Konsumentinnen und Konsumenten werden beim Abschluss von Verträgen oftmals aufgefordert, allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu akzeptieren. In der Regel sind diese AGB nicht verhandelbar, so dass der Verfasser alleine entscheidet, was in den AGB steht. Damit die AGB nicht allzu einseitig verfasst werden, gibt es gesetzliche Schranken für die Verwendung von missbräuchlichen AGB.
Missbräuchliche Geschäftsbedingungen
Worum geht es?
Was steht im Gesetz?
Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt:
Art. 8 UWG
Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.
Fragen und Antworten
Nein, das Gesetz erwähnt keine Beispiele von missbräuchlichen Klauseln. Ob allgemeine Geschäftsbedingungen missbräuchlich sind, kann nur das zuständige Zivilgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände entscheiden.
Am Ende dieser Seite finden sich eine Zusammenstellung der Klauseln, die in Europa als missbräuchlich gelten sowie eine Sammlung der Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts zu allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Gesetz verbietet die Verwendung von missbräuchlichen AGB nur
gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten. Unternehmen oder Personen, die
Verträge zu geschäftlichen Zwecken abschliessen, können sich deshalb
nicht auf eine Verletzung von Art. 8
UWG berufen.
Wenn Sie als Konsumentin oder Konsument der Meinung sind, von missbräuchlichen AGB betroffen zu sein, können Sie zivilrechtlich gegen den Verwender der AGB vorgehen.
Sie haben auch die Möglichkeit, solche Klauseln den Konsumentenschutzorganisationen oder dem SECO zu melden.
Missbräuchliche Klauseln im europäischen Vergleich
Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu AGB
Letzte Änderung 18.10.2019