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Elektronische Lohnsteuerkarte

Die Arbeitgeber benötigen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um die Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können. Diese Informationen sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und werden den Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt.

Unter dem Namen "ELStAM" (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) werden die Informationen für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt. Die Arbeitgeber können – nach einer Berechtigungsprüfung – die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abrufen. Arbeitgeber sind daher gesetzlich verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anzumelden!

Mit der Anwendung der ELStAM wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Sobald die Arbeitgeber die ELStAM nutzen, können steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Antragsgebundene Freibeträge sind wie bisher jährlich beim Finanzamt zu beantragen, soweit sie nicht bereits mehrjährig beantragt wurden (wie z. B. Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene).

Weitere Informationen finden Sie hier:

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