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Versicherte Personen und Beitrag

Hier erfahren Sie, ob Sie zu den bei unserer Alterskasse versicherten Personen gehören und Näheres zur Höhe des Beitrages.

Versichert sind Landwirte, Ehegatten oder Lebenspartner eines Landwirts und deren im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige.

Ob Sie zu diesem Personenkreis gehören, erfahren Sie von Ihrer Alterskasse. In bestimmten Lebenssituationen sind Sie von Gesetzes wegen frei von der Versicherung. Nachfolgender Überblick soll Ihnen eine erste Orientierung geben.

Wer ist versichert

Ehegatten-GbR

Vergrößerung des Bildes für Ein Mann und eine Frau im Gespräch. Im Hintergrund ein Traktor.

Bewirtschaften Sie mit Ihrem Ehepartner das landwirtschaftliche Unternehmen in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Entscheidung zu treffen, wer in der Alterskasse als Landwirt und wer als Ehegatte versichert ist.


Wir müssen in diesem Fall prüfen, ob die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Zu prüfen ist, wie sie nach außen auftritt, ob sie z. B. Verträge abschließt oder ein eigenes Konto führt. Trifft dies zu, dann handelt es sich um eine sogenannte Außengesellschaft. Andernfalls liegt eine Innengesellschaft vor.

Falls beide Ehepartner an einer Außengesellschaft beteiligt sind, ist jeder als Landwirt versicherungspflichtig.

Sind die Ehepartner an einer Innengesellschaft beteiligt, dann muss erklärt werden, ob 

  • eine Person das Unternehmen als Landwirt betreibt - das hat zur Folge, dass eine Person als Landwirt, die andere Person als Ehegatte eines Landwirts versichert ist - oder
  • das Unternehmen gemeinschaftlich betrieben wird. Dann sind beide Ehepartner Landwirt genau wie bei einer Außengesellschaft. 

Wenn es sich bei Ihrer GbR um eine Innengesellschaft handelt, können Sie über eine Erklärung selbst entscheiden, wer Landwirt und wer Ehegatte ist. Die entsprechende Erklärung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens, nach der Eheschließung oder nach Eintritt einer wesentlichen Änderung abgeben. Wenn Sie die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, dann dürfen wir bestimmen, wer Landwirt ist.

Diese Entscheidung sollten Sie sorgfältig abwägen, denn je nachdem, ob Sie als Landwirt oder als Ehegatte eines Landwirts versichert sind, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen:

  • Für den Ehegatten eines Landwirts besteht keine Versicherungspflicht, wenn ein dauerndes Getrenntleben vorliegt. Sind beide Ehepartner Landwirte, hat eine dauerhafte Trennung bei Weiterbewirtschaftung des Unternehmens keine Auswirkung auf die Versicherungspflicht.
  • Für den Ehegatten eines Landwirts besteht keine Versicherungspflicht, wenn er - ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage - voll erwerbsgemindert ist. Dieser Tatbestand wirkt sich auf eine Versicherungspflicht als Landwirt nicht aus.

In diesem Zusammenhang sollten Sie auch Folgendes beachten:

Mit Einführung der Versicherungspflicht für Ehegatten zum 1. Januar 1995 gab es Befreiungsmöglichkeiten ausschließlich für Ehegatten von Landwirten, z. B. bei Abschluss einer privaten Lebensversicherung, der Entrichtung von mindestens 216 Pflichtbeiträgen zur Deutschen Rentenversicherung oder für Ehegatten nebenberuflicher Landwirte, deren Betrieb eine festgesetzte Größe nicht überschritten hatte. Diese Befreiungen gelten weiterhin nur für Ehegatten von Landwirten. Sollte infolge einer Änderung der Verhältnisse eine Versicherungspflicht als Landwirt eintreten, dann endet diese Befreiung.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich vor Gründung einer sogenannten Ehegatten-Gesellschaft über die möglichen Auswirkungen von uns beraten zu lassen, um schon im Vorfeld evtl. entstehende rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Beitrag zur Alterskasse

Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich festgesetzt und ist für Landwirtinnen und Landwirte sowie deren Ehegatten gleich hoch. Für mitarbeitende Familienangehörige ist die Hälfte zu zahlen. 


Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind in einem bestimmten Umfang steuerlich absetzbar und können unter bestimmten Voraussetzungen durch Zuschüsse erheblich gesenkt werden, ohne dass hierdurch Rentenanwartschaften gemindert werden.  Näheres erfahren Sie auf der Seite "Beitragszuschuss."

Der landwirtschaftliche Unternehmer trägt grundsätzlich die für alle versicherungspflichtigen Personen eines Betriebes zu zahlenden Beiträge. Für den Fall, dass beide Ehegatten versichert sind, haften sie gesamtschuldnerisch.

Der Beitrag wird am 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig.

Höhe des Beitrags Ab  1. Januar 2024 gelten folgende monatlichen Beträge:  

Höhe des BeitragsAb  1. Januar 2024 gelten folgende monatlichen Beträge:  
GeltungsbereichLandwirteEhegatten von Landwirtenfreiwillig Versichertemitarbeitende Familienangehörige
alte Bundesländer301 Euro 301 Euro301 Euro
150,50 Euro
neue Bundesländer297 Euro297 Euro297 Euro
148,50 Euro

Hinweis:

Ab dem 01.07.2024 entfallen die besonderen Regelungen für die Festsetzung des Beitrags Ost/West. Der Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ist ab diesem Zeitpunkt in ganz Deutschland gleich hoch. Ab 01.07.2024 beträgt daher auch in den neuen Bundesländern der gesetzlich festgelegte Beitrag zur Alterskasse für Landwirte, Ehegatten und freiwillig Versicherte monatlich 301 Euro und für mitarbeitende Familienangehörige monatlich 150,50 Euro.