FAQ zu Leistungen der Krankenversicherung bei Corona
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Leistungen der LKK im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Antwort: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat aufgrund des SARS-CoV-2-Virus erneut eine zeitlich befristete Ausnahme von den Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie festgelegt. Die Ausnahmeregelungen für Arbeitsunfähigkeits-Feststellung per Telefon gelten bundesweit bis 30.11.2022.
Für Sie bedeutet das:
Wenn Sie unter einer Erkrankung der oberen Atemwege leiden, die keine schwere Symptomatik vorweist, besteht die Möglichkeit, sich telefonisch von Ihrem Arzt krankschreiben zu lassen. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten Sie dabei per Post. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ihren Arzt ist in diesem Fall für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen möglich. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Das zuvor beschriebene Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gilt auch bei der Bescheinigung für die Erkrankung eines Kindes.
Rückwirkend seit dem 5. Januar 2021 besteht eine Kinderkrankengeld-Regelung aufgrund der Corona-Pandemie. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil kann im Jahr 2021, 2022 und zunächst bis zum Ablauf des 7. April 2023 pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld erhalten, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal auf 130 Tage.
Der Anspruch besteht auch, wenn die Kinder aus folgenden Gründen zu Hause betreut werden müssen:
- die Schule oder die Kinder-Tagesstätte bzw. die Klasse oder Gruppe wegen der Pandemie geschlossen ist,
- Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden,
- die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinder-Betreuungsangebot eingeschränkt wurde.
Der Arzt oder Psychotherapeut wählt einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. Arzt und Patient benötigen im Wesentlichen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich.
Neben den notwendigen technischen Mitteln sollten Sie zudem Ihre eGK (elektronische Gesundheitskarte bzw. Versichertenkarte) griffbereit liegen haben.
Nach derzeitigem Stand sind kurzfristige Einschränkungen der Arzneimittelversorgung nicht zu erwarten.
Die LKK-Versicherten sollen zügig und möglichst ohne erneuten Besuch in der Apotheke unmittelbar mit den verordneten Arzneimitteln versorgt werden. Die SVLFG hat hierbei die ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, um dies zu erreichen: Ihre Empfehlung sieht vor, dass in den Fällen, in denen ein rabattbegünstigtes Präparat nicht in der Apotheke vorrätig ist, auch gegen ein anderes Präparat im jeweiligen Einzelfall substituiert werden kann. Dies ermöglicht den Apotheken eine unbürokratische Flexibilität, in dieser Ausnahmesituation direkte Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.
Nach der Arzneimittelrichtlinie ist der Arzt verpflichtet, sich vor einer Verordnung vom Zustand der oder des Versicherten zu überzeugen, es sei denn, dass ihnen der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Damit soll sichergestellt werden, dass Gesundheitszustand und Therapie noch adäquat sind. Eine quartalsweise Kontrolle erscheint daher grundsätzlich als zielführend. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass behandelnde Ärzte ausnahmsweise auch Verordnungen für einen längeren Zeitraum vornehmen können, wenn dies in der Gesamtabwägung angemessen und zweckmäßig erscheint. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Ausbruchs des Coronavirus. Eine unnötige Bevorratung von Arzneimitteln soll aber im Hinblick auf die Rücksichtnahme zur Lieferfähigkeit für alle Patienten nicht vorgenommen werden.
Ältere Versicherte oder solche mit Vorerkrankungen können auch Dritte (z.B. Angehörige, Freunde) mit der Abholung des Rezeptes beim Arzt und zu dessen Einlösung in der Apotheken ermächtigen.
Grundsätzlich dürfen Rezepte nicht aus der Arztpraxis direkt in eine bestimme Apotheke abgegeben werden. Auch Rezeptsammelstellen in der Arztpraxis sind nicht zulässig. Diese Zusammenarbeit ist berufsrechtlich für Arzt und Apotheker verboten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherte sich selber eine bestimmte Apotheke ausgesucht hat und den Arzt bittet, an diese das Rezept weiterzuleiten. Dies kann auch eine Versandapotheke sein.
Die Ausbreitung gefährlicher Krankheiten ist ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand, der die Kurzkurmaßnahme erheblich beeinträchtigt bzw. im schlimmsten Fall undurchführbar macht (z.B. bei Wohnort im Risikogebiet). Bitte setzen Sie sich daher zwecks Terminabsage bzw. Verschiebung direkt mit der Kurzkureinrichtung in Verbindung.
Die derzeitige gesamtgesellschaftliche Ausnahmesituation erfordert kulante und unbürokratische Regelungen. Aufgrund des Coronavirus oder deren Auswirkungen (Erkrankung, vorsorgliche Quarantäne oder schlicht aufgrund der Angst vor einer Infizierung durch Kontakt) abgebrochene Präventionsangebote werden erstattet. Bei der Einreichung der Teilnahmebescheinigung muss der LKK dieser Grund jedoch bekannt sein oder von Ihnen erklärt werden.
Sofern Kurse begonnen, aber aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen werden, akzeptiert die LKK die Möglichkeit der späteren Fortsetzung des Kurses. Es wird ebenfalls akzeptiert, wenn ein Kurs unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie fortgeführt wird.
Präventionskurse, deren vorgesehener Beginn in die Zeit der Kontaktbegrenzungen aufgrund der Corona-Pandemie fällt und die daher nicht als Präsenzkurse durchgeführt werden können, können für einen begrenzten Zeitraum mit Ihrer Zustimmung unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) durchgeführt werden.
Die Durchführung von als Präsenzkurs zertifizierten Kursen in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention unter Nutzung von IKT ist so lange möglich, wie die in den Ländern geltenden Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Durchführung in Präsenz nicht gestatten. Dies gilt auch, wenn eine Durchführung in Präsenz nur für bestimmte Personengruppen nicht möglich ist. In diesem Fall kann der betreffende Kurs insgesamt unter Nutzung von IKT durchgeführt werden.
Klarstellung: Der Wechsel der Durchführungsform von IKT zu Präsenz während der Laufzeit eines Kurses kann nicht vorgeschrieben werden, sondern ist in die Entscheidung der Kursleitenden gemeinsam mit den Teilnehmenden zu legen. Sofern ein Kurs unter Nutzung von IKT begonnen wurde, kann er auch in dieser Form zu Ende geführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit den begonnenen Kurs in Präsenz zu Ende zu führen, dies ist jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben. Auch hybride Formen sind bis zur Beendigung des Kurses zulässig. Ferner können Einweisungen in das durchzuführende Konzept sowie Weiterbildungen bzw. Zusatzqualifikationen für Kursleiter mit Präsenzpflicht, die während der Geltung von Kontaktbegrenzungen beginnen, ebenfalls IKT-gestützt durchgeführt und abgeschlossen werden.
Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen keine Kosten für Mundschutz, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhen zu Präventionszwecken als Hilfsmittel zahlen. Hilfsmittel können nur durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, wenn sie zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, zur Vorbeugung einer Behinderung oder zum Ausgleich einer Behinderung dienen.
Keiner dieser 3 Tatbestände liegt bei der Prävention vor dem Coronavirus vor.
Für die Leistungen von freiberuflich tätigen Hebammen gelten zeitlich befristete Regelungen. Diese sehen vor, dass Leistungen, die bisher nur mit physischer Präsenz der Hebamme zu erbringen waren, insbesondere per Videotelefonie erbracht werden können. Hierzu kann in der Hebammenliste des GKV-Spitzenverbandes nach dem Angebot „Kurse“ gesucht werden und dann eine Anfrage per Telefon oder Mail an die Hebamme erfolgen.
Mit der offiziellen Corona-Warn-App für Deutschland können über Bluetooth anonymisiert Kontakte mit anderen Personen ermittelt werden, um Kontaktpersonen von bestätigten Corona-Infizierten frühzeitig zu informieren.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) entwickelte Corona-Warn-App ist seit 16. Juni 2020 verfügbar. Wenn Sie diese Applikation auf Ihrem Smartphone installiert haben, können Sie durch die App eine Warnung erhalten, wenn für Sie ein Näheverhältnis zu einer nachweislich infizierten Person bestanden hat. Die Corona-Warn-App wird im Fall eines Warnhinweises empfehlen, sich an eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die 116 117 oder einen Arzt zu wenden.
Die Installation und Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig. Auch, ob Sie sich bei einem entsprechenden Infektionsrisiko testen lassen, können Sie selbst entscheiden.
Bei Long-COVID handelt es sich um gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen, die noch Wochen und Monate nach einer Corona-Infektion vorliegen oder neu auftreten. Long-COVID kann auch nach leichten oder fehlenden Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion und bei zuvor gesunden Personen auftreten.
Die längerfristigen gesundheitlichen Schäden einer COVID-19-Erkrankung, bezeichnet meistens durch die Begriffe „Long COVID“, „Post-COVID-19-Syndrom“ oder „post-acute COVID-19“, umfassen Beeinträchtigungen von körperlicher und psychischer Gesundheit, Funktionsfähigkeit und Lebensqualität, die im Zusammenhang mit der in der Vergangenheit stattgefundenen COVID-19-Erkrankung stehen. Die Beeinträchtigungen tauchen entweder in der akuten Erkrankungsphase auf und bleiben längerfristig bestehen, oder sie treten erst im Verlauf von Wochen und Monaten nach der Infektion auf. Dazu zählen unter anderem Schlafstörungen, psychische Störungen wie Depressionen und Ängste, Schmerzen in der Brust und wahrgenommenes Herzrasen oder Herzstolpern, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Gelenkschmerzen und andauernde Müdigkeit.
Da über die Spätfolgen von Covid-19 bisher so wenig bekannt ist, sind Aufklärung und auch Nachsorge umso wichtiger.
Weitere Informationen zu Symptomen und Behandlung finden Sie unter: