Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) regelt die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
Das AVG hat den Schutz der Stellensuchenden und verliehenen Arbeitnehmer zum Ziel und sieht zu diesem Zweck vor, dass:
- Wer regelmässig und gegen Entgelt Arbeit vermittelt, in dem er Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt, eine Vermittlungsbewilligung benötigt.
- Wer Arbeitnehmer anstellt und sie gewerbsmässig Kunden für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellt (Hauptanwendungsfall ist die Temporärarbeit), dazu eine Verleihbewilligung braucht.
Die Bewilligungserteilung ist von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig und an verschiedene Auflagen gebunden. Die Vermittlungs- und Verleihtätigkeit innerhalb der Schweiz erfordert eine kantonale Bewilligung, die durch den Sitzkanton des Vermittlungs- oder Verleihbetriebs erteilt wird.
Falls die Tätigkeit grenzüberschreitend erfolgt, wird zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung benötigt, die das SECO erteilt. Das SECO ist auch die Aufsichtsbehörde über die kantonalen Vollzugsbehörden.
Das SECO führt zusammen mit den Kantonen auch ein elektronisches Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe. Gegenwärtig gibt es über 5400 solcher Betriebe.