Wann bin ich in der LKK oder LAK versichert?
Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) und Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) sind berufsständische gesetzliche Sozialversicherungszweige und daher nur für bestimmte Personengruppen geöffnet.
Krankenversicherung
Wann bin ich als Arbeitnehmer in der LKK versichert?
Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Krankenkassenwechsel zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse anstreben, ist dies grundsätzlich ausgeschlossen. Denn die berufsständische LKK zählt nicht zu den wählbaren Krankenkassen.
Wenn Sie bei der LKK versichert sind und ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, ist damit in aller Regel ein Krankenkassenwechsel verbunden. In welchen Fällen Sie trotz Arbeitnehmertätigkeit auch weiterhin bei Ihrer LKK versichert sein können, erfahren Sie im Folgenden.
Auch nach der Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bleiben in der LKK versichert:
- Hauptberufliche Landwirte mit einer Nebenbeschäftigung
- Landwirte mit einer Saisonbeschäftigung von bis zu 26 Wochen
- Mitarbeitende Familienangehörige mit einer Zweitbeschäftigung
- Studenten, wenn eine Beschäftigung im Rahmen Werkstudentenvertrag vorliegt
- Freiwillige Mitglieder mit Beschäftigung über Jahresentgeltgrenze
Versicherte Personenkreise
Wie sich die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherung bei der LKK auswirkt, haben wir für die einzelnen Versichertengruppen zusammengestellt.
Im Melderecht der Sozialversicherung bezeichnet man als Nebenerwerbslandwirt den hauptberuflichen Landwirt, der daneben noch als Arbeitnehmer in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis steht. Die Klärung der Frage, ob es sich um einen Nebenerwerbslandwirt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, ist bei der Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit besonders wichtig.
Gemäß § 5 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist u. a. nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Für die bei der LKK versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer bedeutet das, dass ein neben der selbständigen Tätigkeit ausgeübtes abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der allgemeinen Krankenversicherung auslöst.
Solange die Unternehmertätigkeit in der Land-, Forstwirtschaft oder im Gartenbau hauptberuflich ausgeübt wird, ist für die Durchführung des Versicherungsverhältnisses weiterhin die LKK zuständig. Im Umkehrschluss kann es für den bisher bei einer wählbaren Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer durch Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Krankenkassenwechsel zur LKK kommen, wenn sich die selbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer als Hauptberuf darstellt.
Ist der Nebenerwerbslandwirt bei der LKK versichert, ist die LKK damit auch die zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge).
Aus dem Beschäftigungsverhältnis sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sowie Insolvenzgeldumlage (allein vom Arbeitgeber) an die LKK zu zahlen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht berechnet, da bereits Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer an die LKK gezahlt werden.
Für die korrekte Abrechnung und Abführung der Beiträge sowie die Übermittlung der erforderlichen Meldungen an die Krankenkasse ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Hinweis zum Krankengeldanspruch
Bei Arbeitsunfähigkeit haben hauptberufliche Landwirte einen Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe. Ein Krankengeldanspruch aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus besteht gegenüber der LKK nicht.
Eine Saisonbeschäftigung liegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf voraussichtlich nicht länger als 26 Wochen befristet ist.
Bei der Beurteilung ist immer auf den Beginn der Beschäftigung abzustellen.
Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere befristete Beschäftigungen ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung.
Beispiel:
Beschäftigung A | 01.10.2021 bis 31.03.2022 |
Beschäftigung B | 20.05.2022 bis 31.07.2022 |
Beschäftigung C | 01.10.2022 bis 31.03.2023 |
Die Beschäftigungen A, B und C sind Saisonbeschäftigungen, da der jeweilige Beschäftigungszeitraum 26 Wochen nicht überschreitet.
Das bei der LKK bestehende Versicherungsverhältnis als landwirtschaftlicher Unternehmer bleibt auch während einer Saisonbeschäftigung bestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf nicht länger als 26 Wochen befristet ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989). Die Höhe des monatlichen Bruttolohnes bzw. der wöchentlichen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt.
Für saisonbeschäftigte Nebenerwerbslandwirte tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der allgemeinen Krankenversicherung nicht ein.
Wegen der fortbestehenden Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer ist die LKK auch zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge). Aus dem saisonalen Beschäftigungsverhältnis sind neben den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sowie der Insolvenzgeldumlage (allein vom Arbeitgeber) auch Beiträge zur Krankenversicherung (allein vom Arbeitgeber) an die LKK zu zahlen. Beiträge zur Pflegeversicherung fallen aus der Saisonbeschäftigung nicht an.
Für die korrekte Abrechnung und Abführung der Beiträge sowie die Übermittlung der erforderlichen Meldungen an die Krankenkasse ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Hinweis zum Krankengeldanspruch
Der Beitrag zur Krankenversicherung ist allein vom Arbeitgeber zu tragen und bemisst sich nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (kein Zusatzbeitragssatz). Aufgrund des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer gegenüber der LKK aus dem saisonalen Beschäftigungsverhältnis einen Krankengeldanspruch.
Da die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer auslöst, ist die Durchführung der freiwilligen Mitgliedschaft bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nur dann möglich, wenn der Beschäftigte zu den versicherungsfreien Personen in der Krankenversicherung zählt, z. B. als Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung übersteigt (höherverdienender Arbeitnehmer). Ansonsten wäre die freiwillige Mitgliedschaft bei der LKK zu beenden und die Zuständigkeit einer der wählbaren Krankenkassen gegeben.
Sofern wegen der bestehenden Krankenversicherungsfreiheit die freiwillige Mitgliedschaft in der LKK fortgeführt werden kann, ist die LKK auch zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge). Wegen der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung sind vom Arbeitgeber aus der Beschäftigung in der Regel nur die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sowie die Insolvenzgeldumlage (allein vom Arbeitgeber) zu zahlen.
Für die korrekte Abrechnung und Abführung der GSV-Beiträge sowie die Übermittlung der erforderlichen Meldungen an die Krankenkasse ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des freiwilligen Mitglieds sind kein Bestandteil des vom Arbeitgeber abzuführenden GSV-Beitrags, sondern werden vom Versicherten selbst gezahlt.
Auf Wunsch des Versicherten kann der Arbeitgeber aber auch die an die LKK zu zahlenden freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen der Entgeltabrechnung einbehalten und zusammen mit den GSV-Beiträgen in einer Summe an die LKK abführen (Firmenzahlerverfahren).
Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V für höherverdienende Arbeitnehmer
Auch die bei der LKK freiwillig versicherten höherverdienenden Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Höhe des Zuschussbetrages kann allerdings durch die meisten Entgeltabrechnungsprogramme nicht ermittelt werden, da die Beiträge der LKK nicht aufgrund eines Beitragssatzes berechnet, sondern nach Beitragsklassen festgesetzt werden.
Die LKK informiert daher alle beteiligten Arbeitgeber jeweils zum Jahreswechsel über die Höhe des monatlichen Beitragszuschusses der LKK-Mitglieder.
Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Studenten in einem Beschäftigungsverhältnis gelten bundesweit einheitliche Kriterien.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben, grundsätzlich versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungs- und Beitragspflicht (Beiträge jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
Für die korrekte Abrechnung und Abführung der Beiträge sowie die Übermittlung der erforderlichen Meldungen an die Krankenkasse ist der Arbeitgeber verantwortlich.
20-Stunden-Grenze
Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit des beschäftigten Studenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist allerdings, dass er trotz der Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach weiterhin als Student anzusehen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Ob es sich dabei um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist unerheblich.
Im Übrigen spielt auch die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Erscheinungsbild als Student nicht mehr gegeben ist, wenn die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Beim Überschreiten der 20-Stunden-Grenze tritt die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund mit der Folge, dass dann grundsätzlich volle Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht.
Vorlesungsfreie Zeit
Versicherungsfreiheit kann in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aber im Einzelfall auch dann noch bestehen, wenn die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Beschäftigung überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird. Wird die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt, ist dies unerheblich. Da hierbei unterstellt werden kann, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit.
Besonderheiten bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Besonderheiten für die in der LKK versicherten Studenten gibt es nur insoweit, als dass die LKK keine wählbare Krankenkasse im Sinne des § 175 SGB V ist. Kann die studentische Krankenversicherung aufgrund des aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr durchgeführt werden und tritt stattdessen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein, ist der Arbeitnehmer bei einer wählbaren Kasse zu versichern. Die LKK ist – wie angemerkt – nicht wählbar.
Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ist gegenüber einer Familienversicherung vorrangig. Sofern ein bei der LKK Familienversicherter ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, muss die Mitgliedschaft bei der LKK beendet werden.
Ein Kassenwechsel zu einer der wählbaren Krankenkassen ist erforderlich.
Ausnahme
Es handelt sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger. Dann ist weiterhin die LKK für die Sicherstellung des Versicherungsschutzes zuständig.
Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ist gegenüber der Versicherungspflicht als Rentner/Altenteiler vorrangig. Sofern ein bei der LKK versicherter Rentner/Altenteiler ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, muss die Mitgliedschaft bei der LKK beendet werden.
Ein Kassenwechsel zu einer der wählbaren Krankenkassen ist erforderlich.
Ausnahme
Es handelt sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger. Dann ist weiterhin die Landwirtschaftliche Krankenkasse für die Sicherstellung des Versicherungsschutzes zuständig.
Wer eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Entgelt von höchstens 538,00 € aufnimmt, ist geringfügig beschäftigt. Damit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Sofern für den Minijobber keine individuelle Lohnsteuer abgeführt wird, muss der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer (2 %) zahlen.
Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge an.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten sowie kurzfristige Beschäftigungen (zeitlich befristet auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres) gelten besondere Regelungen.
Zuständigkeit / weitere Informationen zu Minijobbern
Zuständig für den Beitragseinzug und die Meldungen zur Sozialversicherung ist die Minijob-Zentrale, 45115 Essen. Dies gilt sowohl für die Minijobs als auch für die kurzfristigen Beschäftigungen.
Umfassende Informationen zur Versicherungs- und Beitragspflicht von geringfügig Beschäftigten erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de.
Der landwirtschaftliche Unternehmer muss für seine bei der LKK versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen und Auszubildenden (neben den bereits aufgrund der Betriebsgröße von ihm allein zu tragenden Beiträgen) keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Arbeitsentgelt berechnen.
Aus dem Lohn sind nur Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage abzuführen.
Vom Umlageverfahren (U1 und U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind die mitarbeitenden Familienangehörigen und Auszubildenden ebenfalls ausgenommen.
Für die Beurteilung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft sind grundsätzlich dieselben Vorgaben zu beachten wie für jeden anderen Arbeitnehmer. Der Unterschied zum "normalen" Arbeitnehmer besteht allein darin, dass die Rechtsprechung an das Vorliegen einer Beschäftigung unter Familienangehörigen strengere Anforderungen stellt.
Auszubildende unterliegen generell der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Für die korrekte Abrechnung und Abführung der Beiträge sowie die Übermittlung der erforderlichen Meldungen an die Krankenkasse ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Entgeltliches Beschäftigungsverhältnis
Voraussetzung für die Feststellung von Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ist das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Das bedeutet, dass Sie als Familienangehöriger wie ein fremder Dritter in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingebunden sein müssen und einen angemessenen Lohn mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erhalten.
Wird die Geringfügigkeitsgrenze (monatlich 538,00 €) unter Berücksichtigung des Mindestentgelts überschritten, besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung - ansonsten handelt es sich um einen Minijob.
Mitarbeitender Familienangehöriger in geringfügiger Beschäftigung
Sofern für den mitarbeitenden Familienangehörigen keine Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer festgestellt worden ist, er aber ein Arbeitsentgelt bis 538,00 € erhält, könnten die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen und somit Rentenversicherungspflicht als Minijobber bestehen.
Mitarbeitende Familienangehörige mit Mehrfachbeschäftigung
Steht ein versicherungspflichtiger mitarbeitender Familienangehöriger oder Auszubildender zusätzlich noch in einem weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so ist die LKK auch die zuständige Einzugsstelle für die aus der Zweitbeschäftigung abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dies gilt auch dann, wenn die Zweitbeschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt wird und den Hauptberuf darstellt. Für die Beitragsberechnung aus der Zweitbeschäftigung gelten die allgemeinen Beitragssätze der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Insolvenzgeldumlage. Für die Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt der Zweitbeschäftigung gilt der allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (ohne Zusatzbeitragssatz). Für die korrekte Abrechnung und Abführung der Beiträge sowie die Übermittlung der erforderlichen Meldungen an die Krankenkasse ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse
Hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige sind in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) pflichtversichert, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeitende Familienangehörige werden u. a. auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft 538,00 € monatlich überschreitet. Nähere Informationen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie den Befreiungsmöglichkeiten erhalten Sie bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Alterssicherung
Die Landwirtschaftliche Alterskasse bietet eine berufsständische, gesetzliche Alterssicherung für alle landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer, aber auch deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörige.