Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Sie möchten wissen, wie sich Ihr Beitrag zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zusammensetzt und genau berechnet?
Die folgenden Abschnitte sollen hierüber informieren.
Sie möchten wissen, wie sich Ihr Beitrag zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zusammensetzt und genau berechnet?
Einen ersten Überblick erhalten Sie mit diesen kurzen Filmen. Über Details informieren die folgenden Abschnitte.
Wie setzt sich der Beitrag zusammen?
Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft wird nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung berechnet.
Das heißt, die Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres werden im Folgejahr über die Beitragsrechnungen erhoben.
Dabei werden die Beiträge unserer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) bundesweit nach einem einheitlichen Beitragsmaßstab berechnet. Identische Betriebe zahlen einen gleichen Beitrag. Die Beitragsgestaltung wurde gutachterlich begleitet.
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen.
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Gutachten zum Beitragsmaßstab für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau
Gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Bahrs 2013
PDF, nicht barrierefrei, 312 KB -
Aktualisierung des Beitragsmaßstabs für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau
Gutachterliche Stellungnahme 2017
PDF, nicht barrierefrei, 358 KB -
Aktualisierung des Beitragsmaßstabs für die Unfallversicherung
in der Landwirtschaft, im Forst sowie
im Gartenbau
Gutachterliche Stellungnahme 2022
PDF, nicht barrierefrei, 279 KB
Beitragsberechnung
Grundbeitrag
Der Grundbeitrag wird zur Deckung der nicht risikobezogenen Aufwendungen erhoben.
Nicht risikobezogene Aufwendungen sind:
- 70 % der Präventionskosten,
- die vollständigen Vermögensaufwendungen und
- die Verwaltungskosten abzüglich der Vermögenserträge sowie der Einnahmen aus Gebühren und bestimmten Beiträgen.
Der Grundbeitrag berechnet sich in Abhängigkeit von den für das Unternehmen ermittelten Berechnungseinheiten (BER) mit einem Mindest- und einem Höchstansatz an BER auf Basis einer von unserer Vertreterversammlung beschlossenen Grundbeitragsstaffel.
Näheres zu den Berechnungseinheiten finden Sie oben im Gutachten oder in dem Abschnitt „Berechnungshilfen“.
Dabei werden nicht in jedem Fall die individuellen BER eines Unternehmens berücksichtigt.
Vielmehr ist der Mindest- und Höchstansatz zu berücksichtigen. Unsere Vertreterversammlung hat einen Grundbeitragsrahmen zwischen 87,50 und 350 BER beschlossen. Unter Berücksichtigung dieses Rahmens gilt Folgendes:
- Unternehmen, die aufgrund ihrer individuellen Betriebsstruktur weniger als 87,50 BER ausweisen, werden auf 87,50 BER angehoben
- Unternehmen, die aufgrund ihrer individuellen Betriebsstruktur mehr als 350 BER ausweisen, werden auf 350 BER begrenzt
- Unternehmen mit einem BER-Ansatz von über 87,50 und unter 350 BER werden mit ihrem individuellen BER-Ansatz berechnet.
DER GRUNDBEITRAG BERECHNET SICH WIE FOLGT:
Menge BER eines Unternehmens x Hebesatz x Korrekturfaktor Grundbeitrag = individueller Grundbeitrag
Der "Korrekturfaktor Grundbeitrag" dient wegen Verwendung des allgemeinen Hebesatzes dazu, dass das gewünschte Finanzvolumen mit allen Grundbeiträgen erhoben wird.
Risikobeitrag
Der risikoorientierte Beitragsanteil dient der Finanzierung der Leistungsaufwendungen, die durch Arbeitsunfälle entstehen (z. B. Behandlungskosten und Verletztenrenten).
Für die Berechnung werden zwei Berechnungselemente herangezogen:
- Die Arbeitszeit (Arbeitsbedarf, Arbeitswert) als potentielles Risiko und
- das realisierte Risiko in Form der tatsächlichen Leistungsaufwendungen eines Jahres je Risikogruppe und innerhalb der Risikogruppe je Produktionsverfahren.
Berechnung der Arbeitszeit
.... nach dem Arbeitsbedarf
Der Arbeitsbedarf wird in Form eines vom Gutachter empfohlenen Abschätztarifs berechnet. In diesem Abschätztarif werden Produktionsverfahren bezeichnet (Kulturarten, Tierhaltungsarten). Ihnen wird jeweils ein geschätzter Arbeitsbedarf in Berechnungseinheiten (BER) zugeordnet. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt Risikogruppen und Produktionsverfahren. Mit nur sehr wenigen Ausnahmen ist der BER-Ansatz pro Hektar oder durchschnittlich gehaltenem Tier degressiv gestaltet.
Eine BER steht dabei für einen Arbeitstag mit 10 Stunden.
.... nach dem Arbeitswert
Folgende Unternehmen werden nach dem Arbeitswert (pauschale Lohnsumme für Unternehmer und Familienangehörige) und der tatsächlichen Lohnsumme berechnet:
- Unternehmen des geschützten gärtnerischen Anbaus,
- des Blumen- und Zierpflanzenanbaus,
- Baum- und Rebschulen,
- land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
- Unternehmen der Park- und Gartenpflege,
- Friedhöfe,
- Landwirtschaftskammern,
- Berufsverbände der Landwirtschaft sowie
- Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
Für die Umrechnung des Arbeitswerts und der Lohnsumme gilt die Regel:
200 Euro Arbeitswert = 1 BER
Zusammenfassung in Risikogruppen
Die Leistungsaufwendungen werden je Produktionsverfahren summiert und in Risikogruppen zusammengefasst. Jede Risikogruppe soll ihre Leistungsaufwendungen selbst tragen. Das von dieser Gruppe aufgebrachte Beitragsvolumen soll also nicht größer oder kleiner sein, als die für diese Gruppe erbrachten Leistungsaufwendungen.
Für den Summenvergleich wird die Summe aller Berechnungseinheiten einer Risikogruppe mit dem Hebesatz (Beitrag je BER, für das Jahr 2023 = 7,83 Euro) multipliziert und mit der Summe der Leistungsaufwendungen verglichen.
Übersteigt das Beitragsvolumen die Leistungsausgaben, wird ein Risikogruppenfaktor „< 1“ gebildet, der dann das Beitragsvolumen entsprechend in Deckung zur Leistungssumme bringt.
Für das Jahr 2023 war dies beispielsweise für die Risikogruppe „Obst, Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Weihnachtsbäume“ der Fall. Umgekehrt ist natürlich ein Risikogruppenfaktor „> 1“ zu bilden, soweit die Beitragseinnahmen aus der Berechnung BER x Hebesatz die Leistungsausgaben nicht decken. Sehr markant ist dies in der Risikogruppe Forst zu erkennen.
Innerhalb der jeweiligen Risikogruppe findet dann ebenfalls ein Vergleich der Beiträge mit dem für dieses Produktionsverfahren angefallenen Leistungsaufwendungen statt. Das Vergleichsschema entspricht dem zuvor beschriebenen Vorgehen für die Risikogruppen. Entspricht das Beitragsvolumen nicht dem Aufwand, wird ein Risikofaktor für das Produktionsverfahren gebildet.
Solidarischer Ausgleich
Der risikoorientierte Beitragsteil ist für größere Unternehmen der eigentliche Beitrag. Der tatsächliche Entschädigungsaufwand des Vorjahres wird innerhalb der 16 Risikogruppen (z. B. Ackerland, Rinderhaltung, Jagden) von den jeweiligen Mitgliedern über den Arbeitsbedarf, den Arbeitswert etc. finanziert.
Damit wird das Solidaritätsprinzip aber nicht auf die einzelnen Risikogruppen begrenzt. Solidarität findet zwischen und innerhalb der Risikogruppen statt. Dieser solidarische Ausgleich soll verhindern, dass sich die Beitragsbelastung einzelner Unternehmergruppen gegenüber dem Vorjahr stark verändert.
Der Ausgleich ist zweistufig aufgebaut:
Neben dem solidarischen Ausgleich zwischen den Risikogruppen wird auch ein solidarischer Ausgleich zwischen den Produktionsverfahren innerhalb einer Risikogruppe durchgeführt.
Schwankungen beim Beitrag sollen möglichst verhindert werden. Der Beitragsmaßstab sieht deshalb einen solidarischen Ausgleich zwischen den Risikogruppen vor, wenn sich der „Beitrag“ im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 20 Prozent verändern würde. Vergleichbares geschieht innerhalb der Risikogruppen zwischen den Produktionsverfahren. Hier gilt ein Schwellenwert von 10 Prozent, der jedes Jahr geprüft wird.
Eine zu große Über- oder Unterdeckung wird auf diesen Prozentsatz begrenzt. Die Differenz wird auf die übrigen Risikogruppen bzw. Produktionsverfahren verteilt.
Vorschussverfahren
Die Berufsgenossenschaft muss die "Anschlussfinanzierung" sicherstellen. Die Beiträge der Berufsgenossenschaft müssen nicht nur zur Finanzierung der Ausgaben bis zum Jahresende, sondern darüber hinaus bis zum Eingang der Beiträge zur ersten Fälligkeit im Folgejahr ausreichen.
- Im Juli/August 2024 werden Beitragsrechnungen für 2023 übersandt. Zuvor gezahlte Vorschüsse werden angerechnet. Noch offene Beträge sind am 15. September 2024 zu zahlen.
- Zugleich werden die Vorschüsse für 2025 mit Fälligkeit 15. Januar 2024 und ggf. 15. Mai 2025 (bei erteilter Einzugsermächtigung) festgesetzt.
- Selbstzahler erhalten aus Kostengründen keine Zahlungserinnerung zur Fälligkeit 15. Januar. Beiträge und Vorschüsse sollten daher im Lastschriftverfahren gezahlt werden, um kostenpflichtige Zahlungsaufforderungen zu vermeiden.
- Beläuft sich der Beitrag laut Beitragsrechnung im Juli/August 2024 auf weniger als 130 €, wird zur Vermeidung mehrerer Zahltermine und damit aus wirtschaftlichen Gründen von der Erhebung eines Vorschusses abgesehen.
- Voraussichtlich werden im Juli/August 2025 die Beitragsrechnungen für 2024 übersandt. Auch dann werden gezahlte Vorschüsse angerechnet.
Auf den ersten Blick erscheint dieses Verfahren komplex. Es wird jedoch in anderen Bereichen ebenfalls praktiziert (z. B. bei Stromrechnungen). Es werden zunächst Vorschüsse oder Abschläge gezahlt, die einmal pro Jahr abgerechnet werden. Zeitgleich wird die Höhe der neuen Abschläge festgesetzt.
- War im Vorjahr kein Beitrag zu zahlen, werden keine Vorschüsse angefordert.
- Ändern sich die Betriebsverhältnisse nach Bekanntgabe des Vorschussbescheides, kann vom Unternehmer ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorschusses gestellt werden.
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Denn: Mit einer Einzugsermächtigung sichern Sie sich die Zahlung in drei Beträgen.
So ist gewährleistet, dass die Beiträge pünktlich bezahlt werden. Sie müssen keine Termine einhalten, sparen sich den Weg zur Bank oder die Zeit am Computer und sind sicher, dass keine Säumniszuschläge anfallen, die immerhin ein Prozent pro Monat (!) betragen.
Vorteile des Lastschriftverfahrens
Die für die Berufsgenossenschaft mit geringerem Aufwand verbundene Beitragszahlung per Lastschriftverfahren wird auch künftig honoriert; statt eines 80-prozentigen Vorschusses fallen zwei 40-prozentige Vorschüsse an. Dieses Verfahren bietet damit unverändert für alle Beteiligten Vorteile.
Denken Sie zum Beispiel daran, dass der Beitrag dann „automatisch“ genau passend zur Fälligkeit eingezogen wird. Ein Formular zur Teilnahme am Lastschriftverfahren finden Sie hier:
Sie wollen die Vorteile des Lastschriftverfahrens nicht nutzen?
Bitte beachten Sie dann unbedingt die Angaben im Beitrags- und Vorschussbescheid zur IBAN (Kontoverbindung der Berufsgenossenschaft) und zum Verwendungszweck.
In den Beitragsbescheiden sind diese Angaben deutlich erkennbar.
Mit diesen Angaben ist eine Online-Überweisung genau so einfach, wie das Ausfüllen einer Überweisung.
Verfahren für Selbstzahler
Nur bei Zahlung der Beiträge im Lastschriftverfahren ist das Verfahren mit drei Zahlungen pro Jahr praktikabel.
Für Mitglieder, die ihre Beiträge unverändert per Überweisung selbst zahlen, gilt deshalb ein abweichendes Verfahren.
Nach dem Versand der Beitragsbescheide im Juli/August 2024 sind zum 15. Januar 2025 80 Prozent des letzten Beitrages (Zahlbetrag für 2023) als Vorschuss zu zahlen. Eine Spitzabrechnung folgt bis August 2025.
Berechnungshilfen
Bei der Verwendung des Beitragsrechners beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Die Rechenhilfe/Datei ist zunächst auf den eigenen Rechner herunterzuladen und dann von dort zu starten.
- Über die Schaltfläche "Eingabe der Werte" sind die Unternehmensverhältnisse zu erfassen.
- Über die Schaltfläche "Zusammenfassung" kann nach Berechnung eine Detaildarstellung (wie im Beitragsbescheid) aufgerufen werden.
- Benötigt wird MS-Office.
- Der BG-Beitragsrechner funktioniert nicht auf macOS (Apple) Systemen.
Häufig gestellte Fragen zum Beitragsmaßstab
Die möglichen Berechnungsgrundlagen für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sind gesetzlich festgelegt. Danach kann die Satzung die Beiträge nach dem Flächenwert, dem Arbeitsbedarf, dem Arbeitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab festsetzen.
Bis zur Beitragsrechnung in 2013 (für 2012) wurde bei allen früheren Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften - bis auf die Gartenbau-BG - der Beitragsmaßstab „standardisierter Arbeitsbedarf“ eingesetzt; entweder allein oder in Kombination mit dem Flächenwert. Die Arbeitsbedarfsansätze waren jedoch, den jeweiligen Agrarstrukturen der früheren Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angepasst, unterschiedlich.
Es bestand Übereinstimmung in der Selbstverwaltung, den standardisierten Arbeitsbedarf für die Bodenbewirtschaftung und die Tierhaltung grundsätzlich beizubehalten. Auf eine Fortführung einer Flächenwertkomponente wurde verzichtet.
Allerdings wurden die zulässigen Produktionsverfahren für die Bodenbewirtschaftung und für die Tierhaltung sowie die Arbeitsbedarfsansätze mit Mengendegressionen in einem wissenschaftlichen Gutachten für die SVLFG neu festgesetzt.
Nähere Angaben sind der Satzung der SVLFG zu entnehmen.
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Gutachten zum Beitragsmaßstab für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau
Gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Bahrs 2013
PDF, nicht barrierefrei, 312 KB -
Aktualisierung des Beitragsmaßstabs für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau
Gutachterliche Stellungnahme 2017
PDF, nicht barrierefrei, 358 KB - Satzung in der Fassung des 33. Nachtrages vom 12.11.2020 PDF, nicht barrierefrei, 611 KB
Für den Beitragsmaßstab Arbeitsbedarf wurde vom Gutachter ein einheitlicher, verfahrensspezifischer Arbeitsbedarf, z. B. je ha (kulturartenspezifisch) und Tier (viehartspezifisch), ermittelt. Zusätzlich wurde der Umfang der allgemeinen Arbeiten für ein Produktionsverfahren festgestellt. Zu diesen zählen z. B. Planungs-, Organisations- und Kontrollarbeiten sowie Wegezeiten, Reinigungs- und Unterhaltungsarbeiten. Die allgemeinen Arbeiten werden durch einen 10%igen Aufschlag auf die verfahrenspezifischen Arbeitskraftstunden (AkH) berücksichtigt.
Der Arbeitsbedarf pro Produktionsverfahren wird in Arbeitsstunden ausgedrückt (z. B Arbeitsstunden je ha Mähdrusch oder Arbeitsstunden je Milchkuh). Die Arbeitsstunden werden anschließend in Berechnungseinheiten (BER) umgerechnet.
Eine BER entspricht dabei einem Arbeitstag mit zehn Arbeitsstunden.
Die der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Produktionsverfahren und Arbeitszeitansätze wurden von der SVLFG nicht willkürlich festgesetzt, sondern vom Gutachter auf Basis von Auswertungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL), der Agrarmarkt Informations-Gesellschaft (AMI) und der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen sowie forstwirtschaftlichen Offizialberatung im Rahmen eines wissenschaftlichen Gutachtens aufgestellt. Soweit dem Gutachter kein ausreichendes Datenmaterial zur Verfügung stand, wurden die Daten durch Experten bewertet.
Nähere Angaben sind der Satzung der SVLFG zu entnehmen.
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Gutachten zum Beitragsmaßstab für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau
Gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Bahrs 2013
PDF, nicht barrierefrei, 312 KB -
Aktualisierung des Beitragsmaßstabs für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau
Gutachterliche Stellungnahme 2017
PDF, nicht barrierefrei, 358 KB - Satzung in der Fassung des 33. Nachtrages vom 12.11.2020 PDF, nicht barrierefrei, 611 KB
Der Arbeitswert ist die tatsächliche Lohnsumme der beschäftigten Arbeitnehmer und ein pauschaler Arbeitswert für Familienarbeitskräfte (Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner und mitarbeitende Familienangehörige nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b SGB VII). Berechnungsgrundlage für die pauschalen Arbeitswerte sind die gesetzlich festgesetzten Jahresarbeitsverdienste für
- Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner (§ 93 Absatz 1 SGB VII) sowie
- mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag (§ 93 Abs. 3 SGB VII).
Zur Ermittlung eines kalendertäglichen Arbeitswertes wird der jeweilige Jahresarbeitsverdienst durch 220 Arbeitstage geteilt.
Die Unternehmen und Unternehmensteile, für die der Arbeitswert als Berechnungsgrundlage Anwendung findet, sind in der Satzung festgelegt.
Für die Beitragsberechnung wird der Gesamtarbeitswert je Unternehmen/Unternehmensteil durch 200 Euro geteilt und so in Berechnungseinheiten umgerechnet. Dieser Wert wird auch in der Beitragsrechnung angedruckt.
Der Arbeitswert ist ebenfalls ein zulässiger Beitragsmaßstab und wird bei der SVLFG für viele Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung eingesetzt. Für Beschäftigte werden die tatsächlichen Bruttojahresarbeitsentgelte (Lohnsummen) erhoben. Für Unternehmer, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag werden der Beitragsberechnung pauschale Werte auf Basis des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.
Für die bodenbewirtschaftenden Unternehmen ist der Arbeitswert als Beitragsmaßstab nicht geeignet, weil dort unverändert die bäuerlichen Familienbetriebe zahlenmäßig überwiegen und für den Unternehmer sowie beschäftigte Familienmitglieder Lohnsummen nicht ermittelt werden können. Aufgrund der unterschiedlichen Betriebsgrößen und Betriebsstrukturen bei den Familienbetrieben wäre der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst als alleinige Berechnungsgrundlage nicht geeignet.
Der Arbeitswert wurde daher auch im wissenschaftlichen Gutachten zur Einführung eines bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs als Berechnungsgrundlage für die bodenbewirtschaftenden Betriebe nicht empfohlen.
Die nach der Satzung anzusetzenden Berechnungseinheiten sind in ihrer pauschalierten Form nicht dem tatsächlich geleisteten (individuellen) Arbeitsaufwand gleichzusetzen. Vielmehr stellen sie einen vom Gutachter berechneten Mittelwert dar. Eine Ermittlung der individuell je Unternehmen geleisteten Arbeitstage - getrennt nach Produktionsverfahren - würde einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand verursachen, wobei auch die Überprüfung der Angaben der Unternehmer aufwendig wäre. Der standardisierte Arbeitsbedarf wurde aufgrund der Auswertung von Daten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL), der Agrarmarkt Informations-Gesellschaft (AMI) und der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen sowie forstwirtschaftlichen Offizialberatung von einem Gutachter im Rahmen eines wissenschaftlichen Gutachtens aufgestellt. Er ist eine sachgerechte Berechnungsgrundlage, die den unterschiedlichen Arbeitsabläufen in den landwirtschaftlichen Betrieben gerecht wird und in der Praxis kostensparend eingesetzt werden kann.
Wir sind der Unfallversicherungsträger für eine Vielzahl von unterschiedlichen Unternehmen. Darüber hinaus sind auch gewerbliche Nebenunternehmen landwirtschaftlicher Hauptunternehmen vom Versicherungsschutz bei uns umfasst.
Der von uns für die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabes beauftragte Gutachter hat auf Grund der unterschiedlichen Unternehmen und strukturellen Besonderheiten verschiedene Beitragsmaßstäbe empfohlen.
Als Berechnungsgrundlagen für diese Vielzahl von unterschiedlichen Unternehmen wurden
- der standardisierte Arbeitsbedarf u. a. für alle Formen der Bodenbewirtschaftung (Ausnahme: geschützter gärtnerischer Anbau = Arbeitswert) und Tierhaltung,
- der Arbeitswert für den geschützten gärtnerischen Anbau, alle Dienstleistungsunternehmen sowie für die Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft,
- die bejagbare Fläche für Jagdunternehmen,
- der tatsächliche Arbeitsaufwand (Arbeitstage) für die überwiegende Anzahl der gewerblichen Nebenunternehmen
festgesetzt. Hat ein Unternehmer mehrere Unternehmen, wird die jeweils maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Beitragsberechnung eingesetzt. Allerdings werden die Berechnungsgrundlagen Arbeitswert, bejagbare Fläche sowie tatsächlicher Arbeitsaufwand in Berechnungseinheiten umgerechnet, so dass die gesamte Beitragsberechnung in Berechnungseinheiten erfolgen kann.
Häufig gestellte Fragen zu den Beitragsbescheiden
Allgemein
Im Vergleich zum Vorjahr steigen die Beiträge grundsätzlich um etwa 20 %. Dies gilt für die Risikobeiträge. Die Grundbeiträge sinken. Nur bei einem Gesamtbeitrag von bis zu etwa 110 Euro können die steigenden Risikobeiträge durch die sinkenden Grundbeiträge ausgeglichen werden. Darüber hinaus sinken im Vorjahresvergleich die Risikobeiträge nur bei den Nebenunternehmen „Hoch-/Tiefbau“.
Die Höhe des Berufsgenossenschaftsbeitrags wird grundsätzlich durch die Aufwendungen im Vorjahr bestimmt. Für 2023 musste vom Vorstand der SVLFG unter weiterer Berücksichtigung der in 2025 erwarteten Kostenentwicklung die „Umlage“ auf 1.133 Mio. Euro bzw. um 16,4 % erhöht werden. Die durchschnittliche jährliche Erhöhung des Umlagesolls seit 2013 beläuft sich damit auf 3,1 %.
Das gestiegene Umlagesoll ist in erster Linie auf höhere Leistungsausgaben in 2023 sowie auf eine erforderliche Betriebsmittelzuführung von 136 Mio. Euro zurückzuführen. Die in diesem Betrag enthaltende Betriebsmittelzuführung von 36 Mio. Euro zur Finanzierung von in 2024/2025 erwarteten Kostensteigerungen entspricht in etwa der Entwicklung der Vorjahre. Diese sind leider auch bei abnehmenden Unfallzahlen nicht zu vermeiden. Besondere Bedeutung kommt der weiteren Betriebsmittelzuführung von 100 Mio. Euro zu, die zur Finanzierung der in 2025 erwarteten Aufwendungen für die neue Berufskrankheit Parkinson erforderlich ist.
Der Mindest- und der Höchstgrundbeitrag sinken um 5,4 % auf 84,96 bzw. 339,82 Euro. Ursächlich sind geringere Verwaltungskosten bei fast unveränderten Präventionsaufwendungen. Damit liegen die Grundbeiträge unter den Beträgen für 2020.
Zur Senkung der Beiträge wurden 99 Mio. Euro Bundesmittel vom BMEL gewährt (wie Vorjahr). Die Bundesmittelsenkungsquote sinkt dennoch für voll bundesmittelberechtigte Unternehmen von 18,60 % auf 15,45 %. Ursächlich hierfür ist das gestiegene Umlagesoll.
Unverändert gelten folgende Vorgaben:
Unternehmen, die mehr als 50.000 Euro Bundesmittel erhalten würden, erhalten keine Bundesmittel (Obergrenze).
- Unternehmen, die mehr weniger als 50.000 Euro Bundesmittel erhalten würden, bekommen max. 20.000 Euro Bundesmittel (Höchstgrenze)
Die Vorgaben des BMEL sind zwingend zu beachten. Ein Ermessen steht uns dabei nicht zu.
Schließlich liegen den Beiträgen für 2023 die Flächen, Tiere, Arbeitswerte etc. und die Leistungsausgaben des Jahres 2023 zugrunde.
Die Beitragsbescheide werden bis August 2024 versandt.
Die Aufwendungen des Geschäftsjahres 2023 werden im Rahmen der nachträglichen Bedarfsdeckung finanziert. Die Höhe der Umlage ist vom Vorstand der SVLFG grundsätzlich auf Basis der Höhe der Aufwendungen des Geschäftsjahres 2023 festzusetzen. Für 2023 musste ein Umlagesoll von 1.133 Mio. Euro (+16,4 % zum Vorjahr) beschlossen werden. Ursächlich dafür waren in 2023 gestiegene Leistungsausgaben (z. B. ambulante und stationäre sowie sonstige Heilbehandlung, Verletztengeld). Darüber hinaus mussten den Betriebsmitteln 136 Mio. Euro zugeführt werden, um in 2025 erwartete höhere Leistungsausgaben finanzieren zu können. Alleine 100 Mio. Euro davon entfallen auf die Finanzierung erwarteter Leistungsansprüche aus der neuen Berufskrankheit Parkinson. Ist diese Berufskrankheit anzuerkennen, können Leistungsansprüche rückwirkend ab September 2023 entstehen (ggf. auch in Form von Erstattungsansprüchen der bisher zuständigen Kranken- und Pflegekassen). Die neue Berufskrankheit (im Übrigen in der gesamten gesetzlichen Unfallversicherung) ist dabei eine von der SVLFG als LBG zu beachtende rechtliche Vorgabe. Die Anerkennung von Leistungsansprüchen steht nicht im Ermessen der SVLFG/LBG.
Der Beitrag pro Berechnungseinheit (Hebesatz) beträgt 7,83 Euro (Vorjahr 6,54 Euro). Dieser höhere Hebesatz ist auf das deutlich gestiegene Umlagesoll - bei geringer Erhöhung der Summe der BER um 0,8 % - zurückzuführen. Der Risikobeitrag steigt daher insgesamt um etwa 20 % (12,2 Prozentpunkte entfallen auf die Berufskrankheit Parkinson), kann sich aber im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Produktionsverfahren anders darstellen. Dabei gilt: Ist der zugeordnete Leistungsaufwand eines Produktionsverfahrens unverändert, wird der höhere Hebesatz über eine Senkung der Risikofaktoren ausgeglichen.
Die Höhe des Grundbeitrages richtet sich nach der wie folgt bestimmten Menge der Berechnungseinheiten (BER) des jeweiligen Unternehmens:
bis zu 87,5 BER = 87,5 BER
über 87,5 BER bis unter 350,0 BER = individuelle BER-Menge
ab 350,0 BER = 350,0 BER
Die so ermittelte Menge der BER wird mit dem Hebesatz von 7,83 Euro und dem Deckungsfaktor Grundbeiträge von 0,1240 vervielfältigt. Der Deckungsfaktor Grundbeiträge sorgt dafür, dass die Summe der Grundbeiträge die Präventionskosten zu 70 % und Verwaltungskosten vollständig deckt.
Damit stehen Mindest- und Höchstgrundbeitrag zwar immer erst zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung fest, sie sind jedoch „nach oben und unten“ variabel und bilden die Entwicklung von Präventions- und Verwaltungskosten ab.
Der Mindestgrundbeitrag konnte von 89,79 Euro auf 84,96 gesenkt werden. Dies gilt auch für den Höchstgrundbeitrag, der von 359,14 Euro auf 339,82 Euro gesunken ist. Bereits vor Errichtung der SVLFG zum 01.01.2013 hatte der Mindestgrundbeitrag in einigen Bundesländern ein Niveau von über 100,00 Euro.
Ein einheitlicher Grundbeitrag für alle Mitglieder wurde diskutiert. Mit ca. 100 Euro jährlich würde dieser durchaus auf dem Niveau von Mindestbeiträgen gewerblicher Berufsgenossenschaften liegen. Im Interesse insbesondere der zahlreichen kleineren Unternehmen und angesichts der Tatsache, dass die Präventions- und Verwaltungskosten durchaus in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße stehen, wurden diese Überlegungen jedoch nicht weiter verfolgt.
Das heutige Niveau der Grundbeiträge wird individuell als nicht als gerecht empfunden. Auch das Verhältnis von Grundbeitrag und Risikobeitrag wird hinterfragt. Hier sollte zunächst die Höhe des Gesamtbeitrages berücksichtigt werden, der angemessen ist. Und für den Gesamtbeitrag gewährt die Berufsgenossenschaft einen Versicherungsschutz für den Unternehmer, den mitarbeitenden Ehegatten und etwaige Aushilfskräfte, der sich grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz für Haupterwerbsbetriebe unterscheidet. Ohne den Grundaufwand für Prävention und Verwaltung (Grundbeitrag) kann ein Risikoversicherungsschutz nicht angeboten werden.
Über den Grundbeitrag werden u. a. 70 % der Präventionskosten finanziert, die unmittelbar der Verbesserung der Arbeitssicherheit dienen. Hiervon profitieren alle Versicherten der Berufsgenossenschaft. Die Maschinensicherheit wird durch die Herstellerberatung und die Verleihung von GS-Prüfsiegeln für spezielle landwirtschaftliche Maschinen und Motorsägen verbessert. Auch die Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Berufsgruppen und die Beteiligung an Fachmessen zur Arbeitssicherheit wirken sich positiv auf die Arbeitssicherheit aus. Zudem beteiligt sich die Berufsgenossenschaft an der Finanzierung von Lehrgängen zum sicheren Umgang mit Motorkettensägen sowie an Erste-Hilfe-Kursen.
Neben den Präventionsaufwendungen werden alle Kosten der Verwaltung über den Grundbeitrag finanziert. Hierzu gehören alle Personal- und Sachkosten die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Berufsgenossenschaft erforderlich sind. Es handelt sich um die Kosten der Unfallermittlung, der Leistungsgewährung und der Mitgliederverwaltung, einschließlich der Aufwendungen für den jährlichen Versand der Beitragsrechnungen und den Einzug des Beitrages zur Berufsgenossenschaft.
Die Höhe des Vorschusses wird vom Vorstand festgesetzt (§ 52 Abs. 2 S. 3 der Satzung der SVLFG).
Der Vorstand hat in seiner Sitzung vom 13.06.2024 beschlossen, dass für die Umlage 2024 ein Vorschuss in Höhe von unverändert 80 % des Vorjahresbeitrages erhoben wird.
Soweit der Berufsgenossenschaft eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt wurde, wird der Vorschuss in zwei Teilbeträgen zu jeweils 40 % des Vorjahresbeitrages am 15.01.2025 und 15.05.2025 fällig.
Bei Selbstzahlung muss der gesamte Vorschuss bereits bis zum 15.01.2025 gezahlt werden.
Für bundesmittelberechtigte Unternehmen werden bei der Berechnung der Vorschüsse als "erwartete Bundesmittel 2025" 100,00 Mio. Euro berücksichtigt. Bei abweichenden Bundesmitteln im kommenden Jahr würde sich dies bei der Spitzabrechnung zum 15.09.2025 auswirken.
Vorschüsse werden nicht festgesetzt, wenn der Vorjahresbeitrag nicht mind. 130 Euro betrug.
Die Vorschussfestsetzung ist Bestandteil des Beitragsbescheides.
Besondere Rechnungen oder Erinnerungen zur Fälligkeit des Beitragsvorschusses am 15.01.2025 und ggf. 15.05.2025 gibt es nicht. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren wird empfohlen, um eine pünktliche Zahlung sicherzustellen und Säumniszuschläge sowie Mahngebühren zu vermeiden.
Die Höhe und die Voraussetzungen für eine Senkung des Beitrages durch Bundesmittel werden jährlich vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in einem Zuwendungsbescheid festgesetzt. Danach erhalten nur beitragspflichtige Unternehmen mit Flächenbewirtschaftung Bundesmittel zur Senkung des Beitrags. Bundesmittel dürfen nur auf den risikobezogenen Beitragsteil (nicht auf den Grundbeitrag) gewährt werden.
Wirtschaftlich der öffentlichen Hand zuzurechnende landwirtschaftliche Unternehmen sind von der Bundesmittelgewährung - unabhängig von ihrer Rechtsform - ausgeschlossen. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Nebenunternehmen von gewerblichen Hauptunternehmen.
Das BMEL hat zur Senkung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung in 2024 Bundesmittel in Höhe von 99,00 Mio. Euro gewährt. Hierauf hatte die SVLFG keinen Einfluss.
Für die berechtigten Unternehmer konnten die Beiträge durch Bundesmittel um bis zu 15,45 % reduziert werden.
Unverändert waren folgende Vorgaben zu beachten:
- Unternehmen, die rechnerisch mehr als 50.000 Euro Bundesmittel erhalten würden, dürfen keine Bundesmittel erhalten (Ausschlussgrenze).
- Die Bundesmittel betragen max. 20.000 Euro (Kappungsgrenze).
Die Vorgaben des BMEL sind zwingend zu beachten. Ein Ermessen steht der SVLFG dabei nicht zu.
Die Bundesmittel werden vom Beitrag (brutto) abgezogen. Sie reduzieren dadurch den zu zahlenden Beitrag. Der Beitrag darf aber durch die Bundesmittelgutschrift nicht unter 305 Euro gesenkt werden. Unternehmer, deren Beitragsschuld 305 Euro nicht übersteigt, erhalten deshalb grundsätzlich keine Bundesmittel.
Die Untergrenze gilt jedoch nicht, wenn es sich um landwirtschaftliche Unternehmer handelt,
- deren Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des Alterskassenrechts erreicht oder
- deren Unternehmen die aktuelle Mindestgröße im Sinne des Alterskassenrechts zwar nicht erreicht, die aber aus Besitzstandsgründen dennoch zur Alterskasse als Landwirt beitragspflichtig sind oder
- die als landwirtschaftliche Kleinunternehmer bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind.
Diese besonderen Tatbestände berücksichtigt die SVLFG automatisch. Falls dies im Einzelfall nicht geschehen ist, kann ein entsprechender Antrag bis Ende 2024 gestellt werden.
Auch „Gemeinschaftsforsten", die nach landesrechtlichen Vorschriften in der Form eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers organisiert sind, sind bundesmittelberechtigt, sofern sie nicht wirtschaftlich der öffentlichen Hand zuzurechnen sind.
Zu beachten ist dabei, dass durch diese Regelung nicht generell alle „Forstgemeinschaften“ bundesmittelberechtigt sind. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um „Gemeinschaftsforsten wie Realverbände, Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnliche Gemeinschaften" in öffentlich-rechtlicher Rechtsform.
Zu beachten ist aber auch: Private Forstgemeinschaften sind seit jeher bundesmittelberechtigt, soweit die Forstgemeinschaft nicht nur Dienstleistungen für Forsteigentümer erbringt, sondern als Unternehmer beitragspflichtig zur Berufsgenossenschaft ist.
Für voll bundesmittelberechtigte Unternehmer ist die Senkungsquote von 18,60 % auf 15,45 % gesunken. Dies ist trotz unveränderter Höhe der Bundesmittel die Folge des um 16,40 % gestiegenen Umlagesolls.
Die SVLFG hat auf die Höhe der Bundesmittel zur Beitragssenkung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung keinen Einfluss. Sie werden jeweils durch Zuwendungsbescheid des Bundeslandwirtschaftsministeriums festgesetzt.
Die Satzung der SVLFG sieht vor, dass bei Erteilung einer Einzugsermächtigung der Vorschuss in zwei Raten zu je 40 % am 15.01. und 15.05. (statt eines Vorschusses von 80 % am 15.01.) gezahlt werden kann. Dies verteilt die Beitragszahlung auf mehrere Termine und trägt erheblich zur Einsparung von Verwaltungskosten bei.
Bei Zahlungsschwierigkeiten setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie die Alters-, Kranken- und Pflegekasse fällige Beiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die Zahlung darf durch eine Stundung aber nicht gefährdet und die Forderung sollte innerhalb eines Jahres beglichen sein.
Für eine Stundung sind grundsätzlich Zinsen zu erheben. Der Zinssatz beträgt 2% über dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung von der Deutschen Bundesbank bekanntgegeben Basiszins. Dieser beträgt seit 01.01.2024 3,62 %. Bei einer Stundung werden derzeit 5,62 % Zinsen erhoben. Berechnungsgrundlage ist der jeweils am 1. des Monats bestehende Beitragsrückstand.
Vor einer Stundung sind vorrangig Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zu nutzen, denn es muss bedacht werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der SVLFG auch von der Zahlung der Beiträge abhängig ist.
Nach dem Versand von bundesweit über 1,4 Mio. Beitragsrechnungen können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in kürzester Zeit auftretenden Nachfragen nicht in jedem Einzelfall entgegen nehmen. Ein besetzter Anschluss ist deshalb leider nicht immer zu vermeiden.
Aus Erfahrung empfehlen wir daher, die ersten beiden Wochen zu meiden oder schriftlich Kontakt aufzunehmen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis!
Die gesetzlichen Regelungen verpflichten die LBG, die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessener solidarischer Ausgleich sicherzustellen.
Schon der Beitragsmaßstab Arbeitsbedarf an sich berücksichtigt durch die unterschiedlichen Arbeitsbedarfsansätze für die einzelnen Produktionsverfahren das Ausmaß der menschlichen Arbeit. Neben der Berücksichtigung der wissenschaftlich festgestellten Arbeitsbedarfsansätze findet durch die Bildung von Risikogruppen eine Risikobetrachtung statt. Jede Risikogruppe hat den von ihr verursachten Leistungsaufwand durch eigene Beiträge zu finanzieren. Darüber hinaus sollen auch die in der Risikogruppe zusammengefassten Produktionsverfahren die Leistungsaufwendungen decken. Dies wird jeweils über die gebildeten Risikofaktoren sichergestellt. Für die gesamte LBG beträgt dieser Multiplikator jeweils 1. Liegt der Risikofaktor über 1 ist das Verhältnis „Menge BER zu zugeordnetem Leistungsaufwand“ ungünstig. Liegt der Risikofaktor unter 1, ist das Deckungsverhältnis günstiger.
Risikogruppenfaktor:
Jede Risikogruppe soll den ihr zugeordneten Aufwand durch eigene Beiträge finanzieren. Hierzu wird für jede Risikogruppe zunächst die Menge der Berechnungseinheiten mit dem Hebesatz multipliziert. Dies ergibt das vorläufige Beitragsaufkommen einer Risikogruppe. Die Division des zugeordneten Aufwandes durch das vorläufige Beitragsaufkommen ergibt den Risikogruppenfaktor der jeweiligen Risikogruppe. Der Risikogruppenfaktor stellt sicher, dass jede Risikogruppe den ihr zugeordneten Aufwand durch eigene Beiträge finanziert.
Risikofaktor Produktionsverfahren:
Die in einer Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen werden in Produktionsverfahren aufgeteilt (z. B. Risikogruppe Rinderhaltung, Produktionsverfahren: Milchkühe und Deckbullen jeder Art, Mutterkühe inklusive Kälber bis zum Absetzen, sonstige Rinder). Im Gegensatz zum Verfahren für die Risikogruppen müssen die einem Produktionsverfahren zugeordneten Unternehmer den Aufwand dieses Produktionsverfahrens nicht durch eigene Beiträge decken. Über- oder Unterdeckungen im Rahmen festgesetzter Schwellenwerte sind zulässig. Zurzeit betragen die Schwellenwerte 10 %, sodass ein Deckungsgrad zwischen 90 % (unterer Schwellenwert) und 110 % (oberer Schwellenwert) zulässig ist. Werden die Schwellenwerte über- oder unterschritten, wird das Beitragsaufkommen eines Produktionsverfahrens auf den oberen oder unteren Schwellenwert festgesetzt. Hierfür wird der Risikofaktor Produktionsverfahren berechnet. Dieser stellt sicher, dass das Beitragsaufkommen der Unternehmen eines Produktionsverfahrens innerhalb der festgesetzten Schwellenwerte bleibt.
Die auf der Beitragsrechnung aufgeführten Betriebsverhältnisse beruhen im Regelfall auf Unternehmermeldungen, die im Laufe des Jahres eingegangen sind. Darüber hinaus konnten in den meisten Fällen bereits die Flächenangaben aus dem InVeKoS-Sammelantrag 2022 in einem maschinellen Verfahren berücksichtigt werden. In allen Bundesländern konnten darüber hinaus auch die durchschnittlichen Rinderbestände aus den HIT-Daten übernommen werden.
Für die Bodenbewirtschaftung sind die Flächenverhältnisse am 15.05.2022 (Stichtag) maßgeblich, während in der Tierhaltung der Jahresdurchschnittsbestand der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.
Soweit einzelne Flächen oder Tierarten nicht oder unzutreffend in der Beitragsrechnung berücksichtigt wurden, ist die SVLFG zu informieren.
Gesetz und Satzung sehen verpflichtende Unterstützungs- und Anzeigepflichten der Unternehmer vor. Diese vorgeschriebenen Meldungen werden nicht durch Mitteilungen an andere Einrichtungen (z. B. Gemeinde, Landwirtschaftskammer, Finanzamt, Amt für Agrarstruktur) ersetzt. Auch von den Angaben zur Bodennutzungserhebung erhält die SVLFG keine Kenntnis.
Die Beiträge 2024 werden für 2023 und auf der Grundlage des Stichtages 15. Mai 2023 erhoben. Nach dem 15. Mai 2023 haben Unternehmensänderungen keine Auswirkungen auf den geforderten Beitrag. Es ist also durchaus möglich, dass die im Beitragsbescheid genannten stichtagsbezogenen Betriebsverhältnisse von den Betriebsverhältnissen nach dem 15. Mai 2023 abweichen.
In den vergangenen Jahren ist immer wieder ein vermeidbarer Aufwand durch Meldungen über Änderungen der Betriebsverhältnisse, die nach dem 15. Mai eingetreten sind, entstanden. Bei diesen Meldungen wurde übersehen, dass der Beitragsberechnung die Unternehmensverhältnisse zu diesem Stichtag zugrunde liegen. Die Änderungen beeinflussen daher erst den nächsten Beitrag. Überprüfen Sie bitte zudem immer vor Abgabe einer Änderungsmeldung, ob diese nicht bereits erfolgt ist.
Ein Beitragsausgleichsverfahren (Bonusverfahren) gab und gibt es als beitragsrechtliche Übergangszeit bis voraussichtlich 2024 nur für Unternehmer, die bei der früheren Gartenbau-BG versichert waren. Nach diesem Verfahren erhalten - vereinfacht ausgedrückt - Unternehmen, die im Umlagejahr keinen oder einen unterdurchschnittlichen Schadensverlauf hatten, einen Bonus auf ihre Beitragsschuld. Die Aufwendungen des Bonusverfahrens werden durch einen Zuschlag von allen beteiligten Unternehmern finanziert.
Das Beitragsausgleichsverfahren soll durch ein Prämienverfahren abgelöst werden. Dieses soll Bemühungen der Betriebe zur Prävention honorieren.
Die am Beitragsausgleichsverfahren teilnehmenden Mitglieder finanzieren dieses Verfahren selbst. Da es nun einen einheitlichen Hebesatz für alle Mitglieder der SVLFG gibt - aber nur ein Teil der Mitglieder am Beitragsausgleichsverfahren teilnimmt - muss der jeweilige Finanzierungsanteil durch "Zuschlag Beitragsausgleichsverfahren Gartenbau" dargestellt werden. Inhaltlich hat sich dadurch am Beitragsausgleichsverfahren nichts geändert.
Im Einzelfall ist dieser Zuschlag mit dem im Beitragsbescheid in der folgenden Zeile ggf. ausgewiesenen Bonus zu verrechnen.
Zur Erinnerung: Das Beitragsausgleichsverfahren (Bonusverfahren) gab und gibt es in der beitragsrechtlichen Übergangszeit voraussichtlich bis 2024 nur für Unternehmer, die am 31.12.2012 bei der früheren Gartenbau-BG versichert waren und die seitdem der Geschäftsstelle Gartenbau zugewiesen sind.
Auf Empfehlung des Gutachters wird im Bereich der Pferdehaltung zwischen folgenden drei Produktionsverfahren unterschieden:
- Zuchtstuten, Deckhengste sowie Aufzucht-, Arbeits- und Gnadenbrottiere
- Pensionstiere sowie Freizeittiere, die keine Sportpferde sind
- Sport-, Turnier-, Renn-, Kutsch-, Schul- und Verleihpferde
In vielen Fällen werden sich die im Unternehmen gehaltenen Pferde eindeutig einem der vorstehend genannten Produktionsverfahren zuordnen lassen. Ein Pferd ist immer nur einem Produktionsverfahren zuzuordnen. Entscheidend ist dabei die überwiegende Nutzung (mehr als 50 Prozent). Eine Aufteilung auf die Produktionsverfahren (z. B. 0,2 Pferdezucht und 0,8 Reitpferd) ist nicht zulässig.
Die folgende Liste soll eine Hilfestellung bei der Einordnung der Pferde sein:
Zuchtstuten, Deckhengste sowie Aufzucht-, Arbeits- und Gnadenbrottiere und Deckhengste ohne Sporteinsatz:
- Zuchtstuten, mit denen regelmäßig Fohlen gezogen werden
- Aufzuchtpferde (zur Grundausbildung und/oder Gewöhnung, in der Regel bis 3 Jahre)
- Weidepferde, Gnadenbrotpferde (nur Haltung und/oder Weidenutzung)
- Beistellpferde (Vergesellschaftung)
- Arbeitspferde, Holzrückepferde (z. B. Feldbestellung, Forstarbeiten)
- Deckhengste, die nur zur Zucht eingesetzt werden
- Hengste in Deckstationen (Natursprung oder Spermagewinnung)
(Unabhängig von der überwiegenden Nutzung sind Deckhengste bei jeglichem Sporteinsatz den Sportpferden zuzuordnen.)
Pensionstiere sowie Freizeittiere, die keine Sportpferde sind:
- Pferdehaltung im Rahmen eines Dienstleistungsunternehmens mit Unterbringung und Versorgung
- Pferde, die überwiegend zu privaten Reitzwecken (Hobby / Liebhaberei) gehalten werden (=> mehrere Ausritte in der Woche)
- Kutschpferde, die überwiegend zu privaten Fahrzwecken genutzt werden (=> mehrere Fahrten wöchentlich)
Sport-, Turnier-, Renn-, Kutsch-, Schul- und Verleihpferde
- Traber- und Galopprennpferde (Haltung und Training für den Pferderennsport)
- Dressur- und Springpferde (intensives Training und regelmäßige Turniereinsätze)
- Alle Pferde, die gewerblich als Reit- oder Kutschpferd eingesetzt werden (z. B. Reitunterricht, Verleih/Ausritte, therapeutisches Reiten, Droschkenfahrten)
"Ich bin Landwirt mit „Mindestgröße im Sinne der Alterskasse“ und unterhalte zusammen mit mehreren Mitpächtern eine Gemeinschaftsjagd von über 500 ha. Die Jagd liegt im selben Landkreis wie mein landwirtschaftliches Unternehmen. Unter den Mitpächtern befindet sich kein weiterer Landwirt. Werden bei der Beitragsberechnung nur 80 Prozent der bejagbaren Fläche zugrunde gelegt?"
Nein, da keine Unternehmeridentität zwischen dem Unternehmer der Jagd (Gemeinschaftsjagd) und dem landwirtschaftlichen Unternehmen besteht (Einzelunternehmen), kann eine Reduzierung der erfassten bejagbaren Fläche auf 80 Prozent nicht erfolgen.
Aus den unterschiedlichsten Gründen gibt es Fälle, in denen unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse in der Beitragsrechnung aus Juli/August 2024 ein Guthaben festgestellt wurde. In fast allen Fällen handelt es sich um eher geringe Beträge. Außerdem sind der Berufsgenossenschaft die Bankverbindungen der Mitglieder nur zu etwa als 2/3 bekannt. Zur Vermeidung des mit einer Auszahlung verbundenen Aufwands werden daher Guthaben mit künftigen Beitragsforderungen aufgerechnet. Falls eine Auszahlung im Einzelfall gewünscht wird, reicht eine kurze Information und die Angabe der Bankverbindung.
Formulare
- Betriebsfragebogen (Anmeldung) für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie gärtnerische Urproduktionsbetriebe PDF, nicht barrierefrei, 1.67 MB
- Betriebsfragebogen (Anmeldung) Gesamtunternehmen Galabau PDF, nicht barrierefrei, 696 KB
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Flächenänderungsanzeige (Flächenabgabe oder -übernahme)
Änderungsanzeige
PDF, nicht barrierefrei, 749 KB -
Betriebsänderungsanzeige (Flächen, Tiere, Bewirtschaftungsformen)
Änderungsanzeige
PDF, nicht barrierefrei, 933 KB
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