Beitragszuschuss
Für kleinere landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe, aber auch für Jungunternehmer in der Startphase kann die Beitragszahlung zur Alterskasse eine finanzielle Belastung sein.
Hier kann der Beitragszuschuss der Alterskasse helfen. Er kann die Beiträge erheblich senken, ohne dass dadurch Rentenanwartschaften gemindert werden. Die Zuschussgewährung ist an bestimmte Leistungsvoraussetzungen gebunden. Der Beitragszuschuss wird vollständig vom Bund aus Steuermitteln finanziert.
Antrag, Beginn und Zahlung des Beitragszuschusses
Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Eine schnelle Bearbeitung des Antrags setzt voraus, dass die notwendigen Unterlagen (insbesondere Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts) dem Antrag beigefügt sind.
Der Anspruch auf Beitragszuschuss entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird die Versicherungspflicht von der Alterskasse jedoch rückwirkend festgestellt, steht Ihnen eine verlängerte Antragsfrist zu. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Beitragszuschuss ebenfalls von Beginn an, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht gestellt wird und alle Voraussetzungen bei Eintritt der Versicherungspflicht vorlagen.
Wird aber die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend festgestellt, gilt die verlängerte Antragsfrist nur dann, wenn der Antrag aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn die gesetzlichen Mitwirkungspflichten von Ihnen unverzüglich erfüllt wurden.
Der Zuschuss wird erst mit Beginn des Antragsmonats geleistet, wenn der Antrag nach Ablauf der zuvor genannten Antragsfristen gestellt wird.
Der Zuschuss zum Beitrag stellt eine laufende Geldleistung dar. Die Anspruchsberechtigung ist dennoch für jedes Kalenderjahr neu zu prüfen. Einen besonderen jährlichen Antrag müssen Sie nach der Zuschussbewilligung aber nicht mehr stellen.
Höhe des Beitragszuschusses
Die Höhe des Beitragszuschusses ist an die Höhe des zu zahlenden Beitrags gekoppelt. Die Berechnungsformel ist gesetzlich festgelegt. Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen wird von der Alterskasse in 2024 ein Zuschuss zum Beitrag von monatlich bis zu 181 EUR (West) bzw. 178 EUR (Ost) geleistet (sogenannter Höchstzuschuss). Die Beitragsbelastung kann damit um bis zu 60 Prozent reduziert werden. Ausgehend vom Höchstzuschuss sinkt der Beitragszuschuss linear mit steigendem Einkommen bis die Einkommensgrenze für den Zuschussanspruch erreicht ist.
Zuschüsse in 2024
Einzelne Beispiele zu den Zuschusshöhen haben wir in der folgenden Tabelle für Sie zusammengestellt:
Leistungs-voraussetzungen
Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss ist das Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners.
Das von der Alterskasse ermittelte Einkommen wird hierbei jedem Ehegatten oder Lebenspartner zur Hälfte zugerechnet. Die hälftige Aufteilung des Einkommens ist ungeachtet der möglicherweise abweichenden güterrechtlichen oder steuerrechtlichen Zuordnung vorzunehmen.
Ein Beitragszuschuss wird bis zu einem jährlichen Einkommen von weniger als 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße gewährt. Im Jahr 2024 liegt die Einkommensgrenze damit bei 25.452 Euro (West) bzw. 24.948 Euro (Ost); für Verheiratete wegen der hälftigen Aufteilung des Jahreseinkommens der Ehegatten jeweils doppelte Beiträge. Durch die Koppelung an die sich jährlich ändernde Bezugsgröße ist sichergestellt, dass die Einkommensgrenze der allgemeinen Einkommensentwicklung folgt.
Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Betriebssitz in den neuen Bundesländern haben, ist ab 01.07.2024 ebenfalls die Bezugsgröße – West und damit eine höhere Einkommensgrenze (25.452 Euro) maßgebend.
Zum Jahreseinkommen zählende Einkommensarten
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
Neben dem Arbeitseinkommen aus dem (inländischen) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, zählt auch vergleichbares im Ausland erzieltes Einkommen zum Jahreseinkommen.
Die Ermittlung der Höhe des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft richtet sich danach, ob es sich um ein Buch führendes oder ein nicht Buch führendes Unternehmen handelt.
Das land- und forstwirtschaftliche Arbeitseinkommen ist bei Betrieben, deren steuerrechtliche Gewinnermittlung nach § 4 Absätze 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes erfolgt (Buch führende Unternehmen) oder deren Gewinn nach § 162 der Abgabenordnung geschätzt wird, dem zuletzt vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, sofern ein solcher für eines der letzten vier Kalenderjahre erlassen wurde.
Bei Landwirten, deren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird oder für die das Finanzamt für keines der letzten vier Kalenderjahre einen Einkommensteuerbescheid erlassen hat, wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten aus dem Wirtschaftswert abgeleitet.
Diese Beziehungswerte, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bekannt gegeben werden, ergeben sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe. Dabei wird die unterschiedliche Ertragssituation von Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbsbetrieben berücksichtigt.
Auszugehen ist von dem im letzten Einheitswertbescheid des Finanzamtes festgestellten Wirtschaftswert. In den neuen Bundesländern ist von dem im letzten Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes festgestellten Ersatzwirtschaftswert auszugehen. Sofern mehrere Unternehmen bewirtschaftet werden, gelten diese bei der Feststellung als ein Unternehmen. Weichen die Betriebsverhältnisse von denen ab, die der steuerlichen Feststellung zugrunde liegen, hat die landwirtschaftliche Alterskasse den Wirtschaftswert auf der Grundlage der finanzamtlichen Bewertung unter Beachtung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse selbst zu ermitteln. Maßgebend sind die Betriebsverhältnisse am 1. Juli des jeweiligen Vorjahres. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Betriebsveränderungen wirken sich erst auf den Beitragszuschuss für das übernächste Kalenderjahr aus.
Beispiel:
Für den Beitragszuschuss des Kalenderjahres 2024 gelten die Betriebsverhältnisse am 1. Juli 2023.
Ausnahme:
Beginnt die Versicherungspflicht nach dem 1. Juli, sind die Betriebsverhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht maßgebend.
Der aus dem Steuerbescheid zu entnehmende Jahresbetrag des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft oder der auf der Grundlage der Beziehungswerte ermittelte Jahresbetrag des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft, der erheblich von dem tatsächlich erzielten Einkommen abweichen kann, wird gegebenenfalls mit weiterem außerlandwirtschaftlichen Einkommen zusammengerechnet.
Ein aus dem Wirtschaftswert auf der Grundlage der Beziehungswerte ermitteltes Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft ist aber nicht zu berücksichtigen, wenn in dem Kalenderjahr, das für die Feststellung des sonstigen Einkommens maßgebend ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen noch nicht bewirtschaftet wurde. Erfolgte die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nur während eines Teils dieses Jahres, ist auch das errechnete (Jahres-) Einkommen nur anteilig zu berücksichtigen.
Zum außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen gehört zunächst das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, welches um den Arbeitnehmerpauschbetrag zu vermindern ist. Seit 01.01.2023 beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 Euro.
Daneben zählt das steuerpflichtige Arbeitseinkommen als Selbständiger (z. B. aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit) zum außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen.
Zum dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen gehören z. B. Renten
- aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der gesetzlichen Unfallversicherung,
- einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung,
- aus der Alterssicherung der Landwirte,
- von einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge. Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht.
Nachweis des Einkommens
Der Nachweis des Jahreseinkommens erfolgt über die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden - oder sollte ein solcher nicht vorhanden oder nicht für den maßgeblichen Zeitraum der Einkommensfeststellung erlassen worden sein - über sonstige Einkommensnachweise.
Falls für die letzten vier Kalenderjahre Einkommensteuerbescheide erlassen worden sind, sind die Einkommensverhältnisse des zeitnächsten Kalenderjahres maßgebend, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Beispiel:
Im Jahr 2024 kann ein Einkommensteuerbescheid nur berücksichtigt werden, wenn er für eines der vier davor liegenden Kalenderjahre erlassen wurde, also für die Jahre 2020 bis 2023.
Ist dies nicht der Fall, sind die Einkommensverhältnisse des vorvergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen (das heißt, bezogen auf das Kalenderjahr 2024 die Einkommensverhältnisse des Jahres 2022).
Wenn sich Ihr Einkommen nicht aus einem von der Alterskasse zu beachtenden Einkommensteuerbescheid ergibt (z. B. im Falle der Nichtveranlagung zur Einkommensteuer), müssen Sie Ihrem Antrag auf Beitragszuschuss sonstige Nachweise beilegen, aus denen sich die im vorvergangenen Kalenderjahr erhaltenen Einkommensbeträge ergeben (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers über das gewährte Bruttoarbeitsentgelt).
Bei den sonstigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts ist bezogen auf die im Betrag der sonstigen Einkünfte enthaltenen Leibrenten grundsätzlich nicht der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Betrag maßgebend, sondern als Nachweis ist die Bescheinigung der Zahlstelle (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Hessen) über die Höhe des Erwerbsersatzeinkommens zugrunde zu legen.
Sollten im Einkommensteuerbescheid negative Einkünfte ausgewiesen sein, ist zu beachten, dass ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften des Landwirts oder des Ehegatten nicht zulässig ist. Die negativen Einkünfte werden vielmehr mit dem Wert 0 in die Berechnung des Anspruchs auf Beitragszuschuss eingestellt.
DATENAUSTAUSCH MIT DEM FINANZAMT
Dem Antrag auf Beitragszuschuss ist der zuletzt vom Finanzamt erlassene Einkommensteuerbescheid beizufügen. Im Falle der Gewährung eines Beitragszuschusses erfolgt ein automatisierter Datenabgleich mit der Finanzbehörde zur Prüfung, ob der Anspruch weiterhin besteht.
Einkommensänderungen
Einkommensänderungen können sich durch ändernde Einkommensteuerbescheide oder durch aktuelle Änderungen im Einkommen (z. B. Gehaltsänderungen) ergeben.
Sollten sich durch einen neuen Einkommensteuerbescheid Änderungen in der Einkommenshöhe ergeben, werden sie vom Beginn des dritten Monats nach dem Monat seiner Ausfertigung an berücksichtigt.
Beispiel:
Ausfertigung eines neuen Einkommensteuerbescheides am 16. September.
Der neue Einkommensteuerbescheid ist ab dem 1. Dezember des gleichen Jahres der Beitragszuschussbemessung zugrunde zu legen.
Einkommensteuerbescheide, die einen früheren Einkommensteuerbescheid ändern, sind ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, von dem an der ursprüngliche Steuerbescheid der Beitragszuschussberechnung zugrunde gelegt wurde.
Aufgrund des generellen Abstellens auf das in der Vergangenheit erzielte Einkommen können Änderungen des aktuellen Einkommens, seien es Erhöhungen oder Minderungen, nicht sofort, sondern nur zeitversetzt berücksichtigt werden. So wirkt sich zum Beispiel eine Einkommensminderung erst dann im Rahmen der Bemessung des Beitragszuschusses aus, sobald für das betreffende Kalenderjahr ein Einkommensteuerbescheid ergeht.
Besonderheiten für bestimmte Personengruppen
Der Zuschussanspruch für am 31. Dezember 1994 weiterversicherte Personen wird unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Landwirten ermittelt.
Weiterversicherte, die bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jedoch nur einen Beitragszuschuss, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente erfüllt ist.
Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige wird ebenfalls ein Beitragszuschuss gewährt. Den Anspruch auf den Zuschuss hat der zur Beitragszahlung verpflichtete Landwirt, wenn er selbst zuschussberechtigt ist. Die Anspruchsberechtigung sowie die Zuschusshöhe sind von den für den Landwirt maßgebenden Bewertungen abhängig.
Der Halbierung des Monatsbeitrags entsprechend wird allerdings der Zuschuss für den Beitrag des mitarbeitenden Familienangehörigen ebenfalls nur in halber Höhe des Unternehmerzuschusses gezahlt.
Auswirkungen
Auswirkungen auf den Beitrag, Mitwirkungspflichten sowie Finanzierung
Mit der Zuschussgewährung entstehen für Sie insbesondere Mitwirkungspflichten.
Änderungen der Einkommenssituation müssen Sie ebenso melden wie Änderungen in den persönlichen sowie betrieblichen Verhältnissen, weil nur so gewährleistet ist, dass der Zuschuss richtig berechnet wird.
Der Beitragszuschuss wird im Regelfall von der landwirtschaftlichen Alterskasse mit den entstandenen Beitragsanprüchen aufgerechnet. Sie erhalten daher mit der Bewilligung des Zuschusses auch einen Hinweis über den laufend zu zahlenden Restbeitrag.
Die Aufwendungen der landwirtschaftlichen Alterskasse für die Beitragszuschüsse werden durch Bundesmittel finanziert.
Steuerliche Behandlung der Beiträge
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind in einem bestimmten Umfang steuerlich absetzbar.
Wer einen Zuschuss zum Beitrag erhält, kann nur den nach Abzug des Zuschusses verbleibenden Teil, also den von ihm tatsächlich zu zahlenden Beitrag, steuerlich absetzen.
Ab dem steuerlichen Veranlagungszeitraum 2016 ist die Alterskasse in diesem Zusammenhang gesetzlich verpflichtet, der Finanzbehörde Angaben zur Dauer und Höhe der Leistung Beitragszuschuss in einem elektronischen Verfahren zu übermitteln.