Versicherte Personen und Beitrag
Hier erfahren Sie, ob Sie zu den bei unserer Alterskasse versicherten Personen gehören und Näheres zur Höhe des Beitrages.
Versichert sind Landwirte, Ehegatten oder Lebenspartner eines Landwirts und deren im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige.
Ob Sie zu diesem Personenkreis gehören, erfahren Sie von Ihrer Alterskasse. In bestimmten Lebenssituationen sind Sie von Gesetzes wegen frei von der Versicherung. Nachfolgender Überblick soll Ihnen eine erste Orientierung geben.
Wer ist versichert
Sie sind Landwirt im Sinne der Alterssicherung der Landwirte, wenn Sie Unternehmer oder Unternehmerin
- der Land- und Forstwirtschaft
- des Garten- und Weinbaues,
- der Fischzucht, Teichwirtschaft und Binnenfischerei,
- der Imkerei oder
- der Wanderschäferei
Die Versicherungspflicht zur Alterskasse entsteht kraft Gesetzes mit der Bewirtschaftung eines solchen Unternehmens.
Ferner besteht für Sie Versicherungspflicht zur Alterskasse, wenn Sie ein Unternehmen
- der Binnenfischerei,
- Imkerei sowie
- der Wanderschäferei führen,
Sie sind Unternehmer, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit selbständig ausüben.
Falls ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam (Erben, Mitunternehmer - z. B. in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR -) bewirtschaftet wird, ist jede dieser Personen (Mit-)Unternehmer. Sollte das landwirtschaftliche Unternehmen von einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG, KG) oder einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG, eG) betrieben werden, gilt Folgendes:
- Unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft sind - ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen - Landwirte,
- Die übrigen - beschränkt haftenden - Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Mitglieder juristischer Personen sind nur dann Landwirte, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind.
- Außer bei beschränkt haftenden Gesellschaftern ist es für die Versicherungspflicht unerheblich, ob neben der Landwirtschaft noch eine außerlandwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Deshalb sind z. B. auch Arbeitnehmer, Beamte, Gewerbetreibende oder Freiberufler Landwirte, wenn ihr landwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße erreicht.
Wenn Sie Ehegatte eines Landwirts sind, gehören Sie ebenfalls zu den versicherten Personen, es sei denn, Sie leben dauernd getrennt oder sind voll erwerbsgemindert (die volle Erwerbsminderung muss jedoch unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen).
Unerheblich ist, ob Sie im Unternehmen mitarbeiten oder am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt sind.
Seit dem 1. Januar 2013 sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sowohl versicherungsrechtlich als auch leistungsrechtlich den Ehegatten gleichgestellt.
Sie gehören als mitarbeitender Familienangehöriger eines Landwirts oder seines Ehegatten zu den versicherten Personen, wenn Sie hauptberuflich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeiten.
Dies gilt jedoch nur für Familienangehörige bis zum dritten Verwandtschaftsgrad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines Landwirts oder seines Ehegatten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verwandte des eingetragenen Lebenspartners eines Landwirts als mitarbeitende Familienangehörige versichert sein.
Ob Sie Ihrer Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich nachgehen, richtet sich nach den Hauptberuflichkeitsgrundsätzen unserer Krankenkasse.
Sie bewirtschaften ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße erreicht oder sind mitarbeitender Familienangehöriger in einem solchen Unternehmen.
Damit gehören Sie grundsätzlich zu dem Personenkreis, den wir in der Alterssicherung der Landwirte für den Aufbau einer Altersvorsorge betreuen. In folgenden Fällen besteht jedoch Versicherungsfreiheit:
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder bereits die Regelaltergrenze erreicht haben.
- Wenn Sie bei Beginn der Versicherung die fünfjährige Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können.
- Wenn Sie bereits aus der Alterssicherung der Landwirte eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.
- Wenn Sie als selbständig tätiger Landwirt am 31. Dezember 1994 in den neuen Bundesländern in dieser Tätigkeit in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, solange diese Versicherungspflicht fortbesteht.
Ausschlaggebend für die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ist die Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Die Mindestgröße ist seit dem 01.01.2014 deutschlandweit einheitlich.
Nähere Informationen enthält der Mindestgrößenbeschluss unserer Vertreterversammlung:
Mindestgrößen
Mindestgrößen bemessen nach Arbeitsbedarf in ha/ Arbeitstage | |
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Landwirtschaft einschl. Grünland (ohne Hof- und Gebäudeflächen, ohne Hausgarten) | 8,00 ha |
Almen, Alpen, Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden, Deich- und Hallignutzungen | 16,00 ha |
Forstwirtschaft | 75,00 ha |
Spezialkulturen | 2,20 ha |
Weihnachts-/Christbaumkulturen | 2,50 ha |
Weinbau | 2,00 ha |
Rebschulen | 0,50 ha |
Gärtnerischer Anbau: | |
Hochglas Blumen/ Zierpflanzen/ Baumschulen | 0,03 ha |
Hochglas Gemüse | 0,05 ha |
Niederglas Blumen/ Zierpflanzen | 0,05 ha |
Niederglas Gemüse | 0,08 ha |
Freiland Blumen/ Zierpflanzen | 0,25 ha |
Baumschulen | 0,30 ha |
Pilzzucht | 0,03 ha |
Teichwirtschaft und Fischzucht: | |
Forellen | 120 AT |
Karpfen und andere Fischarten | 10 ha Teichfläche |
Fischzuchtbetriebe | 120 AT |
Bei Gemischtunternehmen, das sind landwirtschaftliche Unternehmen, die sich aus Unternehmensteilen der zuvor genannten Art zusammensetzen, ist eine Mindestgröße gegeben, wenn die jeweils festgesetzte Mindestgröße bereits von einem Unternehmensteil erreicht wird.
Erreicht ein Unternehmensteil die für seine Bewirtschaftungsart festgesetzte Mindestgröße nicht, so ist eine Mindestgröße gegeben, wenn der fehlende prozentuale Anteil durch einen entsprechenden Anteil eines oder mehrerer anderer Unternehmensteile ergänzt wird.
Gesetzlich festgelegt: | |
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Binnenfischerei (Seen-, Fluss- und Bachfischerei) | 120 AT |
Imkerei | 100 Bienenvölker |
Wanderschäferei | 240 Großtiere |
Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn
- eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
- die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
- das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen (§ 1 Abs. 4 S. 4 und 5 ALG).
Sie können sich den Mindestgrößenbeschluss auch als Dokument herunterladen oder mit Hilfe des Mindestgrößenrechners leicht herausfinden, ob die Mindestgröße für die Versicherungspflicht erreicht wird.
Ehegatten-GbR
Bewirtschaften Sie mit Ihrem Ehepartner das landwirtschaftliche Unternehmen in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Entscheidung zu treffen, wer in der Alterskasse als Landwirt und wer als Ehegatte versichert ist.
Wir müssen in diesem Fall prüfen, ob die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Zu prüfen ist, wie sie nach außen auftritt, ob sie z. B. Verträge abschließt oder ein eigenes Konto führt. Trifft dies zu, dann handelt es sich um eine sogenannte Außengesellschaft. Andernfalls liegt eine Innengesellschaft vor.
Falls beide Ehepartner an einer Außengesellschaft beteiligt sind, ist jeder als Landwirt versicherungspflichtig.
Sind die Ehepartner an einer Innengesellschaft beteiligt, dann muss erklärt werden, ob
- eine Person das Unternehmen als Landwirt betreibt - das hat zur Folge, dass eine Person als Landwirt, die andere Person als Ehegatte eines Landwirts versichert ist - oder
- das Unternehmen gemeinschaftlich betrieben wird. Dann sind beide Ehepartner Landwirt genau wie bei einer Außengesellschaft.
Wenn es sich bei Ihrer GbR um eine Innengesellschaft handelt, können Sie über eine Erklärung selbst entscheiden, wer Landwirt und wer Ehegatte ist. Die entsprechende Erklärung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens, nach der Eheschließung oder nach Eintritt einer wesentlichen Änderung abgeben. Wenn Sie die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, dann dürfen wir bestimmen, wer Landwirt ist.
Diese Entscheidung sollten Sie sorgfältig abwägen, denn je nachdem, ob Sie als Landwirt oder als Ehegatte eines Landwirts versichert sind, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen:
- Für den Ehegatten eines Landwirts besteht keine Versicherungspflicht, wenn ein dauerndes Getrenntleben vorliegt. Sind beide Ehepartner Landwirte, hat eine dauerhafte Trennung bei Weiterbewirtschaftung des Unternehmens keine Auswirkung auf die Versicherungspflicht.
- Für den Ehegatten eines Landwirts besteht keine Versicherungspflicht, wenn er - ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage - voll erwerbsgemindert ist. Dieser Tatbestand wirkt sich auf eine Versicherungspflicht als Landwirt nicht aus.
In diesem Zusammenhang sollten Sie auch Folgendes beachten:
Mit Einführung der Versicherungspflicht für Ehegatten zum 1. Januar 1995 gab es Befreiungsmöglichkeiten ausschließlich für Ehegatten von Landwirten, z. B. bei Abschluss einer privaten Lebensversicherung, der Entrichtung von mindestens 216 Pflichtbeiträgen zur Deutschen Rentenversicherung oder für Ehegatten nebenberuflicher Landwirte, deren Betrieb eine festgesetzte Größe nicht überschritten hatte. Diese Befreiungen gelten weiterhin nur für Ehegatten von Landwirten. Sollte infolge einer Änderung der Verhältnisse eine Versicherungspflicht als Landwirt eintreten, dann endet diese Befreiung.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich vor Gründung einer sogenannten Ehegatten-Gesellschaft über die möglichen Auswirkungen von uns beraten zu lassen, um schon im Vorfeld evtl. entstehende rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Beitrag zur Alterskasse
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich festgesetzt und ist für Landwirtinnen und Landwirte sowie deren Ehegatten gleich hoch. Für mitarbeitende Familienangehörige ist die Hälfte zu zahlen.
Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind in einem bestimmten Umfang steuerlich absetzbar und können unter bestimmten Voraussetzungen durch Zuschüsse erheblich gesenkt werden, ohne dass hierdurch Rentenanwartschaften gemindert werden. Näheres erfahren Sie auf der Seite "Beitragszuschuss."
Der landwirtschaftliche Unternehmer trägt grundsätzlich die für alle versicherungspflichtigen Personen eines Betriebes zu zahlenden Beiträge. Für den Fall, dass beide Ehegatten versichert sind, haften sie gesamtschuldnerisch.
Der Beitrag wird am 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig.
Höhe des Beitrags Ab 1. Januar 2024 gelten folgende monatlichen Beträge:
Geltungsbereich | Landwirte | Ehegatten von Landwirten | freiwillig Versicherte | mitarbeitende Familienangehörige |
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alte Bundesländer | 301 Euro | 301 Euro | 301 Euro | 150,50 Euro |
neue Bundesländer | 297 Euro | 297 Euro | 297 Euro | 148,50 Euro |
Hinweis:
Ab dem 01.07.2024 entfallen die besonderen Regelungen für die Festsetzung des Beitrags Ost/West. Der Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ist ab diesem Zeitpunkt in ganz Deutschland gleich hoch. Ab 01.07.2024 beträgt daher auch in den neuen Bundesländern der gesetzlich festgelegte Beitrag zur Alterskasse für Landwirte, Ehegatten und freiwillig Versicherte monatlich 301 Euro und für mitarbeitende Familienangehörige monatlich 150,50 Euro.