Die Schweiz als exportorientiertes Land setzt sich traditionell für offene Märkte und Freihandel ein. Bei gewissen Güterkategorien ist allerdings aus sicherheitspolitischen Gründen die Kontrolle der Aus-, Ein- oder Durchfuhr angezeigt. In Zeiten internationaler Spannungen kann zudem aus sicherheitsaussenpolitischen Gründen die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Gütern aus oder nach bestimmten Ländern verboten werden (Embargogesetzgebung).
Bei den kontrollierten Güterkategorien handelt es sich um Rüstungsgüter, um Güter, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden könnten, sowie um Güter, die der Herstellung von konventionellen Waffen dienen könnten. Solche Kontrollen, insbesondere wenn sie den Export von Gütern betreffen, können allerdings nur dann wirkungsvoll sein, wenn sie auf internationaler Ebene koordiniert werden. Hierzu bestehen vier Exportkontrollregime: die Vereinbarung von Wassenaar, die Gruppe der Nuklearlieferländer, das Raketentechnologiekontrollregime und die Australiengruppe, (vgl. unter Exportkontrollpolitik). Die Beschlüsse der genannten Exportkontrollregime sind völkerrechtlich nicht verbindlich und unterscheiden sich darin von internationalen Übereinkommen, wie etwa dem Chemiewaffenübereinkommen 13. Januar 1993, dem Biologiewaffenübereinkommen vom 10. April 1972 und dem Safeguardsübereinkommen mit der IAEA vom 6. September 1978 samt dazugehörigem Zusatzprotokoll vom 16. Juni 2000.
Die auf internationaler Ebene vereinbarten Kontrollen von Gütern werden in der Schweiz durch die Kriegsmaterialgesetzgebung, durch die Kernenergiegesetzgebung und die Güterkontrollgesetzgebung umgesetzt:
Die Kriegsmaterialgesetzgebung regelt die Herstellung und den Transfer (Ein-, Aus- und Durchfuhr) sowie die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial. Als Kriegsmaterial gelten Waffen, Munition sowie militärische Sprengmittel und Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind. Die Herstellung, Vermittlung oder Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Berücksichtigt wird dabei unter anderem die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität, aber auch die Menschenrechtssituation im Empfängerland.
Die Kernenergiegesetzgebung regelt den Umgang mit Nukleargütern in der Schweiz sowie die damit verbundenen Sicherheitsfragen.
Die Güterkontrollgesetzgebung regelt den Export von Dual-Use Gütern, d.h. Gütern, die militärisch und zivil verwendet werden können (z.B. Werkzeugmaschinen), den Export von besonderen militärischen Gütern (z.B. militärische Trainingsflugzeuge, militärische Simulatoren) sowie den Umgang mit gewissen Chemikalien in der Schweiz. Mit der Güterkontrollgesetzgebung wird zum einen den Vorgaben des Chemiewaffenübereinkommens entsprochen, zum anderen die im Rahmen der vier Exportkontrollregime vereinbarten Kontrollmassnahmen (Güterlisten) ins nationale Recht übernommen. Gesuche für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und besonderen militärischen Gütern werden abgelehnt, wenn die jeweiligen Güter zur Herstellung von ABC-Waffen oder deren Trägersystemen dienen oder zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Gestützt auf die Güterkontrollgesetzgebung können auch Güter, deren Ausfuhr eigentlich keiner Bewilligung bedürfte, einer Meldepflicht unterstellt werden. In diesen Fällen darf eine Ausfuhr nur mit Genehmigung des SECO erfolgen. Zweck dieser sogenannten "catch-all"-Regelung ist es, den Export von Gütern zu verhindern, von denen vermutet wird, dass sie für die Herstellung von Massenvernichtungswaffen gebraucht werden könnten.
Als Sanktionen oder Embargomassnahmen werden im Völkerrecht hoheitliche Massnahmen bezeichnet, die zur Durchsetzung von Völkerrecht ergriffen werden. Mit der Verhängung von solchen Massnahmen gegenüber einem Völkerrechtssubjekt soll erreicht werden, dass dieses sein Verhalten ändert und sich in Zukunft völkerrechtskonform verhält. Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1, Abs. 1 Embargogesetz). Für den Erlass dieser Zwangsmassnahmen in Form von Verordnungen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2, Abs. 1 Embargogesetz). Die Zwangsmassnahmen können in Form von Güterembargos, Dienstleistungsembargos, Finanzsanktionen, Ein- und Durchreiseverbote oder einer Kombination dieser und weiterer Massnahmen erfolgen.