Behandlungskosten und Zuzahlungen
Wenn Sie bei der LKK versichert sind, übernehmen wir die Kosten für alle anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden – egal ob es Arzneimittel sind oder Krankenhausaufenthalte, ambulante Operationen, Reha usw.
Bei einigen medizinischen Leistungen kann es sein, dass Sie Zuzahlungen leisten müssen. Das sieht der Gesetzgeber so vor.
Von fast allen Zuzahlungen befreit sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Auch Schwangere müssen für bestimmte Leistungen nichts zuzahlen.
Wofür muss ich Zuzahlungen leisten?
Sind Sie zuzahlungspflichtig, zahlen Sie höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, abzüglich Freibeträge für Kinder sowie Ehe- oder Lebenspartner.
Art der Leistung | Höhe der Zuzahlung | Besonderheiten |
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Arznei- und Verbandmittel | 10 Prozent des Arznei-oder Verbandmittelpreises (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) |
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Fahrkosten | 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Fahrt) |
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Haushaltshilfe | 10 Prozent der Kosten pro Kalendertag (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) | Keine Zuzahlung im Rahmen einer Schwangerschaft oder Entbindung |
Häusliche Krankenpflege | 10 Prozent der Kosten (zuzüglich 10 Euro je Verordnung) |
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Heilmittel (Physiotherapie, Massagen etc.) | 10 Prozent der Kosten für die Behandlung (zuzüglich 10 Euro je Verordnung) | Es liegen keine Besonderheiten vor. |
Hilfsmittel | 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Hilfsmittel) |
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Krankenhaus-behandlung stationär | 10 Euro täglich |
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Rehabilitation ambulant | 10 Euro pro Behandlungstag | Es liegen keine Besonderheiten vor. |
Rehabilitation/ Vorsorge stationär | 10 Euro täglich (auch bei Mutter- sowie Vater-Kind-Kuren) | Anschlussheilbehandlungen: Die Zuzahlung muss maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr geleistet werden (inkl. Anrechnung einer vorangegangenen Krankenhauszuzahlung) |
Soziotherapie | 10 Prozent der Kosten pro Kalendertag (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) | Es liegen keine Besonderheiten vor. |
Wann und an wen ist die Zuzahlung zu leisten ?
Grundsätzlich sind Zuzahlungen direkt beim Leistungserbringer, z. B. in der Apotheke oder beim Physiotherapeuten, zu bezahlen. Passiert das nicht, fordern die Krankenkassen die Zuzahlung nachträglich an. Und zwar sobald der Leistungserbringer mit der Krankenkasse abgerechnet hat.
Es gibt aber auch Leistungen, bei denen die Krankenkassen die Zuzahlung direkt anfordern. Dies kann z. B. bei Rettungsfahrten ins Krankenhaus der Fall sein.
Ihre persönliche Belastungsgrenze können Sie schnell und einfach mit dem Zuzahlungsrechner ermitteln.
Damit Ihre Zuzahlung Sie nicht belastet
Medikamente, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung - für viele Leistungen sieht der Gesetzgeber Zuzahlungen der Patienten vor. Damit dabei niemand finanziell überfordert wird, gibt es eine Belastungsgrenze. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, können Sie sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Kinder und Jugendliche sind von fast allen Zuzahlungen befreit.
Die Zuzahlungsgrenze wird pro Kalenderjahr festgelegt und beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen Ihrer Familie, abzüglich der Freibeträge für Kinder und Ehe- oder Lebenspartner.
Sie leiden an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung ? Dann können Sie einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel stellen. Ihre Belastungsgrenze beträgt in diesem Fall nur ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen Ihrer Familie. Die Absenkung der Belastungsgrenze gilt für Ihren gesamten Familienhaushalt.
Die Befreiung gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Den erforderlichen Nachweis für die schwerwiegende chronische Erkrankung erhalten sie von Ihrem behandelnden Arzt.
Eine Krankheit ist chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
- eine Pflegebedürftigkeit ab dem Pflegegrad drei
- Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent
- eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist
Alle gesetzlichen Zuzahlungen der Krankenversicherung, die Sie oder einer im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen lebender Familienangehöriger gezahlt hat. Da wir nur Originalnachweise mit allen relevanten Informationen berücksichtigen dürfen, achten Sie bitte auf die Vollständigkeit der Zuzahlungsnachweise. Mindestangaben sind:
- Vor- und Zuname
- Art der Leistung, wie z.B. Zuzahlung Medikamente
- Zuzahlungsbetrag
- Datum der Abgabe und
- abgebende Stelle, wie z.B. Stempel der Apotheke
Sie können Ihre Zuzahlungsnachweise reduzieren, indem Sie sich von Ihrer Apotheke einen Sammelnachweis ausstellen lassen. So ermöglichen Sie uns auch eine schnellere Antragsprüfung.
Nicht berücksichtigt bei den Zuzahlungskosten werden
- Arznei-/Hilfsmittel, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen,
- Wenn aufwändigere Leistungen als eigentlich notwendig in Anspruch genommen werden,
- Falls Aufwendungen für Mittel entstehen, deren Verordnung zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen ist,
- Eigenanteile für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens beinhalten (wie orthopädische Schuhe), erhoben werden,
- Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung bezogen werden.
- Eigenanteile zum Zahnersatz
- Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen
- Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
- Fahrkosten zur ambulanten Behandlung
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des/der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden
- Ehegatten oder Lebenspartner,
- sonstigen Angehörigen und
- Kinder
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres generell,
nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur, sofern sie familienversichert sind,
mit einzubeziehen.
Dies gilt auch dann, wenn diese Personen bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind (beispielsweise ein Familienvater bei einer Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK), ein Kind unter 18 Jahren in beruflicher Ausbildung bei einer anderen Krankenkasse).
Ein gemeinsamer Haushalt ist bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde.
Zu den sonstigen Angehörigen zählen die nach der individuellen Satzungsbestimmung der LKK familienversicherten Personen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben und auf seine Hilfe angewiesen sind, und die mitarbeitenden Familienangehörigen (ohne Arbeitsvertrag).
Übersteigen die gesetzlichen Zuzahlungen für den Versicherten und die zu berücksichtigenden Angehörigen die jährliche Belastungsgrenze, wird der darüber hinausgehende Betrag von der LKK erstattet.
Sind mehrere Krankenkassen betroffen, so wird der Betrag von der Krankenkasse erstattet, an die der Versicherte sich zuerst wendet.
Ihre persönliche Belastungsgrenze können Sie schnell und einfach mit dem Zuzahlungsrechner ermitteln:
Zuzahlungsbefreiung im Voraus
Wenn Sie keine Quittungen sammeln möchten, befreien wir Sie gegen Vorauszahlung Ihrer Zuzahlungen in Höhe der persönlichen Belastungsgrenze bereits zum Jahresanfang von den Zuzahlungen.
Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"
Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.
Kostenerstattung bei der LKK
Sie möchten die Kostenerstattung erwählen? Ähnlich wie ein Privatpatient erhalten Sie dann nach jedem Arztbesuch eine Privatrechnung. Und bekommen Ihre Kosten erstattet, nachdem Sie Ihre Rechnung bei der LKK
Für bestimmte Leistungen können Sie das Prinzip Kostenerstattung wählen. Sollten Sie dazu Fragen haben, beraten wir Sie gern.
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