Saisonarbeit – die Regeln für kurzfristige Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind häufig in der Saisonarbeit anzutreffen und bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern sehr attraktiv, da keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Aber Achtung: Der Arbeitnehmer ist über die kurzfristige Tätigkeit nicht krankenversichert.
Im Folgenden erfahren Sie, worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen. Wann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung? Was und wohin muss ich melden? Wo finde ich weitere Informationen und welche Krankenkasse ist zuständig, wenn die Saisonkraft voll sozialversicherungspflichtig gemeldet werden muss?
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Lauf eines Kalenderjahres von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.
Die Zeitgrenzen: 3 Monate oder 70 Arbeitstage?
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehen die beiden Alternativen der nach Monaten oder nach Arbeitstagen berechneten zeitlichen Begrenzung ohne weitere Einschränkung gleichwertig nebeneinander. Das bedeutet, wenn eine der beiden Optionen zutrifft, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Sollten entgegen den Erwartungen die Zeitgrenzen überschritten werden, tritt vom Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird, volle Sozialversicherungspflicht ein.
Wann liegt Berufsmäßigkeit vor?
Eine Beschäftigung ist nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt daraus mehr als 450 Euro/Monat beträgt. Berufsmäßigkeit wird unterstellt, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie ist immer anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres 70 Arbeitstage bzw. drei Monate überschreiten. Bei den Beschäftigungszeiten werden alle Beschäftigungen angerechnet, in denen das Entgelt mehr als 450 Euro/Monat betrug. Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristige Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:
- Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
- Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
- Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
- Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme (aber nicht zwischen Schulende und Beginn Studium)
- Schulabgänger zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst
Wenn die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, besteht volle Sozialversicherungspflicht.
Was ist bei den Meldungen zur Sozialversicherung zu beachten?
Trotz Sozialversicherungsfreiheit müssen kurzfristig Beschäftigte mittels „Meldung zur Sozialversicherung“ bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Gemeldet wird die Beitragsgruppe „0000“. Seit 01.01.2022 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung (Meldegrund „10“) oder gleichzeitigen An- und Abmeldung (Meldegrund „40“) von kurzfristig Beschäftigten zusätzlich angeben, wie diese krankenversichert sind. In der Meldung zur Sozialversicherung sind dafür folgende Kennzeichen vorgesehen:
1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert oder2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.
Kennzeichen “1”: Gesetzliche Krankenversicherung
Für die Dauer der Beschäftigung besteht ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland - und zwar unabhängig davon, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Rentenbezieher oder Student), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung durchgeführt wird.
Kennzeichen “2”: Private Krankenversicherung oder anderweitige Absicherung
Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht. Die Versicherung kann auch vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmer als versicherte Personen abgeschlossen werden. Als anderweitig abgesichert sind Beschäftigte anzusehen, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben. Einen solchen Sachleistungsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung in Deutschland haben gegenwärtig Personen, die in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversichert sind.
Wichtig zu wissen: Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Ein Nachweis kann beispielsweise eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens der Arbeitnehmer, aber auch eine Kopie der Versicherungskarte sein.
Zuständigkeiten / Weitere Informationen
Die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügig Beschäftigten. Ob geringfügig entlohnter Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – Arbeitgeber melden ihre Minijobber mit der Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale an. Weitergehende Informationen finden Sie unter Minijob-Zentrale - Startseite.
Volle Sozialversicherungspflicht = Anmeldung bei einer wählbaren Krankenkasse
Wenn das saisonale Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt, löst dies grundsätzlich volle Sozialversicherungspflicht und die Anmeldung bei einer der wählbaren Krankenkassen aus. Da die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht zu den wählbaren Krankenkassen zählt, ist eine Anmeldung bei uns nicht möglich – dies gilt insbesondere auch für die Anmeldung von landwirtschaftlichen Saisonkräften.