostenerstattung beim Einsatz einer von Ihnen selbst beschafften Ersatzkraft gelten Höchstbeträge. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können wir die Einsatzkosten nicht erstatten, jedoch können nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall in begrenztem Umfang erstattet werden.

In der Alterskasse sowie Kranken- und Pflegekasse stellen wir vorrangig die Ersatzkräfte.

Sie zahlen nur Ihren Eigenanteil. Weitere Forderungen, dürfen Ihnen gegenüber weder von den Ersatzkräften noch von den beauftragten Organisationen erhoben werden. 

Bei allen Anforderungen, die mein Beruf mit sich bringt, möchte ich doch keinen anderen haben.

Irmgard W., Ersatzkraft

FAQ bei Corona

Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Und so stellen Sie einen Antrag 

Mit den folgenden Formularen können Sie uns bequem die erforderlichen Angaben einreichen, die wir zur Bearbeitung Ihres Leistungsantrages benötigen.

Die Unterlagen versenden Sie bitte per Fax oder in elektronischer Form an:

Vergrößerung des Bildes für Zeichnung von zwei Laptops zwischen denen ein Austausch von Blättern in einem Kreislauf stattfindet.

Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"

Den Antrag auf Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.