Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023)
Aktuelle Informationen und Hinweise
Änderung FRL ÖBL/2023
Am 23.08.2024 erfolgte die Unterzeichnung der zweiten Änderung der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau durch Staatsminister Wolfram Günther.
Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
Für die Einführung des Ökolandbaus auf Ackerflächen wird die Prämie um 100 Euro auf 435 Euro angehoben. Vorteil für Landwirtinnen und Landwirte: die finanziellen Einbußen während der Umstellungszeit für Ackerflächen werden besser ausgeglichen.
Für Einsteiger bzw. Neu-Umsteller auf den Ökolandbau, die sich zum 01.01.2025 erstmalig verpflichten, verringert sich der Verpflichtungszeitraum auf vier Jahre und endet 12/2028. Vorteil für Landwirtinnen und Landwirte: der Verpflichtungszeitraum endet vor dem Start der neuen GAP-Förderperiode, so dass Neuverpflichtungen für Ökolandbau zu neuen Konditionen möglich werden.
Ziele dieser Anpassungen sind ein leichterer Einstieg in den Ökolandbau und eine damit verbundene Steigerung der ökologisch bewirtschafteten Ackerflächen in Sachsen. Aktuell beträgt der Öko-Anteil im Grünland 16 % und bei den Ackerflächen 6 %. Insgesamt sind 9,6 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen ökologisch bewirtschaftet (Daten der Agrarförderung 2024).
Teilnahmeantrag (einmalig)
Für die Teilnahme an der Förderung nach der Förderrichtlinie ÖBL/2023 ist ein einmaliger Teilnahmeantrag notwendig. Dieser ist vor Beginn des ersten Verpflichtungsjahres im Zeitraum vom 1. November bis 15. Dezember in DIANAweb zu stellen. Das Ökozertifikat (Artikel 35 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/848) oder der unterzeichnete Kontrollvertrag (erstmalige Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848) sind verpflichtende Anlagen zum Teilnahmeantrag. Die Teilnahme am Förderprogramm der Förderrichtlinie ÖBL/2023 und der Verpflichtungszeitraum wird mit Bescheid festgesetzt.
Der Teilnahmeantrag ist die zwingende Voraussetzung, um im darauffolgenden Jahr den ersten jährlichen Auszahlungsantrag stellen zu können.
Auszahlungsantrag (jährlich)
Der jährliche Auszahlungsantrag ist die Voraussetzung, um für das jeweilige Verpflichtungsjahr eine Zuwendung erhalten zu können. Er ist im Rahmen des Sammelantrags bis zum 15. Mai zu stellen.
Verpflichtungszeitraum und Verpflichtungsjahr
Der Verpflichtungszeitraum des ökologischen Anbauverfahrens basierend auf der Förderrichtlinie ÖBL/2023 beträgt fünf Jahre und beginnt zum 1. Januar des Jahres, welches unmittelbar auf den gültigen Teilnahmeantrag folgt. Das einzelne Verpflichtungsjahr betrifft jeweils den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Alle Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen sind über die Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes einzuhalten.
Schlagbezogene Angaben
Die schlagbezogenen Angaben dienen dem Nachweis, dass keine den Zielen des ökologischen/biologischen Landbaus entgegenstehenden Tätigkeiten erfolgt sind. Sie sind daher so zu führen, dass sämtliche Bewirtschaftungsgänge für alle geförderten Flächen durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden können. Die Angaben sind dabei grundsätzlich aktuell zu halten.
Die Nutzung der webbasierten Anwendung DIANAweb ist nicht verpflichtend, jedoch müssen die Angaben zwingend digital geführt werden. Dies ist auch mit individueller digitaler Firmware (z.B. Schlagkarteiprogramm, Microsoft Excel) möglich oder es können die unten aufgeführten Vordrucke verwendet werden.
Mindestanforderungen und Vordrucke
- Mindestanforderungen an Schlagbezogene Angaben als Auflage zur FRL ÖBL/2023 (*.pdf, 78,31 KB)
- Deckblatt FRL ÖBL/2023 (*.pdf, 0,39 MB)
- Tabelle FRL ÖBL/2023 (*.pdf, 0,62 MB)
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen
Die Gewährung einer Förderung für flächenbezogene Maßnahmen des GAP-Strategieplans ist an bestimmte Auflagen gebunden, um die Sichtbarkeit dieser aus der ELER kofinanzierten Maßnahme zu gewährleisten. Ziel ist es, den Beitrag der Europäischen Union zur Unterstützung der geförderten Maßnahmen besser bekannt zu machen.
Für begünstigte Personen, die eine Förderung über die Förderrichtlinie AUK/2023 erhalten, gelten diese Verpflichtungen, sofern auf freiwilliger Basis Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme erstellt wird. Die Verpflichtungen betreffen die Verwendung des Emblems der Union (bspw. beim Druck eines Flyers, Beschreibung der Maßnahme im Internet) sowie die Zustimmung zur Verwendung des freiwillig erstellten Kommunikationsmaterials durch die Europäischen Union.
Informationen zu den Verpflichtungen der begünstigten Person
Holzlagerung auf landwirtschaftlichen Flächen
Öko-Kontrollblatt
Das Öko-Kontrollblatt ist von der beauftragten Kontrollstelle auszufüllen und zu bestätigen. Für das Antragsjahr 2023 muss das Öko-Kontrollblatt bis spätestens 31. Januar 2024 bei dem zuständigen Förder- und Fachbildungszentrum (FBZ) oder der zuständigen Informations- und Servicestelle (ISS) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie eingereicht werden.
Ausschlusskulisse Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
In einigen Schutzgebietskategorien ist gem. § 4 Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) rechtlich nicht zulässig und damit ausgeschlossen. Daher können in den betroffenen Gebieten bei Ackerland- und Dauerkulturflächen keine Zuwendungen für Ackerland- oder Dauerkulturen nach der FRL ÖBL/2023 gezahlt werden.
Im Antragsportal DIANAweb sind die betroffenen Gebiete in einer „Ausschlusskulisse“ erfasst und stehen den Antragstellenden zur Verfügung.
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