Informationen zur Grundrente
Das Grundrentengesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Wir informieren Sie hier zu den wichtigsten Fragen zum Thema Grundrente aus Sicht der Alterssicherung der Landwirte.
Grundrente nicht in der Alterssicherung der Landwirte
Um besser zu verstehen, warum die Grundrente in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) nicht eingeführt wird, muss man kurz in die Historie der AdL blicken.
Die Alterssicherung der Landwirte als berufsständische Altersvorsorge für Selbständige in der Landwirtschaft, deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige wurde 1957 eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Versorgung im Alter nur in Hofübergabeverträgen als sogenannte Altenteil-Leistung geregelt. Diese bestand überwiegend aus Sachleistungen, so dass es den Übergebern meist an Bargeld mangelte. Für den Landwirt als selbständigen Unternehmer stellt die Alterssicherung der Landwirte somit eine zusätzliche Säule für sein Auskommen im Alter dar. Sie war nie als alleinige Altersvorsorgemaßnahme gedacht. Dies ist auch der Unterschied zur den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), die im Alter das ausfallende Einkommen ersetzen sollen.
Einheitlicher Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
Unabhängig vom Verdienst zahlen in der Alterssicherung der Landwirte alle einen einheitlichen Beitrag. Einkommensschwache Versicherte können zudem einen Beitragszuschuss erhalten. Egal ob ein Beitragszuschuss beansprucht wird oder nicht, zählt bei einer späteren Rentenberechnung jeder Beitrag gleich. Bereits heute kommen auf einen Beitragszahler mehr als zwei Rentenempfänger. Insofern reichen die Beiträge zur Finanzierung der Renten nicht aus, so dass dieses Defizit in der AdL durch Steuermittel mitfinanziert wird.
Die Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind im Wesentlichen Arbeitnehmer versichert. Der Beitrag richtet sich in der GRV nach dem erzielten Verdienst. Das heißt, je höher der Verdienst ist, desto höher sind auch die Beiträge. Dies wirkt sich auch auf die spätere Rente aus. Einkommensschwache Arbeitnehmer bekommen daher weniger Rente als einkommensstarke Arbeitnehmer, weil diese höhere Beiträge gezahlt haben.
Häufig gestellte Fragen
Mit der Neuregelung im Grundrentengesetz erhalten Versicherte ab dem Jahr 2021 eine Grundrente, wenn sie mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten in der GRV zurückgelegt, aber nur eine geringe Rente erhalten, weil sie zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsentgelt erzielt haben.
Einfach gesagt: Wer auf Grund einer Beschäftigung wenig verdient hat und deshalb nur eine geringe Rente zu erwarten hat, wird seit dem 1. Januar 2021 finanziell bei der Rente aus der GRV unterstützt.
Ja. Für viele andere Sozialleistungen wurden neue zusätzliche Freibeträge geschaffen. Langjährige Beitragszahlerinnen und -zahler sollen im Alter besser gestellt werden, wenn Sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und/oder vergleichbare Zeiten nachweisen können. Dann gelten für Sie neue Freibeträge u.a. bei der bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der Grundsicherung und beim Wohngeld.
Wenn Sie schon Leistungen beziehen, prüfen die Grundsicherungsämter oder die Wohngeldstellen automatisch, ob Ihnen ein zusätzlicher Freibetrag zusteht.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Ermittlungen einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Freibeträge können daher voraussichtlich erst im Herbst 2021 (rückwirkend) berücksichtigt werden.
Wenn Sie noch keine Leistungen beziehen, aber durch die neuen Freibeträge einen Anspruch auf die genannten Sozialleistungen haben, müssen Sie bei den Grundsicherungsämtern oder den Wohngeldstellen ab dem 1. Januar 2021 einen Antrag stellen. Denn die Freibeträge können erst ab dem Antrag berücksichtigt werden.