FAQ-Liste im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Parkinson als Berufskrankheit bei der LBG
Es wird ein so genanntes BK-Feststellungsverfahren durchgeführt. Hierbei werden die medizinischen Voraussetzungen und die arbeitstechnischen Voraussetzungen geprüft. Zur Prüfung der medizinischen Voraussetzungen werden medizinische Befunde der behandelnden Ärzte, Stellungnahmen des Beratungsarztes und Gutachten eingeholt. Die Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzung erfolgt mit Hilfe des Präventionsdienstes, hierzu erfolgt eine Befragung zu der Exposition gegenüber Pestiziden im beruflichen Kontext.
Damit ein BK Feststellungsverfahren eingeleitet werden kann, muss der Verdacht auf eine BK der BG gemeldet werden. Dies kann auf unterschiedliche Arten erfolgen:
- Ihr behandelnder Arzt kann eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit schriftlich hier einreichen
- Die versicherte Person kann eine schriftliche Anzeige (keine feste Form) hier einreichen (Mail, Post, Fax, Portal)
Bei einer anerkannten BK Parkinson besteht Anspruch auf Leistungen des SGB VII:
- Dienstleistungen: z. B. BHH
- Sachleistungen: z. B. Übernahme der Kosten für amb. und stat. Heilbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen
- Geldleistungen z. B. Verletztenrente, Verletztengeld, Hinterbliebenenrenten
Weitergehende Informationen finden Sie unter:
Das primäre Parkinson-Syndrom ist eine langsam fortschreitende neuro-degenerative Erkrankung. Die Ursache ist in den meisten Fällen unbekannt.
Das sekundäre Parkinson-Syndrom wird durch verschiedene Medikamente (z. B. Neuroleptika) oder durch Gifte (z. B. Mangan) verursacht. Ebenso können strukturelle Gehirngewebsveränderungen, Tumore im Gehirn oder eine Störung des natürlichen Abflusses des Gehirnwassers Gründe für das Auftreten eines sekundären Parkinson-Syndroms sein. Diese strukturellen Veränderungen des Gehirns können in Kernspinuntersuchungen erkannt werden.
Chemische Pflanzenschutzmittel kommen in erster Linie im Bereich der Landwirtschaft, dem Gartenbau und der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege zum Einsatz. Hier wird der Begriff Pestizide häufig synonym zum Begriff Pflanzenschutzmittel gebraucht.
Pestizide werden in 3 Funktionsgruppen unterteilt:
- Herbizide (Unkrautvernichtungsmittel)
- Fungizide (Pilzbekämpfungsmittel)
- Insektizide (Insektenvertilgungsmittel)
Als Anwendungstag wird ein Tag gewertet, an dem die versicherte Person mindestens eine der folgenden Tätigkeiten selbst ausgeübt hat, unabhängig von der Tätigkeitsdauer an diesem Tag:
- eigene Vor- und Nachbereitung der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln oder
- eigenes Ausbringen der chemischen Pflanzenschutzmittel, auch Störungsbeseitigungen können Berücksichtigung finden.
Es werden Tätigkeiten mit einer dermalen und/oder inhalativen Exposition gewertet.
Uns liegen lediglich die Diagnosen der LKK-Versicherten vor.
In allen anderen Fällen sind Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden.
Natürlich können sich die Betroffenen selber an uns wenden (siehe Frage 2).
Auch die Krankenkassen haben die Unfallversicherungsträger entsprechend zu informieren (§ 20 c Abs. 1 Satz 3 SGB V).