Ausländische Saisonarbeitskräfte
Jährlich nimmt eine Vielzahl ausländischer Saisonarbeitskräfte eine Beschäftigung in deutschen landwirtschaftlichen Unternehmen auf.
Wir geben Ihnen als Arbeitgeber einen kurzen Überblick, auf was Sie in Bezug auf die Sozialversicherung beachten müssen.
A. Andere Mitgliedstaaten
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR, aus der Schweiz oder aus dem Vereinigten Königreich
Wenn deutsche Arbeitgeber ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigen wollen, müssen Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts beachtet werden. Werden Saisonarbeiter aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten, aus der Schweiz oder aus dem Vereinigten Königreich eingestellt, so gilt der Grundsatz, dass die Saisonarbeitskraft nur in einem Staat sozialversichert ist. In den folgenden Absätzen des Abschnitts A werden die o. g. Staaten als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet.
Für ausländische Saisonkräfte, die weiterhin in ihrem Wohnmitgliedstaat beschäftigt sind und während ihres bezahlten Urlaubs in einem deutschen landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaates.
Nachgewiesen wird die Anwendung des Sozialversicherungsrechts eines anderen Mitgliedstaats mit der innerhalb der EU, des EWR, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich gültigen A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung muss die ausländische Saisonarbeitskraft dem deutschen Arbeitgeber vor Beginn der Saisonarbeitnehmertätigkeit vorlegen. Der Arbeitgeber ist daraufhin verpflichtet, die Saisonarbeitskraft im Sozialversicherungssystem des Wohnmitgliedstaates anzumelden und die Sozialabgaben an den dort zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen.
Liegt die A1-Bescheinigung A1 nicht vor, muss die ausländische Saisonarbeitskraft bei ihrem deutschen Arbeitgeber den zweisprachigen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit einreichen. (Der Fragebogen befindet sich in unterschiedlichen Sprachen als PDF-Dokument am Ende dieser Seite.) Der zweisprachige Fragebogen ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen der Saisonarbeitskraft zu nehmen.
Sofern sich aus dem Fragebogen zur Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit Anhaltspunkte für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ergeben, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall Kontakt mit den zuständigen Stellen im Wohnmitgliedstaat aufnehmen. Nur so werden Forderungen bei einer nachträglichen Vorlage der A1-Bescheinigung vermieden. Die Adressen der ausländischen Sozialversicherungsträger können bei Bedarf von der SVLFG zur Verfügung gestellt werden.
Wird im Wohnmitgliedstaat eine der Saisonarbeit ähnliche selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, unterliegt die Saisonarbeitskraft während der Saisonarbeit in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedstaats. Unter ähnlicher Tätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die im gleichen Sektor/Bereich ausgeübt wird. Als gleicher Sektor ist beispielsweise die Landwirtschaft anzusehen. Forstwirtschaft und Landwirtschaft sind hingegen grundsätzlich verschiedene Sektoren.
Sollte im Wohnmitgliedstaat eine der Saisonarbeitnehmertätigkeit in Deutschland ähnliche Tätigkeit vorliegen, so hat die Saisonarbeitskraft dem deutschen Arbeitgeber die A1-Bescheinigung vorzulegen mit der Folge, dass der deutsche Arbeitgeber die Saisonarbeitskraft zum Sozialversicherungssystem des Wohnmitgliedstaats anzumelden und die Sozialversicherungsbeiträge an den dort zuständigen Träger abzuführen hat.
Ausnahme:
Hin und wieder geben Saisonarbeitskräfte in den Fragebögen an, in ihrem Wohnmitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft auszuüben. Die Saisonarbeitskraft kann jedoch keine A1-Bescheinigung beibringen, da die Tätigkeit z. B. aufgrund der Bewirtschaftung nur geringer Flächen keine Versicherungspflicht im dortigen Sozialversicherungssystem auslöst (sog. Selbstversorger). Sollte die Saisonarbeitskraft die selbständige Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat zwar bejahen, eine Versicherungspflicht in den dortigen Sozialversicherungssystemen jedoch verneinen, so unterliegt diese Person während der Ausübung der Saisonarbeitnehmertätigkeit grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Ggf. kann der Arbeitgeber von der Saisonarbeitskraft eine sog. Negativbescheinigung anfordern, die die Saisonarbeitskraft vom zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnmitgliedstaats erhält. Mit der Negativbescheinigung bestätigt der ausländische Träger, dass die Saisonarbeitskraft während der Ausübung ihrer Beschäftigung im deutschen landwirtschaftlichen Unternehmen nicht der Sozialversicherung des Wohnmitgliedstaats unterliegt.
Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Wohnmitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben und die während der Saisonarbeitnehmertätigkeit in Deutschland von ihrem Arbeitgeber im Wohnmitgliedstaat unbezahlten Urlaub erhalten, unterliegen während des Zeitraums der Saisonarbeitnehmertätigkeit grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht.
Die Saisonarbeitskraft hat auch in diesem Fall dem deutschen Arbeitgeber zwingend den zweisprachigen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit ausländischer Saisonarbeitnehmer vorzulegen. Der ausländische Arbeitgeber sollte in diesem Fragebogen bestätigen, dass die Saisonarbeitskraft für den Zeitraum der Saisonarbeitnehmertätigkeit in Deutschland unbezahlten Urlaub gewährt bekommen hat. Alternativ kann von der Saisonarbeitskraft auch eine Negativbescheinigung des zuständigen Trägers ihres Wohnmitgliedstaats vorgelegt werden
Ausnahme:
Eine Ausnahme stellt Bulgarien dar. Bulgarische Arbeitskräfte, die von ihrem bulgarischen Arbeitgeber während der Saisonarbeitnehmertätigkeit in Deutschland unbezahlten Urlaub gewährt bekommen, unterliegen auch während der Saisonarbeitnehmertätigkeit den bulgarischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Die Saisonarbeitskraft hat also auch während des vom bulgarischen Arbeitgeber gewährten unbezahlten Urlaubs dem deutschen Arbeitgeber die A1-Bescheinigung der bulgarischen Sozialversicherung vorzulegen.
Übt die Saisonarbeitskraft in ihrem Wohnmitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, die der Saisonarbeitnehmertätigkeit in Deutschland nicht ähnlich ist (z. B. selbständiger Automechaniker in Polen, Erntehelfer in Deutschland), so unterliegt diese Person während der Ausübung der Beschäftigung in Deutschland dem deutschen Sozialversicherungsrecht.
Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt auch für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Herkunftsland nicht erwerbstätig sind (z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Rentnerinnen/Rentner, Studierende, Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld, etc.). Die Anwendung des deutschen Rechts umfasst u. a. die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung.
Ergibt sich aus dem zweisprachigen Fragebogen kein Anhaltspunkt für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Wohnstaat, so gilt für die Saisonarbeitskraft deutsches Sozialversicherungsrecht wie für jede andere beschäftigte Person.
B. Georgien und Moldau
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus den Staaten Georgien und Moldau
Saisonarbeitskräfte aus den Drittstaaten Georgien und Moldau unterliegen während der Saisonarbeitnehmertätigkeit in Deutschland dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Die Saisonarbeitskräfte aus diesen Staaten sollten bei ihren Arbeitgebern den zweisprachigen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit ausländischer Saisonarbeitnehmer einreichen.
Für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus den Drittstaaten Georgien und Moldau ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Hingegen wird ein Aufenthaltstitel für den Zeitraum der Saisonarbeitnehmertätigkeit nicht mehr benötigt
C. Versicherungsschutz
Sicherstellung des Versicherungsschutzes
Saisonarbeitskräfte, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, sind von Beginn der Beschäftigung an gesetzlich unfallversichert. Der zeitliche Umfang der Saisonarbeitnehmertätigkeit ist für die Gewährung des Unfallversicherungsschutzes irrelevant. Darüber hinaus ist Weg vom ausländischen Wohnort zur deutschen Arbeitsstelle ist grundsätzlich versichert.
Sollte aufgrund einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung für die Saisonarbeitskraft Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen und verfügt die Saisonarbeitskraft über keinen Krankenversicherungsschutz im Wohnmitgliedstaat, so empfiehlt sich für die Dauer der Saisonarbeitnehmertätigkeit der Abschluss einer privaten Krankenversicherung (z. B. Erntehelferversicherung) durch den Arbeitgeber.
D. Weitere Informationen
Zur Gewinnung von Arbeitskräften hat der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber eine lnternetplattform eingerichtet. Über die Adresse http://www.saisonarbeit-in-deutschland.de erhalten Landwirte die Möglichkeit, ihren Betrieb einfach, schnell und kostengünstig in der jeweiligen Landessprache interessierten Saisonarbeitskräften vorzustellen. So kann ein Betriebsprofil erstellt werden.
Ausführliche Informationen zum Thema gibt auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/agrarsozialpolitik/saisonarbeitskraefte-landwirtschaft.html heraus.
Darüber hinaus stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (http://www.arbeitsagentur.de) Informationen zur Verfügung.
Bestehen Zweifel, ob deutsches oder ausländisches Sozialversicherungsrecht gilt, können sich die Arbeitgeber an die für die Saisonarbeitskraft zuständige gesetzli-che Krankenkasse (Einzugsstelle) wenden.
Zweisprachige Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit der Saisonarbeitnehmer:
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit bulgarischer Saisonarbeitnehmer in deutsch/bulgarisch PDF, nicht barrierefrei, 102 KB
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit kroatischer Saisonarbeitnehmer in deutsch/kroatisch PDF, nicht barrierefrei, 99.3 KB
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit polnischer Saisonarbeitnehmer in deutsch/polnisch PDF, nicht barrierefrei, 690 KB
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit rumänischer Saisonarbeitnehmer in deutsch/rumänisch PDF, nicht barrierefrei, 88.2 KB
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit slowakischer Saisonarbeitnehmer in deutsch/slowakisch PDF, nicht barrierefrei, 99.5 KB
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit tschechischer Saisonarbeitnehmer in deutsch/tschechisch PDF, nicht barrierefrei, 108 KB
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit ungarischer Saisonarbeitnehmer in deutsch/ungarisch PDF, nicht barrierefrei, 97.4 KB
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit slowenischer Saisonarbeitnehmer in deutsch/slowenisch PDF, nicht barrierefrei, 89.2 KB
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit internationaler Saisonarbeitnehmer in deutsch/englisch PDF, nicht barrierefrei, 284 KB
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit georgischer Saisonarbeitnehmer in deutsch/georgisch PDF, nicht barrierefrei, 826 KB
- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit ukrainischer Saisonarbeitnehmer in deutsch/ukrainisch PDF, nicht barrierefrei, 109 KB
Filme auf YouTube
Auf unserem YouTube Kanal finden Sie Filme in deutsch, englisch, rumänisch und polnisch zum Thema Saisonarbeitskräfte.