Meldungen, Betriebsnummern & Co
Der Gesetzgeber verpflichtet alle gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Anwendung eines einheitlichen Meldeverfahrens im Rahmen der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV).
Das Meldeverfahren wird auf dem Wege des elektronischen Datentransfers zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse durchgeführt.
Was Sie bei der Meldung an die Einzugsstellen wissen und beachten müssen, erfahren Sie hier.
Meldeverfahren
Maschinelles Meldeverfahren
Wie alle anderen Arbeitgeber sind auch die landwirtschaftlichen Unternehmer verpflichtet, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse ihrer Beschäftigten notwendigen Meldungen (Meldung zur Sozialversicherung) per elektronischer Datenübermittlung an die jeweils zuständige Einzugsstelle abzugeben.
Sofern die Datenübermittlung nicht bereits von einer Lohnabrechnungsstelle bzw. Steuerberater veranlasst oder durch die im Betrieb verwendete Abrechnungssoftware automatisch angestoßen wird, ist die Übermittlung auch mittels der Anwendung „SV-Meldeportal“ möglich. SV-Meldeportal ersetzt die bisherige Ausfüllhilfe „sv.net“ und bietet eine Reihe verbesserter Funktionen.
Über den Link www.sv-meldeportal.de gelangen Sie direkt zur Anwendung und erhalten auch weitere Informationen zur elektronischen Datenübermittlung.
UMSTIEG AUF SV-MELDEPORTAL DRINGEND ERFORDERLICH
Wenn Sie Ihre Meldungen noch über die Alt-Anwendung sv.net übermitteln, ist das nur noch bis 30.06.2024 möglich. Informationen für den Umstieg auf das neue SV-Meldeportal finden Sie im anliegenden Newsletter.
Die Angaben in der Meldung zur Sozialversicherung haben direkten Einfluss auf das Versicherungsverhältnis Ihres Arbeitnehmers sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit. Die wichtigsten SV-Meldungen in Kürze:
Besonderheiten beim Meldeverfahren in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung einige Besonderheiten.
Im beiliegenden Dokument finden Sie z.B. die unterschiedlichen Beitrags- und Personengruppenschlüssel.
Betriebsnummern für den Datenaustausch
Um Ihre Meldungen im elektronischen Verfahren an uns als zuständige Einzugsstelle übermitteln zu können, benötigen Sie neben Ihrer eigenen Betriebsnummer auch unsere regionalen Betriebsnummern.
Die gültigen Betriebsnummern haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Region | Betriebsnummer der LKK | Betriebsnummer der LBG für UV-Jahresmeldung |
---|---|---|
Schleswig-Holstein und Hamburg | 13199426 | 13174962 |
Niedersachsen und Bremen | 29147110 | 29139336 |
Nordrhein-Westfalen | 39873587 | 39892693 |
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland | 47068420 | 47042806 |
Bayern (Franken und Oberbayern) | 72360029 | 72305544 |
Bayern (Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben) | 87119868 | 87108525 |
Baden-Württemberg | 67574619 | 67545123 |
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen | 01000308 | 08270878 |
Für Betriebe des Gartenbaus (bundesweit) | 47069693 W | 47009510 |
Falls Sie noch keine Betriebsnummer haben …
Damit Sie als Arbeitgeber die Meldungen und Beitragsnachweise im vorgeschriebenen elektronischen Verfahren an uns als Krankenkasse (Einzugsstelle) übermitteln können, benötigen Sie neben der Betriebsnummer der Krankenkasse immer auch Ihre eigene Betriebsnummer.
Die Betriebsnummer ist sozusagen Ihre Eintrittskarte zur elektronischen Datenübermittlung via Internet.
Sofern Ihr Unternehmen noch keine Betriebsnummer hat, sollten Sie diese möglichst umgehend beantragen, da Sie sonst Ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen nicht nachkommen können.
Für die Vergabe der Betriebsnummer ist der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hier erhalten Sie alle notwendigen Informationen und Kontaktdaten. Auch die Online-Beantragung ist möglich.
UV-Jahresmeldung
Jahresmeldung Unfallversicherung
Neben den Meldungen zur Sozialversicherung müssen Sie als Arbeitgeber für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversicherten Beschäftigten auch eine gesonderte UV-Jahresmeldung abgeben. Das maschinelle Meldeverfahren wurde entsprechend erweitert. In der UV-Jahresmeldung (Meldegrund 92) ist das im abgelaufenen Kalenderjahr erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Beschäftigten anzugeben. Die Meldung ist bis spätestens 16.02. des Folgejahres an die zuständige Einzugsstelle – also die Krankenkasse des Beschäftigten – zu übermitteln.
Aufgrund der Meldung prüft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der regelmäßigen Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt der Unfallversicherung.
Besonderheit Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)
Obwohl die LBG die Beiträge grundsätzlich nicht nach dem Arbeitsentgelt berechnet und insofern keine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erfolgt, ist auch für die Versicherten der LBG eine UV-Jahresmeldung abzugeben. Der Inhalt der Meldung beschränkt sich allerdings auf lediglich drei Angaben:
- die Betriebsnummer der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (= 29139336) und
- die Angabe „A08“ als UV-Grund
- die Unternehmensnummer des Unternehmens (vgl. letzten Beitragsbescheid).
Mit diesen Angaben kann die DRV den Fall als nicht prüfungsrelevant kennzeichnen.
Die weiteren Datenfelder (beitragspflichtiges Entgelt, Arbeitsstunden, Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer Gefahrtarifstelle) sind nicht auszufüllen.
Die weiteren Datenfelder (Mitgliedsnummer, beitragspflichtiges Entgelt, Arbeitsstunden, Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer Gefahrtarifstelle) dürfen nicht ausgefüllt werden.
Weitere Informationen zum Thema „UV-Jahresmeldungen“ erhalten Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.