Aktuelle Themen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen, Fragen und Antworten rund um aktuelle Themenkomplexe, die nicht nur das Innenministerium, sondern auch Medien und Menschen in unserem Bundesland zurzeit besonders stark beschäftigen oder beschäftigt haben.

Auswirkungen der Ukraine-Krise auf das Migrationsgeschehen in Mecklenburg-Vorpommern

Was tut das Innenministerium in M-V, um Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, aufzunehmen?

Es ist für Bund und Länder nach wie vor nicht abschätzbar, wie viele Menschen insgesamt in Deutschland Schutz vor dem Krieg in der Ukraine suchen werden. Das hängt insbesondere auch vom weiteren Verlauf des Kriegs ab. Die Innenminister von Bund und Ländern stehen dazu kontinuierlich im Austausch.

Informationen zur Aufenthaltserlaubnis

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

Wie viele Menschen aus der Ukraine sind zur Zeit in M-V?

Zum Stichtag 31. Januar 2022 waren nach dem Ausländerzentralregister in Mecklenburg-Vorpommern 4.399 ukrainische Staatsbürger gemeldet. Darunter fallen zum Beispiel Personen, die eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis haben, Inhaber einer Duldung sind oder ein Asylverfahren durchlaufen und dementsprechend über eine Aufenthaltsgestattung verfügen.

Seit Beginn des Krieges in der Ukraine am 24. Februar 2022 wurden über das Ausländerzentralregister 25.493 Personen (Stand 7. Juli 2024) aufenthaltsrechtlich in M-V registriert, die vor dessen Folgen geflüchtet sind. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der behördlich bekannten Schutzsuchenden aus der Ukraine weiter steigen wird, weil einerseits stets weitere ukrainische Kriegsflüchtlinge eintreffen und zum anderen privat untergebrachte Menschen sich bei den Behörden melden, wenn sie medizinische Betreuung oder andere Unterstützungsleistungen benötigen oder ihre visumsfreie Zeit abläuft und sie nicht in ihre Heimat zurückkehren.

Welche Kapazitäten für die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine stehen in M-V aktuell zur Verfügung?

Die zentrale Anlaufstelle des Landes für ukrainische Kriegsvertriebene umfasst insbesondere am Standort Nostorf-Horst insgesamt 490 Plätze. Die Landesregierung steht zudem in engem Austausch mit den Landkreisen und kreisfreien Städten und hat diese sofort nach Beginn des Ukraine-Kriegs am 24. Februar 2022 gebeten, Kapazitäten für die Unterbringung potenzieller Kriegsflüchtlinge bereitzustellen.

Die sechs Landkreise und zwei kreisfreien Städte sowie das Land in Mecklenburg-Vorpommern stellen mehr als 13.000 Plätze für die Unterbringung ukrainischer Schutzsuchender in Wohnungen, in für eine längerfristige Unterbringung geeigneten Unterkünften sowie in Notunterkünften zur Verfügung.

Was geschieht mit ukrainischen Staatsbürgern, die sich dank Visumsfreiheit bis 31. August 2022 in Deutschland aufhalten und die demnächst wegen Ablauf dieser Frist zurückkehren müssten?

Bis zum 31. August 2022 benötigen ukrainische Kriegsvertriebene kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Bis mindestens zu diesem Datum ist ihr Aufenthalt in Deutschland also auf jeden Fall erlaubt, auch ohne diese Dokumente. Während dieser Zeit können sie sich überlegen, ob sie längerfristig in Deutschland bleiben wollen und welche Möglichkeiten sie dafür nutzen möchten. Weitere Informationen: www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr

Werden Abschiebungen von rückreisepflichtigen Personen in die Ukraine gestoppt?

Aufgrund der dramatischen Zuspitzung der Situation in der Ukraine hat das Innenministerium am 24. Februar 2022 die Ausländerbehörden im Land angewiesen, bis auf weiteres von Rückführungsmaßnahmen in die gesamte Ukraine abzusehen und aktuell geplante Maßnahmen zu stornieren.

Ich möchte Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine zu uns flüchten, helfen. Wie kann ich das am besten tun?

Zunächst möchten wir uns herzlich bei Ihnen allen, die helfen wollen, bedanken. Wir sind überwältigt von der riesigen Welle der Hilfsbereitschaft. Unter Willkommen in MV - Regierungsportal M-V (regierung-mv.de)) finden Sie Hinweise, wie Sie am besten helfen können, sei es mit einer Spende, dem Bereitstellen einer Unterkunft, ehrenamtlichem Engagement oder anderen Beiträgen.

Wo finden ukrainische Staatsbürger die wichtigsten Informationen für ihren Aufenthalt in Deutschland in ukrainischer Sprache?

Das Bundesinnenministerium hat diese auf seiner Webseite www.germany4ukraine.de zusammengestellt, in Ukrainisch ebenso wie in Englisch und Deutsch.

Fragen und Antworten zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für Asylbewerber

Warum wird eGK jetzt eingeführt?

Seitens der Kommunen gab es den Wunsch, die eGK auch in MV einzuführen. Die Spitzenverbände forderten im Rahmen des Spitzengespräches zur aktuellen Flüchtlingssituation am 9. März 2024 die Einführung einer eGK für Menschen im Asylverfahren.

(Bisher: B, BB, HB, HH, NI, NW, RP, SH, TH)

Mit der Abwicklung der Krankenbehandlungen werden die zuständigen kommunalen Behörden (Sozialämter) entlastet. Das neue Verfahren mit der eGK ist unbürokratischer und die medizinische Versorgung erfolgt ohne Umwege und dadurch oft schneller und besser.

Warum gab es keine Ausschreibung wie bei der Bezahlkarte?

Alle in MV tätigen GKV wurden angeschrieben und hatten die Möglichkeit, sich an der Rahmenvereinbarung zu beteiligen. Von daher erübrigte sich eine Ausschreibung. Nach § 264 Abs. 1 Satz 2 SGB V: „Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird.“ Das ist ein gesetzlicher Auftrag.

Wer soll diese elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten?

Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG, sondern gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4 und 6 AsylbLG haben. Sie erhalten die Karten aber erst nach der Zuweisung in die Kommunen, also nicht, solange sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes sind.

Sind die Leistungsempfänger nun bessergestellt? Bessere Versorgung / Terminvergabe?

Nein. An dem Leistungsumfang ändert sich nichts und es ist auch kein Einfluss auf die Terminvergabe zu erwarten. Es ändert sich lediglich das Verfahren zum Zugang der Leistung (mit eGK zum Arzt statt Umweg über Sozialamt und Behandlungsschein) sowie die Abrechnung (über die Krankenkassen).

Warum wird die eGK nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung, sondern erst in den Kommunen eingeführt?

Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) sind geschlossene Systeme, so dass eine Gesundheitskarte hier keinen Sinn ergibt: An den EAE-Standorten gibt es Verträge mit Kliniken für die medizinische Behandlung.

Die Bewohner der EAEs kommen typischerweise mit Vorerkrankungen, die einer sofortigen medizinischen Behandlung bedürfen. Das Warten auf die Ausstellung einer Versichertenkarte wäre hier unpraktisch.

Wie werden die Flüchtlinge die elektronische Gesundheitskarte erhalten?

Der Versand der eGK erfolgt an den Leistungsberechtigten. Darüber hinaus ist ein Versand nur an einen Betreuer im Sinne der §§ 1896 BGB ff möglich. Über weitere Versandmöglichkeiten verständigen sich die Landkreise/kreisfreien Städte mit den Krankenkassen. Bis zur Versorgung mit der eGK stellen die Krankenkassen den Leistungsberechtigten im Bedarfsfall unverzüglich Ersatzbescheinigungen für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung zur Verfügung. Die Kommunen stellen sicher, dass sie die Leistungsberechtigten über die Nutzung und Anwendung der eGK informieren.

Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Land – Landkreisen/kreisfreien Städten – Krankenkassen?

Die Krankenkassen rechnen die erbrachten Leistungen bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ab. Diese wiederum können die erstattungsfähigen Leistungen nach AsylbLG (Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG) beim Landesamt für innere Verwaltung beantragen.

Wie hoch sind die Kosten und wer trägt sie?

Kosten nach §§ 4 und 6 AsylbLG: Land M-V

Wie sicher ist die eGK?

So sicher wie jede andere eGK.

Welche Krankenkasse ist zuständig?

Zuständige Krankenkasse für anspruchsberechtigte Flüchtlinge ist die in der Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung festgelegte Krankenkasse.

Wie erfolgt die Anmeldung bei der Krankenkasse?

Der Flüchtling selber muss keinen Antrag ausfüllen. Sie/Er hat lediglich ein Foto beizubringen (erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres) und eine Einverständniserklärung zu unterschreiben, damit die jeweilige Kommune die persönlichen Daten zur Anmeldung an die Krankenkasse übermitteln darf. Die Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt durch den Sozialhilfeträger.

Wie lange dauert es, bis der Flüchtling eine eGK erhält?

In der Regel erhält der Flüchtling unmittelbar nach der Anmeldung zunächst eine Ersatzbescheinigung und einen Ausweis zur Befreiung von der Zuzahlung von der Krankenkasse mit der Post zugeschickt. Die eGK wird im Nachgang ebenfalls per Post zugesendet, wenn eine Sozialversicherungsnummer vergeben wurde.

Was ist ein Befreiungsausweis und wofür wird er benötigt?

Der Befreiungsausweis wird von der Krankenkasse ausgestellt und befreit den Patienten von der Zuzahlung zum Beispiel auf Rezepte. Der Befreiungsausweis ist beim Arzt oder der Apotheke vorzulegen. Der Arzt/Zahnarzt kann anhand der Daten auf der eGK erkennen, dass es sich um einen Personenkreis handelt, der grundsätzlich von der Zuzahlung befreit ist. Daher werden ggf einige KK keinen zusätzlichen Befreiungsausweis ausstellen.

Was muss der Flüchtling tun, wenn er noch keine Ersatzbescheinigung oder eGK erhalten hat und zum Arzt muss?

Ist die Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt und liegt noch keine Ersatzbescheinigung vor und tritt eine akute Behandlungssituation ein, kann auch vom Sozialhilfeträger eine Bescheinigung über den Versicherungsschutz zur Vorlage beim Behandler ausgestellt werden. Wenn ein medizinischer Notfall eintritt und zum Beispiel eine stationäre Behandlung im Krankenhaus notwendig wird, dann schickt das Krankenhaus die notwendigen Antrags- und Abrechnungsunterlagen an den Sozialhilfeträger. Von dort erfolgt die Abrechnung mit dem Krankenhaus. Der Flüchtling selbst hat nichts weiter zu veranlassen.

Fragen und Antworten zur Bezahlkarte für Asylbewerber

Was ist die Bezahlkarte?

Die bundesweite Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist im Rahmen der MPK am 06. November 2023 beschlossen worden. Die Bezahlkarte ist der Ersatz für Bargeldauszahlungen in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes sowie der kommunalen Leistungsbehörden. Die Karte kann zur Zahlung in Geschäften wie eine gängige Girokarte genutzt werden, verfügt jedoch über keine eigenständig nutzbare IBAN. Die Karte wird diskriminierungsfrei gestaltet sein.

Bis wann werden die bundeseinheitlichen Standards beschlossen?

Die Länder haben hierzu mit Beteiligung des Bundes eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Bis zum 31. Januar 2024 sollen bundeseinheitliche Mindeststandards für die Bezahlkarte abgestimmt sein.

Wer wird die Bezahlkarte erhalten?

Mit der Bezahlkarte sollen Barauszahlungen an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingeschränkt und damit auch Verwaltungsaufwand bei den Kommunen minimiert werden.

Welchen Betrag erhalten die Leistungsberechtigten über die Bezahlkarte?

Der bisher in Bargeld ausgezahlte Betrag des notwendigen persönlichen Bedarfs soll zukünftig direkt auf die Bezahlkarte überwiesen werden (sogenanntes Taschengeld). Die Höhe des Betrags hängt zu einem von der Wohnsituation des Asylbewerbers ab und zum anderen vom Alter und des Leistungssatzes nach § 3a AsylblG. Beispielsweise werden in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern pro Asylbewerber monatlich 148 Euro ausgezahlt.

Welche Funktionen wird die Bezahlkarte haben?

Die Bezahlkarte kann für Waren des täglichen Bedarfs genutzt werden. Nicht möglich sind Überweisungen ins Ausland. Die Bargeldabhebung eines noch zu definierenden monatlichen Betrags wird ebenfalls möglich sein.

Bis wann ist mit einer Einführung der Bezahlkarte zu rechnen?

Es ist damit zu rechnen, dass das Vergabeverfahren Zeit bis ins 3. Quartal 2024 in Anspruch nehmen wird. Danach folgen die Vergabeentscheidung und das Rollout.

Welche Kostenfaktoren sind relevant?

Zu berücksichtigen sind einmalige Einrichtungskosten, die Kosten für die Beschaffung der Karten sowie die monatlichen Transaktionskosten zum Aufladen der Bezahlkarte. Davon getrennt zu betrachten sind die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Ist die Bezahlkarte ein landesweites Projekt?

Die Einführung der Bezahlkarte erfolgt zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes. Ziel ist eine landesweite und einheitliche Lösung. Daher soll diese Bezahlkarte auch den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt werden.