Hilfsmittel
Als Versicherter der LKK haben Sie Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln sowie notwendiges Zubehör.
Hilfsmittel sollen eine vorübergehende oder dauerhafte geistige oder körperliche Funktionseinschränkung ausgleichen. Neben technischen Produkten, wie z.B. Rollstühlen, Rollatoren, Hörgeräten oder Prothesen zählen auch Produkte zu den Hilfsmitteln, die dazu dienen, Arzneimittel in den Körper zu bringen, wie beispielsweise Infusionspumpen.
Der Leistungsanspruch auf ein Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und - unter bestimmten Voraussetzungen - notwendige Wartungen sowie technische Kontrollen.
Wer liefert das Hilfsmittel?
Ärzte bzw. Arztpraxen stellen lediglich die Verordnung aus. Sie dürfen keine Hilfsmittel an die Patienten abgeben. Dies geschieht ausschließlich durch die zur Abgabe berechtigten Leistungserbringer, d.h. durch die Vertragspartner der LKK.
Sie haben die Möglichkeit, sich direkt an einen Vertragspartner der LKK zu wenden. Dieser leitet alle notwendigen Maßnahmen ein, damit Sie unverzüglich das Hilfsmittel erhalten.
Hilfsmittelsuche leicht gemacht
Hier finden Sie den Lieferanten für Ihr Hilfsmittel
Die Lieferung von Hilfsmitteln erfolgt ausschließlich durch qualifizierte Vertragspartner der LKK. Die Verträge der LKK mit leistungsfähigen Firmen garantieren Ihnen einen hohen Versorgungsstandard. Sie gewährleisten qualitativ hochwertige Produkte und eine Beratung und Betreuung durch fachlich qualifiziertes Personal.
Einen Vertragspartner und Lieferanten für Ihr Hilfsmittel finden Sie bequem und schnell in unserer Hilfsmittel-Vertragspartnersuche.
Genaue Informationen zu Vertragsinhalten erhalten Sie, wenn Sie den jeweiligen Vertrag über Ihren Produktbereich auswählen.
- Ableitende Inkontinenzhilfen bei dauerhafter Ableitung (Produktgruppe 15) PDF, nicht barrierefrei, 101 KB
- Ableitende Inkontinenzhilfen - Einmalkatheter (Produktgruppe 15) PDF, nicht barrierefrei, 152 KB
- Anziehhilfen/Greifzangen - Produktgruppe 02 PDF, nicht barrierefrei, 72.9 KB
- Aufsaugende Inkontinenzhilfen im häuslichen Bereich (Produktgruppe 15) PDF, nicht barrierefrei, 102 KB
- Aufsaugende Inkontinenzhilfen in (voll)stationären <br/> Pflegeeinrichtungen (Produktgruppe 15) PDF, nicht barrierefrei, 74.4 KB
- Bade-und-Duschhilfen (Produktgruppe 04) PDF, nicht barrierefrei, 95.7 KB
- Bandagen (Produktgruppe 05) PDF, nicht barrierefrei, 97.7 KB
- Beatmung (Produktgruppe 14) PDF, nicht barrierefrei, 57.7 KB
- Bildschirmlesegeräte und elektronische Handlupen (Produktgruppe 25) PDF, nicht barrierefrei, 104 KB
- Blutdruckmessgeräte (Produktgruppe 21) PDF, nicht barrierefrei, 137 KB
- Blutgerinnungsmessgeräte (Produktgruppe 21) PDF, nicht barrierefrei, 436 KB
- Blutzuckermessgeräte-und-Diabetikerbedarf (Produktgruppe 21) PDF, nicht barrierefrei, 123 KB
- Brustprothesen (Produktgruppe 37) PDF, nicht barrierefrei, 126 KB
- CPAP (Produktgruppe 14) PDF, nicht barrierefrei, 222 KB
- CPM-Schienen (Produktgruppe 32) PDF, nicht barrierefrei, 79.5 KB
- Einlagen (Produktgruppe 08) PDF, nicht barrierefrei, 113 KB
- Elektrostimulation (Produktgruppe 09) PDF, nicht barrierefrei, 222 KB
- Enterale Ernährung / Sondennahrung (Produktgruppe 03) PDF, nicht barrierefrei, 67.5 KB
- Erektionshilfen (Produktgruppe 99) PDF, nicht barrierefrei, 115 KB
- Gehhilfen (Produktgruppe 10) PDF, nicht barrierefrei, 54 KB
- Hörgeräte (Produktgruppe 13) PDF, nicht barrierefrei, 137 KB
- Insulinpumpen (Produktgruppe 03) PDF, nicht barrierefrei, 68.8 KB
- Kompressionsstrümpfe und Kompressionsstrumpfhosen (Produktgruppe 17) PDF, nicht barrierefrei, 148 KB
- Kranken- und Pflegebetten sowie Einlegerahmen (Produktgruppe 19) PDF, nicht barrierefrei, 45.2 KB
- Liegehilfen (Produktgruppe 11) PDF, nicht barrierefrei, 66.5 KB
- Manuelle Rollstühle (Produktgruppe 18) PDF, nicht barrierefrei, 81.6 KB
- Medikamentenvernebler (Produktgruppe 14) PDF, nicht barrierefrei, 151 KB
- Orthesen (Produktgruppe 23) PDF, nicht barrierefrei, 98.5 KB
- Orthopädische Schuhe (Produktgruppe 31) PDF, nicht barrierefrei, 96.6 KB
- Penkanuelen/Lanzetten (Produktgruppe 03 ) PDF, nicht barrierefrei, 99.3 KB
- Rollatoren (Produktgruppe 10) PDF, nicht barrierefrei, 103 KB
- Sauerstofftherapie Konzentrator (Produktgruppe 14) PDF, nicht barrierefrei, 112 KB
- Sitzhilfen/Sitzkissen (Produktgruppe 11) PDF, nicht barrierefrei, 218 KB
- Sitzschalen (Produktgruppe 26) PDF, nicht barrierefrei, 114 KB
- Stomaartikel (Produktgruppe 29) PDF, nicht barrierefrei, 89.7 KB
- Toilettenhilfen (Produktgruppe 33) PDF, nicht barrierefrei, 89.4 KB
- Tracheostoma (Produktgrupppe 12) PDF, nicht barrierefrei, 153 KB
- Überwachungsgeräte für Vitalfunktionen bei Säuglingen (Produktgruppe 21) PDF, nicht barrierefrei, 48 KB
- US-Prothesen (Produktgruppe 24) PDF, nicht barrierefrei, 96.8 KB
- UV-Teilkörperbestrahlungsgeräte (Produktgruppe 06) PDF, nicht barrierefrei, 212 KB
- Vorlesegeräte (Produktgruppe 07) PDF, nicht barrierefrei, 124 KB
Auf Wunsch ist Ihnen auch die LKK behilflich
Sie können die Verordnung des Hilfsmittels mit der aus datenschutzrechtlichen Gründen zwingend erforderlichen Einwilligungserklärung an die LKK schicken.
Solange die Einwilligungserklärung nicht vorliegt, kann eine Versorgung mit dem verordneten Hilfsmittel nicht erfolgen.
Liegen die genannten Unterlagen vollständig vor, prüfen wir die Verordnung und melden uns danach bei Ihnen zur Auswahl eines Vertragspartners. Dieser wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Schicken Sie die die Einwilligungserklärung bitte an folgende Adresse:
SVLFG
- KK-Leistung -
34105 Kassel
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich werden die Kosten für Hilfsmittel bis zur Höhe eines Festbetrages oder der vereinbarte Preis übernommen. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten des Hilfsmittels, mindestens jedoch 5 und höchstens 10 Euro. Sollten Sie sich für ein Produkt entscheiden, welches die medizinische Notwendigkeit übersteigt, ist gegebenenfalls ein Eigenanteil zu entrichten.
Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Inkontinenzartikel) beläuft sich auf 10 Prozent des insgesamt von der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
Die LKK unterstützt Sie bei der Anschaffung von Allergiker-Bettwäsche bei Hausstaubmilbenallergie.
In Einzelfällen ist die Verordnung von Allergiker-Bettwäsche bei nachgewiesener Hausstaubmilbenallergie indiziert. Sofern Ihnen eine fachärztliche Verordnung vorliegt, reichen Sie diese bitte im Original unter Angabe der Bettwäschemaße (Breite und Länge des Kissens, der Bettdecke sowie Breite, Länge und Höhe der Matratze in cm) bei der zuständigen Geschäftsstelle der LKK ein. Wir kümmern uns dann um die Bestellung. Die Versorgung wird durch Partner vorgenommen, die eine hochwertige und zuzahlungsfreie Versorgung (Standardgrößen) sicherstellen.
Allergiker-Bettwäsche kann eine wirkungsvolle Hilfe bei Hausstaubmilbenallergie sein. In diesen Bezug können sich die Milben schlecht einnisten und der Befall des Bettes wird dadurch deutlich verringert. Damit gelangen weniger Milbenallergene auf die Haut und in die Atemwege.
Für Sehhilfen werden von der landwirtschaftlichen Krankenkasse für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Kosten bis zu einem Festbetrag übernommen. Für das Brillengestell ist keine Kostenübernahme möglich. Kontaktlinsen können für diese Versicherten nur in medizinisch zwingend erforderlichen Fällen zu Lasten der landwirtschaftlichen Krankenkasse verordnet werden.
Auch Erwachsene mit einer Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als sechs Dioptrien oder einer Hornhautverkrümmung von mehr als vier Dioptrien haben Anspruch auf teilweise Kostenübernahme ihrer Brillengläser oder Kontaktlinsen.
Die Kostenübernahme erfolgt für Brillengläser und Kontaktlinsen bis höchstens zum Festbetrag bzw. in Höhe des vereinbarten Vertragspreises. Kosten für Brillenfassungen trägt der Versicherte selbst. Eine Verordnung durch den Augenarzt ist in jedem Fall erforderlich und bei der Krankenkasse zur Genehmigung einzureichen, damit die Versorgung durch den Optiker erfolgen kann.