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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vollzitat: Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369), die zuletzt durch die Richtlinie vom 27. August 2024 (SächsABl. S. 1042) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen der umweltgerechten Flächenbewirtschaftung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen – FRL AUK/2023)

Vom 4. Oktober 2022

[zuletzt geändert durch RL vom 27. August 2024 (SächsABl. S. 1042)
mit Wirkung ab 27. August 2024]

Teil A
ELER-finanzierte Maßnahmen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des jeweils geltenden GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland in der Förderperiode 2023–2027 nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter Beachtung der in der Anlage aufgezählten Rechtsgrundlagen Zahlungen für freiwillige Maßnahmen, die in einer oder mehreren Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen bestehen. Damit sollen die Ziele der Agrar- und Umweltpolitik im Freistaat Sachsen und der Europäischen Union durch:
a)
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) 2021/2115);
b)
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Verordnung (EU) 2021/2115);
c)
Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Verordnung (EU) 2021/2115)
verwirklicht werden.
2.
Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
3.
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gilt gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ebenso für die flächenbezogenen Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und damit auch für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen.
Die Bestimmungen und Anforderungen des InVeKoS ergeben sich aus den Artikeln 65 ff. der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173. Des Weiteren finden das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) und die GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV) für Anträge auf Gewährung der in dieser Förderrichtlinie geregelten Förderung entsprechende Anwendung.

II.
Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen sind im Sinne dieser Förderrichtlinie Teil A förderfähig:

1.
Maßnahmen auf Ackerland
förderfähige Maßnahmen
Kürzel Maßnahme
Kürzel Maßnahme
AL 1 Gewässer- und bodenschonende Begrünung von Ackerflächen
AL 2 Verzicht auf Kulturen mit hohen N-Rückständen nach der Ernte
AL 3 Umweltgerechte Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus
AL 4 Extensivierung der Ackernutzung in Überflutungsauen
AL 5a Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland
AL 5b Selbstbegrünte mehrjährige Brache auf Ackerland
AL 5c Mehrjährige Blühfläche auf Ackerland
AL 6a Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für wildkrautreiche Äcker
AL 6b Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur
AL 7 Artenreicher Ackerrandstreifen
AL 8 Kleinteilige Ackerbewirtschaftung
AL 9 Insektenschonende Ackerbewirtschaftung in speziellen Gebieten
AL 10 Faunaschonende Mahd auf Ackerland
AL 11 In situ Erhalt seltener Kulturen
AL 12 Schwarzbrachestreifen am Ackerrand
AL 13 Sukzessionsstreifen mit natürlicher bachbegleitender Vegetation auf Ackerland
AL 14 Entwicklung standortgerechter und klimaresilienter Mischwälder auf vormals als Ackerland genutzten Flächen nach Erstaufforstung
AL 15 Überwinternde Stoppel
2.
Maßnahmen auf Grünland
förderfähige Maßnahmen
Kürzel Maßnahme
Kürzel Maßnahme
GL 1a Artenreiches Grünland – Ergebnisorientierte Honorierung – 6 Kennarten
GL 1b Artenreiches Grünland – Ergebnisorientierte Honorierung – 8 Kennarten
GL 2a Angepasste Grünlandnutzung in Überflutungsauen
GL 2b Neues Dauergrünland aus Ackerland vor allem in Überflutungsauen und auf Moorflächen
GL 3a Offenlandbiotope mit partieller Pflege und einjähriger Nutzungspause auf den Teilflächen
GL 3b Offenlandbiotope mit partieller Pflege und zweijähriger Nutzungspause auf den Teilflächen
GL 4a Naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen
GL 4b Naturschutzgerechte Beweidung mit Raufutterfressern
GL 5a Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – erste Mahd ab 1. Juni
GL 5b Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – erste Mahd ab 15. Juni
GL 5c Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – erste Mahd ab 1. Juli beziehungsweise ab 1. August
GL 5d Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – mindestens zwei Nutzungen pro Jahr – Nutzungspause
GL 5e Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – mindestens zwei Nutzungen pro Jahr – kurze Nutzungspause
GL 6 Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – Aushagerung
GL 7 Staffelmahd auf Grünland
GL 8 Faunaschonende Mahd auf Grünland
GL 9 Sukzessionsstreifen mit natürlicher bachbegleitender Vegetation auf Grünland
GL 10 Entwicklung standortgerechter und klimaresilienter Mischwälder auf vormals als Dauergrünland genutzten Flächen nach Erstaufforstung

III.
Begünstigte

1.
Begünstigte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sowie Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) ausüben.
2.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 sind von einer Förderung ausgeschlossen.
3.
Bei den Maßnahmen AL 14 und GL 10 dieser Förderrichtlinie sind zusätzlich Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, ausgeschlossen.

IV.
Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

1.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
a)
Die zur Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragten Flächen müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen und in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen.
b)
Die Förderung erfolgt nur in spezifischen Förder- oder Gebietskulissen, soweit dies für die betroffene Maßnahme vorgesehen ist, welche im Antragsportal DIANAweb unter https://www.diana.sachsen.de abrufbar sind.
c)
Die Förderung erfolgt nur für die der Maßnahme entsprechenden zulässigen Bodennutzungskategorie.
2.
Allgemeine Förderverpflichtungen
Die Begünstigten haben folgende allgemeine Förderverpflichtungen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums gemäß Teil D Ziffer II Nummer 1 einzuhalten:
a)
Führung schlagbezogener Angaben in digitaler Form für die beantragten Flächen und Bereitstellung dieser für Kontrollen; die Mindestanforderungen zur Dokumentation der Bewirtschaftung und Pflege sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht,
b)
Unterlassung von Handlungen, die das Maßnahmenziel gefährden, insbesondere nicht sachgerechte Beweidung, auf Grünland darüber hinaus tiefe Fahrspuren sowie nicht sachgerechter Einsatz von schwerem Gerät, Ent- oder Bewässerung, Reliefveränderungen; Hinweise hierzu sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht,
c)
bei Maßnahmen auf Grünland kein Einsatz von Aufbereitern bei allen Mahd-, Pflege- und Ernteverfahren (Weidepflege, Schröpfschnitte, Entwicklungspflege) und
d)
Beantragung und Anbau beziehungsweise Bewirtschaftung mit einer für die beantragte Maßnahme zugelassenen Kulturart.
3.
Allgemeine Hinweise
Die erstmalig vergebene Schlag- oder Streifenbezeichnung ist über die Dauer der Verpflichtung beizubehalten.
Für Maßnahmen auf Ackerland sind Bestandslücken durch Vernässung, Trockenheit, Frostschäden und ähnlichem bis zu einem Anteil von 10 Prozent der Fläche des Bruttoschlages möglich.
Bei den Maßnahmen AL 1, AL 2, AL 3, AL 4, AL 5c, AL 6a, AL 6b, AL 7, AL 8, AL 9 und AL 11 sind Herbstaussaaten von der Maßnahme entsprechenden Winterkulturen vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes beziehungsweise vor Beginn des relevanten Verpflichtungsjahres zulässig.
Für die Maßnahmen AL 5a, AL 5b, AL 5c, AL 6a, AL 6b, AL 7, AL 13 sowie für Maßnahmen auf Grünland sind Ausnahmen von einzelnen Förderverpflichtungen, die über die in den einzelnen Maßnahmen genannten Ausnahmen hinausgehen, nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn die Zielstellung der ursprünglichen Förderverpflichtung weiterhin gegeben ist. Voraussetzung ist die Bestätigung der Ausnahme im Hinblick auf die Zielstellung der ursprünglichen Förderverpflichtung durch die zuständige Naturschutzfachbehörde gemäß § 46 Absatz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beziehungsweise durch die zuständige Wasserfachbehörde gemäß § 109 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Bei Maßnahmen auf Grünland können zusätzlich ungenutzte Bereiche rotieren und dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden.
4.
Maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen und -verpflichtungen
Die nachfolgend aufgeführten Fördervoraussetzungen und -verpflichtungen sind in allen Jahren des Verpflichtungszeitraums einzuhalten.
4.1
Maßnahmen auf Ackerland
4.1.1
AL 1 – Gewässer- und bodenschonende Begrünung von Ackerflächen
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
Bewirtschaftung von dauerhaft begrünten Flächen auf Flächen mit Ackerlandstatus,
c)
Nachweis eines Saatgutbeleges für Ansaatmischungen (Grünland oder Feldfutter) oder umbruchlose Weiterführung bestehender Bestände, die gemäß Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 289), die zuletzt durch die Richtlinie vom 26. April 2022 (SächsABl. S. 596) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239) (AL 1, AL 3/Ackerfutterkulturen, AL 5b, AL 5c) gefördert oder als EFA-Fläche (062, 066, 058, 054, 078, 060/Ackerfutterkulturen) angerechnet wurden,
d)
jährlich mindestens einmalige Nutzung bis spätestens zum 15. November,
e)
kein Umbruch,
f)
Bestandslücken sind unter Beachtung von Ziffer IV Nummer 3 durch Nachsaat mit bodenschonendem Verfahren zu schließen,
g)
kein Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutz- und der Wasserfachbehörde die chemische Regulierung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten auf Antrag im Einzelfall zulassen,
h)
Mindestbreite des Bruttoschlages 10 Meter sowie
i)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
4.1.2
AL 2 – Verzicht auf Kulturen mit hohen N-Rückständen nach der Ernte
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha,
b)
Maßnahme muss auf allen sächsischen Ackerflächen des Betriebes eingehalten werden, die innerhalb der Gebietskulisse Nitratgebiete liegen; das setzt voraus, dass sich der Bruttoschlag in einem Feldblock, der innerhalb der Gebietskulisse Nitratgebiete liegt (rote N-Gebiete gemäß § 13a der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 [BGBl. I S. 1305], die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 [BGBl. I S. 3436] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder in einem als Trockengebiet (gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 7 der Düngeverordnung – N-Düngung von Sommerungen in Nitrat-Gebieten) ausgewiesenen Feldblock befindet;
ausgenommen sind Flächen mit den gleich- oder höherwertigen Maßnahmen AL 3, AL 4, AL 5a, AL 5b, AL 5c, AL 6a, AL 6b, AL 14 gemäß dieser Förderrichtlinie sowie sonstige nichtproduktive Flächen und
folgende Förderverpflichtung muss von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
kein Anbau von E-Weizen, Hartweizen, Raps und Feldgemüse auf allen betrieblichen Flächen in roten N-Gebieten gemäß § 13a der Düngeverordnung.
4.1.3
AL 3 – Umweltgerechte Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
jährlicher Anbau von Ackerfutterpflanzen (Reinsaat von Leguminosen und Gemische mit Gräsern und/oder anderen Futterpflanzen) und/oder Körnerleguminosen sowie
c)
kein Einsatz von N-Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln.
Sonstiges:
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen durchgeführt werden (Rotation).
4.1.4
AL 4 – Extensivierung der Ackernutzung in Überflutungsauen
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Ackerland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
kein Anbau von Mais oder Raps,
d)
Anbau von Ackerfutterkulturen in den ersten beiden Verpflichtungsjahren, selbstbegrünte Brache im fünften Verpflichtungsjahr,
e)
kein Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln in den ersten beiden Verpflichtungsjahren sowie im fünften Verpflichtungsjahr,
f)
Begrünung nach Hauptkultur durch Winterungen, Zwischenfrüchte oder Untersaaten,
g)
Anwendung des Verfahrens der dauerhaft konservierenden Bodenbearbeitung sowie
h)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei Zwischenfruchtanbau oder Untersaaten ist die Beseitigung des Aufwuchses ab 16. Februar des Folgejahres möglich.
Auentypische Strukturen (Schotterflächen, übersandete Flächen, Auskolkungen, Vernässungen) sind, soweit sie durch natürliche Überflutung entstehen, auf bis zu 10 Prozent der Förderfläche zulässig.
4.1.5
AL 5a – selbstbegrünte einjährige Brache
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
Selbstbegrünung nach jährlicher mechanischer Herstellung einer Schwarzbrache bis zum 31. März,
c)
ganzflächige Bodenbearbeitung; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
d)
Bewirtschaftungspause vom 1. April bis zum 15. September sowie
e)
kein Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln.
Sonstiges:
Je Bruttoschlag werden Flächen bis 10 ha gefördert.
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen durchgeführt werden (Rotation).
Die Maßnahme kann auf Flächen, die nach Öko-Regelung 1a (gemäß § 20 Absatz 1 GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) angemeldet sind, durchgeführt werden.
4.1.6
AL 5b – Selbstbegrünte mehrjährige Brache
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
mehrjährige Selbstbegrünung mit einer Bewirtschaftungspause vom 1. April bis 15. September,
c)
jährliche Pflege (Mahd, Mulchen, Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen) auf höchstens 50 Prozent des Bruttoschlages im Zeitraum 16. September bis 31. März möglich; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
d)
kein Umbruch,
e)
kein Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde sowie
f)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
 
Die Maßnahme kann maximal im Umfang von drei Prozent des Ackerlandes des antragstellenden Betriebes gefördert werden.
Abweichend von Satz 1 ist ein Umfang von bis zu 0,5 Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 3 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs ausmacht.
Die Maßnahme kann auf Flächen, die nach Öko-Regelung 1a (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) angemeldet sind, durchgeführt werden.
4.1.7
AL 5c – Mehrjährige Blühfläche auf Ackerland
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
Nachweis eines Saatgutbeleges für Ansaatmischungen gemäß Vorgaben; die Vorgaben sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht,
c)
Ansaat entsprechend den Empfehlungen je nach Standort und Witterung spätestens im Frühjahr des ersten Verpflichtungsjahres; die Empfehlungen sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht,
d)
mögliche Nachsaaten nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
e)
sofern das Fachziel nicht erreicht wird (zum Beispiel durch fehlende Rotation der bei der Pflegemahd belassenen Bereiche), sind Neuansaaten auf Anforderung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde durchzuführen,
f)
kein Umbruch, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
g)
im ersten Verpflichtungsjahr beziehungsweise nach der gegebenenfalls notwendigen Neuansaat sind ganzflächige Schröpfschnitte im Zeitraum ab 1. Juli zulässig,
h)
jährlich ab dem zweiten Verpflichtungsjahr Durchführung eines Pflegeschnitts im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Juli, dabei sind jährlich wechselnd zirka 50 Prozent des Bruttoschlages bis zum Pflegeschnitt im Folgejahr ungenutzt zu belassen,
i)
kein Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln,
j)
Bewirtschaftungspause ab 1. April bis 15. September (mit Ausnahme von Schröpfschnitten, Pflegeschnitten und Neuansaat), weitere Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
k)
kein Mulchen sowie
l)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Je Bruttoschlag werden Flächen bis 10 ha gefördert.
 
Die Maßnahme kann maximal im Umfang von drei Prozent des Ackerlandes des antragstellenden Betriebes gefördert werden.
Abweichend von Satz 1 ist ein Umfang von bis zu 0,5 Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 3 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs ausmacht.
Die Maßnahme kann auf Flächen, die nach Öko-Regelung 1a (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) angemeldet sind, durchgeführt werden.
4.1.8
AL 6a – Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für wildkrautreiche Äcker
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
Anbau von Getreide zur Körnerernte entweder mindestens jedes zweite Verpflichtungsjahr, aber mindestens dreimal in fünf Jahren oder bei zweijährigem Ackerfutterbau Anbau von Getreide zur Körnerernte mindestens dreimal in fünf Jahren,
c)
kein Anbau von Mais, Raps, Sonnenblumen und Hirse,
d)
keine Untersaaten, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
e)
keine mechanische Ackerwildkrautbekämpfung ab Aussaat bis zum 15. September, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
f)
Stoppelbearbeitung beziehungsweise Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen frühestens ab dem 16. September möglich,
g)
kein Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Düngemittel beziehungsweise Pflanzenschutzmittel sowie
h)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
4.1.9
AL 6b – Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
jährlicher Anbau von Getreide oder Erbsen zur Körnerernte,
c)
kein Anbau von Mais oder Hirse,
d)
keine Untersaaten,
e)
kein Einsatz von N-Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, im Zeitraum von der Aussaat bis zum 15. September des Antragsjahres,
f)
keine mechanische Ackerwildkrautbekämpfung ab Aussaat bis zum 15. September; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde sowie
g)
Stoppelbearbeitung beziehungsweise Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen frühestens ab dem 16. September möglich.
Sonstiges:
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen durchgeführt werden (Rotation).
4.1.10
AL 7 – Artenreicher Ackerrandstreifen
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße dazugehöriger Bruttoschlag: 0,3000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
Breite des Randstreifens mindestens 6 Meter und weniger als 50 Prozent der Fläche des Bruttoschlages,
c)
jährlicher Anbau von Getreide zur Körnerernte,
d)
kein Anbau von Mais oder Hirse
e)
verringerte Ansaatdichte der Feldfrucht im Vergleich zur übrigen Anbaufläche mit dem Ziel gelichteter, schütter stehender Kulturbestände,
f)
keine Untersaaten, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
g)
kein Einsatz von N-Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, im Zeitraum von der Aussaat bis zum 15. September des Antragsjahres sowie
h)
keine mechanische Ackerwildkrautbekämpfung auf dem Streifen bis zur Ernte.
Sonstiges:
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen durchgeführt werden (Rotation).
4.1.11
AL 8 – Kleinteilige Ackerbewirtschaftung
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
Bewirtschaftung von mindestens drei Bruttoschlägen von jeweils maximal 4 ha Größe in demselben Feldblock,
c)
Bewirtschaftung mit mindestens drei unterschiedlichen Kulturen beziehungsweise Nutzungen (Brachen und Mischkulturen sind zugelassen und zählen als eigene Kultur),
d)
kein Anbau von Mais auf diesen Bruttoschlägen,
e)
jährlich auf mindestens einem der Bruttoschläge eine Blattfrucht und auf mindestens einem anderen der Bruttoschläge eine Halmfrucht sowie
f)
jährlich auf mindestens einem der Bruttoschläge eine Winterung und auf mindestens einem anderen der Bruttoschläge eine Sommerung.
Sonstiges:
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen durchgeführt werden (Rotation).
4.1.12
AL 9 – Insektenschonende Ackerbewirtschaftung in speziellen Gebieten
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Maßnahme muss auf allen sächsischen Ackerflächen des Betriebes eingehalten werden, die auf Feldblöcken mit mindestens einem Prozent Überschneidung mit FFH-Gebieten liegen, sofern diese Flächen nicht gleichzeitig in der Gebietskulisse für Schutzgebiete mit Bezug auf die Regelungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867), in der jeweils geltenden Fassung, liegen;
ausgenommen sind Flächen mit den gleich- oder höherwertigen Maßnahmen AL 4, AL 5a, AL 5b, AL 5c, AL 6a, AL 6b, AL 14 gemäß dieser Förderrichtlinie sowie sonstige nichtproduktive Flächen und
folgende Förderverpflichtung muss von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
kein Einsatz von Herbiziden und Insektiziden, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel; Ausnahmen sind nur nach Genehmigung (zum Beispiel Bekämpfung invasiver Arten) der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde und dem Pflanzenschutzdienst möglich.
4.1.13
AL 10 – Faunaschonende Mahd auf Ackerland
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha und
folgende Förderverpflichtung muss von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
faunaschonende Mahd mit Messerbalkenmähwerk einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes nach der Mahd.
Sonstiges:
Die Maßnahme kann ausschließlich in Kombination mit den Maßnahmen AL 5b oder AL 5c gemäß dieser Förderrichtlinie beantragt werden.
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen der Maßnahmen AL 5b oder AL 5c durchgeführt werden (Rotation).
4.1.14
AL 11 – In situ Erhalt seltener Kulturen
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
jährlicher Anbau von Saat- oder Pflanzgut oder Mischungen aus Saat- oder Pflanzgut gefährdeter heimischer Nutzpflanzen gemäß Vorgaben der landesspezifischen Sorten- beziehungsweise Artenauswahlliste; die Vorgaben sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht sowie
c)
Nachweis eines Saatgutbeleges mit Sortenbezeichnung.
Sonstiges:
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen durchgeführt werden (Rotation).
4.1.15
AL 12 – Schwarzbrachestreifen am Ackerrand
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße dazugehöriger Bruttoschlag: 0,3000 ha,
b)
keine Anlage auf Flächen, die in der Förderkulisse AL 13 liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
Anlage eines mindestens einen Meter und maximal 20 Meter breiten Schwarzbrachestreifens am Feldrand von Aussaat bis zur Ernte der Hauptfrucht,
d)
mechanisches Offenhalten des Streifens während des Anbaus der Hauptkultur sowie
e)
kein Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln auf dem Streifen.
Sonstiges:
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen durchgeführt werden (Rotation).
4.1.16
AL 13 – Sukzessionsstreifen mit natürlicher bachbegleitender Vegetation auf Ackerland
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße dazugehöriger Bruttoschlag: 0,3000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse AL 13 liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
mehrjährige Selbstbegrünung eines zwei bis zehn Meter breiten Sukzessionsstreifens auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, die direkt an berichtspflichtigen Gewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL-Berichtsgewässernetz) auf beihilfefähigen Flächen gemäß Förderkulisse angrenzen,
d)
Entwicklung einer natürlichen bachbegleitenden Vegetation als relevantes Landschaftselement „Hecken“ im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes,
e)
kein Umbruch,
f)
keine Brachenutzung in den ersten zwei Verpflichtungsjahren auf der angrenzenden Hauptnutzungsfläche,
g)
kein Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln,
h)
im Falle des Vorhandenseins von Ufervegetation ist zwischen den bestehenden Gehölzen und dem Sukzessionsstreifen ein sicht- und abgrenzbarer Streifen ohne Gehölzbewuchs von zirka einem Meter Breite freizuhalten sowie
i)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
4.1.17
AL 14 – Entwicklung standortgerechter und klimaresilienter Mischwälder auf vormals als Ackerland genutzten Flächen nach Erstaufforstung
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha,
b)
geförderte Erstaufforstung nach der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 854), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), in der jeweils geltenden Fassung, auf vormals als Ackerland genutzter Fläche, welche sich innerhalb eines bereits vorhandenen Feldblockes der Bodennutzungskategorie Ackerland (AL) befand,
c)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die gemäß der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft festgesetzt sind und für die ein Feldblock der Bodennutzungskategorie Wald, Holzungen (WH) angelegt ist und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
d)
kein Einsatz von Herbiziden oder Insektiziden sowie
e)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Die Maßnahme wird nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 41 der Verordnung (EU) 2022/2472 umgesetzt. Bewilligungen kommen nur unter Beachtung der einschlägigen Veröffentlichungs- und Informationspflichten in Betracht.
4.1.18
AL 15 – Überwinternde Stoppel
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
Belassen der Stoppel und Ernterückstände von Getreide, Körnerleguminosen, Ölsaaten, Hackfrüchten, Sonnenblumen, Hirse (außer Sorghum/Sudangras),
c)
kein Anbau von Mais,
d)
kein Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln nach der Ernte bis zum 15. Februar des Folgejahres sowie
e)
Verzicht auf jegliche mechanische Bearbeitung nach der Ernte bis zum 15. Februar des Folgejahres.
Sonstiges:
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen durchgeführt werden (Rotation).
4.2
Maßnahmen auf Grünland
4.2.1
GL 1a – Artenreiches Grünland – Ergebnisorientierte Honorierung – sechs Kennarten
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
jährlicher Nachweis von mindestens sechs Kennarten beziehungsweise Kennartengruppen anhand der vorgegebenen Referenzliste; die Referenzliste ist unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht,
d)
mindestens eine Nutzung durch Mahd mit Beräumung und Abtransport oder Beweidung pro Jahr,
e)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
f)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Die Maßnahme kann auf Flächen, die nach Öko-Regelung 5 (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) angemeldet sind, durchgeführt werden.
4.2.2
GL 1b – Artenreiches Grünland – Ergebnisorientierte Honorierung – acht Kennarten
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
jährlicher Nachweis von mindestens acht Kennarten beziehungsweise Kennartengruppen anhand der vorgegebenen Referenzliste; die Referenzliste ist unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht,
d)
mindestens eine Nutzung durch Mahd mit Beräumung und Abtransport oder Beweidung pro Jahr,
e)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
f)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Die Maßnahme kann auf Flächen, die nach Öko-Regelung 5 (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) angemeldet sind, durchgeführt werden.
4.2.3
GL 2a – Angepasste Grünlandnutzung in Überflutungsauen
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
Nutzung nur durch eine den standörtlichen Bedingungen angepasste Mahd mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes und/oder Beweidung mindestens einmal jährlich,
d)
kein Einsatz von Düngemitteln; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
e)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
f)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
g)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Auentypische Strukturen (Schotterflächen, übersandete Flächen, Auskolkungen, Vernässungen) sind, soweit sie durch natürliche Überflutung entstehen, auf bis zu 10 Prozent der Förderfläche zulässig.
4.2.4
GL 2b – Neues Dauergrünland aus Ackerland vor allem in Überflutungsauen und auf Moorflächen
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
geförderte Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland über die Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023) vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 878), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), in der jeweils geltenden Fassung, auf vormals als Ackerland genutzter Fläche, welche sich innerhalb eines bereits vorhandenen Feldblockes der Bodennutzungskategorie Ackerland (AL) befand,
c)
die neue Dauergrünlandfläche (umgewandelte ehemalige Ackerfläche) ist ab dem ersten Verpflichtungsjahr als eine Dauergrünlandfläche zu bewirtschaften,
d)
Nutzung nur durch eine den standörtlichen Bedingungen angepasste Mahd mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes und/oder Beweidung mindestens einmal jährlich,
e)
kein Einsatz von Düngemitteln; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
f)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
g)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
h)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Auentypische Strukturen (Schotterflächen, übersandete Flächen, Auskolkungen, Vernässungen) sind, soweit sie durch natürliche Überflutung entstehen, auf bis zu 10 Prozent der Förderfläche förderunschädlich. Ein hoher Wasserstand beziehungsweise eine temporäre vollständige Überstauung sind förderunschädlich.
4.2.5
GL 3a – Offenlandbiotope mit partieller Pflege und einjähriger Nutzungspause auf den Teilflächen
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
Pflegeschnitt in Form einer partiellen faunaschonenden Mahd (mit Messerbalkenmähwerk, Freischneider oder Handmahd) einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes nach der Mahd auf jährlich wechselnd zirka 50 Prozent des Bruttoschlages zwischen dem 1. August und 15. November; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
d)
keine Beweidung; Ausnahmen für eine Vor- und Nachbeweidung nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
e)
keine Nach- und Übersaaten
f)
kein Einsatz von Düngemitteln,
g)
keine Kalkung,
h)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen sowie
i)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) ist nur zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2.6
GL 3b – Offenlandbiotope mit partieller Pflege und zweijähriger Nutzungspause auf den Teilflächen
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
Pflegeschnitt in Form einer partiellen faunaschonenden Mahd (mit Messerbalkenmähwerk, Freischneider oder Handmahd) einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes nach der Mahd auf jeweils zirka 50 Prozent des Bruttoschlages im ersten und im vierten Verpflichtungsjahr beziehungsweise auf der anderen Hälfte des Bruttoschlages im zweiten und fünften Verpflichtungsjahr zwischen dem 1. August und 15. November; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
d)
keine Beweidung; Ausnahmen für eine Vor- und Nachbeweidung nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
e)
keine Nach- und Übersaaten
f)
kein Einsatz von Düngemitteln,
g)
keine Kalkung,
h)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen sowie
i)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) ist nur zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2.7
GL 4a – Naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
Nutzung gemäß Vorgabe in der Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
Variante 1: mindestens zwei Nutzungen pro Jahr
Abschluss der ersten Nutzung als Beweidung bis spätestens 31. Mai,
Bewirtschaftungspause ab 1. Juni bis 14. Juli,
zweite Nutzung als Beweidung oder Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes darf erst ab dem 15. Juli durchgeführt werden,
Variante 2: mindestens zwei Nutzungen pro Jahr
Abschluss der ersten Nutzung als Beweidung bis spätestens 15. Juni,
Bewirtschaftungspause ab 16. Juni bis 31. Juli,
zweite Nutzung als Beweidung oder Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes darf erst ab dem 1. August durchgeführt werden,
Variante 3: mindestens eine Weidenutzung pro Jahr, ganzjährige Beweidung möglich,
d)
alle Varianten: Beweidung mit Schafen/Ziegen,
e)
für Variante 1 und 2: Ausnahmen zum Pflegeregime nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
f)
keine Zufütterung auf der Förderfläche (ausgenommen Mineralstoffe); Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
g)
kein Einsatz von N-Düngemitteln,
h)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
i)
keine Nach- und Übersaaten; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
j)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
k)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) ist nur zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2.8
GL 4b – Naturschutzgerechte Beweidung mit Raufutterfressern
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
Nutzung gemäß Vorgabe in der Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
Variante 1: mindestens zwei Nutzungen pro Jahr
Abschluss der ersten Nutzung als Beweidung bis spätestens 31. Mai,
Bewirtschaftungspause ab 1. Juni bis 14. Juli,
zweite Nutzung als Beweidung oder Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes darf erst ab dem 15. Juli durchgeführt werden,
Variante 2: mindestens zwei Nutzungen pro Jahr
Abschluss der ersten Nutzung als Beweidung bis spätestens 15. Juni,
Bewirtschaftungspause ab 16. Juni bis 31. Juli,
zweite Nutzung als Beweidung oder Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes darf erst ab dem 1. August durchgeführt werden,
Variante 3: mindestens eine Weidenutzung pro Jahr, ganzjährige Beweidung möglich,
d)
alle Varianten: Beweidung mit Rindern und/oder Equiden,
e)
Ausnahmen zur Beweidung zusätzlich mit Schafen und/oder Ziegen sowie zu Pflegezeiträumen bei Variante 1 und 2 nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
f)
keine Zufütterung auf der Förderfläche (ausgenommen Mineralstoffe); Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
g)
kein Einsatz von N-Düngemitteln,
h)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
i)
keine Nach- und Übersaaten; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
j)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
k)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) ist nur zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2.9
GL 5a – Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – erste Mahd ab 1. Juni
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
mindestens zwei Nutzungen pro Jahr,
d)
erste Nutzung als Mahd ab 1. Juni,
e)
Abschluss der ersten Nutzung einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis spätestens 31. Juli,
f)
zweite Nutzung als Mahd mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes oder Beweidung bis spätestens 15. November,
g)
kein Einsatz von N-Düngemitteln; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
h)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
i)
keine Nach- und Übersaaten; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
j)
Vorweide nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
k)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
l)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) ist nur zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2.10
GL 5b – Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – erste Mahd ab 15. Juni
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
mindestens zwei Nutzungen pro Jahr,
d)
erste Nutzung als Mahd ab 15. Juni,
e)
Abschluss der ersten Nutzung einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis spätestens 31. Juli,
f)
zweite Nutzung als Mahd mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes oder Beweidung bis spätestens 15. November,
g)
kein Einsatz von N-Düngemitteln, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
h)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
i)
keine Nach- und Übersaaten, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
j)
Vorweide nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
k)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
l)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) ist nur zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2.11
GL 5c – Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – erste Mahd ab 1. Juli beziehungsweise 1. August
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
mindestens einmal jährliche Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes gemäß Vorgabe in der Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
Variante 1: ab 1. Juli
Variante 2: ab 1. August,
d)
Abschluss der ersten Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis spätestens 15. November,
e)
kein Einsatz von N-Düngemitteln, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
f)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
g)
keine Nach- und Übersaaten, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich,
h)
Vorweide nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
i)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
j)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) ist nur zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2.12
GL 5d – Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – mindestens zwei Nutzungen pro Jahr – Nutzungspause
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
Abschluss der ersten Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes gemäß Vorgabe in der Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
Variante 1: bis spätestens 15. Mai
Variante 2: bis spätestens 31. Mai,
d)
die zweite Nutzung als Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes oder als Beweidung darf erst gemäß Vorgabe in der Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten durchgeführt werden:
Variante 1: ab 1. September
Variante 2: ab 15. September,
e)
die zweite Mahd ist bis zum 15. November abzuschließen; Ausnahmen zu Pflegezeiträumen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
f)
Bewirtschaftungspause entsprechend bei Variante 1 ab 16. Mai bis 31. August und bei Variante 2 ab 1. Juni bis 14. September,
g)
kein Einsatz von N-Düngemitteln; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
h)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
i)
keine Nach- und Übersaaten, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
j)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
k)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) ist nur zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2.13
GL 5e – Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – mindestens zwei Nutzungen pro Jahr – kurze Nutzungspause
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
Abschluss der ersten Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis spätestens 31. Mai,
d)
Bewirtschaftungspause ab 1. Juni bis 14. Juli,
e)
die zweite Nutzung als Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes oder als Beweidung darf erst ab 15. Juli durchgeführt werden und ist bis zum 15. November abzuschließen,
f)
kein Einsatz von N-Düngemitteln, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
g)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
h)
keine Nach- und Übersaaten, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
i)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
j)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme im Verpflichtungszeitraum.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) ist nur zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2.14
GL 6 – Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung – Aushagerung
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
mindestens dreimalige Nutzung pro Jahr als Mahd mit Beräumung des Mähgutes, Ausnahme: die dritte Nutzung ist als Beweidung mit anschließender Weidepflege nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich,
d)
Abschluss der ersten Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis spätestens 31. Mai,
e)
kein Einsatz von N-Düngemitteln,
f)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
g)
keine Nach- und Übersaaten; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
h)
Belassen von ungenutzten Bereichen von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent bei jedem Nutzungsdurchgang als Mahd oder Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) auf diesem Bruttoschlag sowie
i)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Bei einer Beweidung ist das Belassen von ungenutzten Bereichen von maximal 20 Prozent der Förderfläche optional möglich.
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) ist nur zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2.15
GL 7 – Staffelmahd auf Grünland
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
erste Nutzung als Staffelmahd im Abstand von mindestens zwei Wochen,
d)
bei jeder Teilmahd sind unter Beachtung ungenutzter Bereiche zirka 50 Prozent der Fläche zu mähen,
e)
Beginn der Mahd nicht vor dem frühestmöglichen Termin der gleichzeitig auf dem Bruttoschlag beantragten Grünlandmaßnahme; Ausnahmen zum Terminabschluss der ersten Mahd nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde sowie
f)
bei Beantragung als alleinige Maßnahme oder in Kombination mit einer Maßnahme, bei der kein Termin zur ersten Nutzung vorgegeben ist, dann Anzeige der ersten Teilmahd bei der Bewilligungsbehörde.
Sonstiges:
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen durchgeführt werden (Rotation).
4.2.16
GL 8 – Faunaschonende Mahd auf Grünland
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtung muss von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
faunaschonende Mahd bei jedem Mahddurchgang (Handmahd, Freischneider oder mit Messerbalkenmähwerk).
Sonstiges:
Die Maßnahme darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Bruttoschlägen durchgeführt werden (Rotation).
4.2.17
GL 9 – Sukzessionsstreifen mit natürlicher bachbegleitender Vegetation auf Grünland
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße des dazugehörigen Bruttoschlages: 0,3000 ha,
b)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
c)
Anlage eines zwei bis zehn Meter breiten Sukzessionsstreifens auf Grünlandflächen, die direkt an berichtspflichtigen Gewässern zur Umsetzung der WRRL (WRRL-Berichtsgewässernetz) auf beihilfefähigen Flächen gemäß Förderkulisse angrenzen,
d)
Entwicklung einer natürlichen bachbegleitenden Vegetation als relevantes Landschaftselement „Hecken“ im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 1 GAPKondV bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes,
e)
kein Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln,
f)
im Falle des Vorhandenseins von Ufervegetation ist zwischen den bestehenden Gehölzen und dem Sukzessionsstreifen ein sicht- und abgrenzbarer Streifen ohne Gehölzbewuchs von zirka einem Meter Breite freizuhalten sowie
g)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
4.2.18
GL 10 – Entwicklung standortgerechter und klimaresilienter Mischwälder auf vormals als Dauergrünland genutzten Flächen nach Erstaufforstung
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,3000 ha,
b)
geförderte Erstaufforstung nach FRL WuF/2023 auf vormals als Dauergrünland genutzter Fläche, welche sich innerhalb eines bereits vorhandenen Feldblockes der Bodennutzungskategorie Grünland (GL) befand,
c)
Förderung erfolgt nur auf Flächen, die gemäß FRL WuF/2023 festgesetzt sind und für die ein Feldblock der Bodennutzungskategorie Wald, Holzungen (WH) angelegt ist und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
d)
kein Einsatz von Herbiziden oder Insektiziden sowie
e)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Die Fläche muss in einem Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet „Waldmehrung“ entsprechend der aktuellen Regionalplanung oder in einem festgesetzten „Hochwasserentstehungsgebiet“ gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes, in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen.
Die Maßnahme wird nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 41 der Verordnung (EU) 2022/2472 umgesetzt. Bewilligungen kommen nur unter Beachtung der einschlägigen Veröffentlichungs- und Informationspflichten in Betracht.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Art und Umfang der Zuwendung
Art und Umfang der Zuwendung
Zuwendungsart Projektförderung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
2.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung je Maßnahme wird durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft öffentlich bekannt gemacht unter https://www.lsnq.de/auk2023.

VI.
Sonstige Bestimmungen

1.
Kombinationen, Mehrfachförderungen
1.1
Maßnahmen dieser Förderrichtlinie
Zulässig sind nur solche Kombinationen von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie, bei denen eine Mehrfachförderung für identische Förderverpflichtungen ausgeschlossen ist. In einem Verpflichtungsjahr können maximal zwei verschiedene flächige Maßnahmen sowie eine Maßnahme, die auf Nebennutzungsflächen (zum Beispiel Streifen) durchgeführt wird gemäß Teil A dieser Förderrichtlinie auf einem Bruttoschlag gefördert werden.
Zulässige Kombinationen von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht.
1.2
Kombination mit weiteren Förderungen
Maßnahmen nach dieser Förderrichtlinie können mit Maßnahmen anderer Förderrichtlinien sowie den Öko-Regelungen (ÖR) der 1. Säule (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) kombiniert werden.
1.2.1
Kombination mit Öko-Regelungen der 1. Säule
Zulässige Kombinationen von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie mit Öko-Regelungen gemäß GAPDZV sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht.
1.2.2
Kombination mit Förderrichtlinie ÖBL/2023
Eine Kombination von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie mit einer Bewirtschaftung nach der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023, S. 334), die durch die Richtlinie vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1420) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), in der jeweils geltenden Fassung, ist möglich. Zulässige Kombinationen von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie mit Maßnahmen der Förderrichtlinie ÖBL/2023 sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht. Die Bemessung der Zuwendungen erfolgt in Abhängigkeit der Maßnahmen.
1.2.3
Kombination mit Förderrichtlinie ISA/2021
Eine Kombination von Grünlandmaßnahmen nach dieser Förderrichtlinie und der Grünlandmaßnahme I_GL nach der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt vom 10. Februar 2021 (SächsABl. S. 167), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315) in der jeweils geltenden Fassung ist ausgeschlossen.
Die Ackerlandmaßnahmen der Förderrichtlinie ISA/2021 I_AL 1 und I_AL 2 können sich in einem Bruttoschlag befinden, in dem auch Flächenanteile nach dieser Förderrichtlinie gefördert werden. Diese Regelung trifft auf folgende Maßnahmen dieser Förderrichtlinie zu:
AL 1, AL 2, AL 3, AL 4, AL 6a, AL 6b, AL 7, AL 8, AL 9, AL 11, AL 12, AL 13, AL 15. Die jeweiligen Flächenanteile dürfen sich nicht überlappen.
1.2.4
Kombination mit Förderrichtlinie AZL/2015
Für die nach dieser Förderrichtlinie geförderten Flächen kann in der Regel zusätzlich eine Förderung nach der Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1419) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden. Einzelheiten können dem entsprechenden Merkblatt unter https://www.lsnq.de/azl entnommen werden.
2.
Förderfähige Flächen
Die Zuwendung wird für landwirtschaftliche Flächen, die der Definition gemäß § 4 Absatz 1 GAPDZV entsprechen, gewährt. Hierzu gehören auch angrenzende oder eingeschlossene Landschaftselemente (Bruttoschlag), die zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung anzugeben sind.
3.
Nicht förderfähige Flächen
Für nachfolgende Flächen werden keine Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gewährt:
a)
Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die dem Schiffsverkehr dient,
b)
dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen,
c)
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn, die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für den Wintersport genutzt,
d)
Parkanlagen, Ziergärten,
e)
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
f)
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, die antragstellende Person weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage gemäß § 12 Absatz 5 GAPDZV handelt,
g)
Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase,
h)
Betriebsgelände, Gewerbegebiete, allgemein der gewerblichen Nutzung dienende Flächen,
i)
Kompensationsflächen entsprechend der bau- und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und
j)
Deiche, es sei denn, dass eine der Maßnahme konforme Bewirtschaftung uneingeschränkt möglich ist.
4.
Flächenzugänge
Flächenzugänge für bereits bewilligte Maßnahmen sind förderfähig, wenn hierfür ein entsprechender Erweiterungsantrag gestellt und bewilligt wird. Auf Teil D Ziffer II Nummer 1.2 wird verwiesen.
5.
Flächenübergang
Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, die der Verpflichtung unterliegen, auf eine oder mehrere andere Personen über und wird der Abgang der Bewilligungsbehörde rechtzeitig (spätestens mit dem folgenden Auszahlungsantrag) angezeigt, müssen die Begünstigten die für diese Flächen erhaltenen Zuwendungen nicht zurückerstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob der übernehmende Betrieb die Verpflichtung übernimmt oder nicht. Diese Regelung gilt nicht für Flächen, die zum Beispiel wegen Umnutzung oder Bebauung im Betrieb verbleiben.
Verpflichtungsübergabe und -übernahme sind bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
6.
Flächenentzug
Werden die Begünstigten infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren oder Planfeststellungsverfahren an der Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtung gehindert, so treffen die Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebes anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
7.
Änderungen von Verpflichtungen
a)
Für Neueinsteiger in die Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus nach der Förderrichtlinie ÖBL/2023 ist ein Ausstieg unabhängig von der Erfüllung des Verpflichtungszeitraumes aus den Maßnahmen AL 2, AL 3, AL 4 und AL 9 ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich.
b)
Bei der Maßnahme GL 1a ist ein Wechsel zur Maßnahme GL 1b im Verpflichtungszeitraum möglich, sofern die bestehenden Verpflichtungen für die gesamte Fläche beibehalten werden. Mit diesem Wechsel ist durch das Vorhandensein einer höheren Kennartenanzahl von einem höheren Umweltbeitrag bezüglich der Biodiversität auszugehen. Es entsteht dadurch keine Rückzahlungsverpflichtung für die ursprüngliche Maßnahme GL 1a. Als Verpflichtungsdauer der höherwertigen Maßnahme GL 1b ist die ursprünglich eingegangene Verpflichtungsdauer maßgeblich.
c)
In begründeten Einzelfällen ist:
aa)
eine Anpassung von Verpflichtungen innerhalb des betreffenden Verpflichtungszeitraumes zulässig, sofern eine solche im Rahmen des GAP-Strategieplans möglich und mit Blick auf die Zielsetzungen der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist,
bb)
die Umwandlung einer Verpflichtung während des laufenden Verpflichtungszeitraumes in eine andere Verpflichtung möglich, sofern diese eine naturschutzfachlich höherwertigere Verpflichtung darstellt und die zuständige Naturschutzfachbehörde dies aus zwingenden naturschutzfachlichen Gründen zur Erreichung des naturschutzfachlichen Zieles für unumgänglich und erforderlich hält.
d)
Der Wechsel aus einer laufenden Verpflichtung gemäß dieser Förderrichtlinie in Naturschutzmaßnahmen im Rahmen von Naturschutzprojekten zum Beispiel Naturschutzgroßprojekten ist in Einzelfällen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.
8.
Kommunikation
Die Begünstigten haben die Vorgaben hinsichtlich Kommunikationsmaterial, gemäß Artikel 5 und 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 zu erfüllen, sofern sie Kommunikationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Maßnahme dieser Förderrichtlinie ausführen.

VII.
Transparenz

Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Maßnahmencode, maßnahmenbezogen das spezifische Ziel, das Anfangs- und das Enddatum, die Beträge für den EGFL, den ELER einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.

Zusätzlich sind bei den Maßnahmen AL 14 und GL 10, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt werden, die beihilferechtlichen Transparenzpflichten für Einzelbeihilfen zu beachten.

Teil B
GAK-finanzierte Maßnahmen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zweck der Förderung ist der Erhalt und die Entwicklung von gefährdeten beziehungsweise wertvollen Lebensraum- und Biotoptypen des Offenlandes einschließlich der daran gebundenen Arten sowie der Habitate spezifischer, schutzbedürftiger Arten des Offenlandes, die zu ihrer Erhaltung auf eine regelmäßig stattfindende Pflegemahd angewiesen sind, sofern die Pflegemahd mit besonderen Bewirtschaftungserschwernissen verbunden ist.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach:
a)
Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
b)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23, 44 und 44a,
c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
d)
dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
e)
dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
f)
dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist,
g)
der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. C 458 vom 21.12.2022, S. 1) – Agrarrahmen –
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Teils II 1.1.4 des Agrarrahmens erbracht. Die Europäische Kommission hat die Zuwendungen per Beschluss vom 21. Juli 2023 in dem Verfahren SA.104506 (2022/N) zum Betreff „Saxony: Promotion of biotope maintenance/care mowing with difficulty (Biotopflegemahd mit Erschwernis)“ genehmigt. Die jeweils einschlägige beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben. Neuantragstellungen mit einem Verpflichtungsbeginn ab dem 1. Januar 2025 und einer Verpflichtungsdauer von 4 Jahren können erst bewilligt werden, wenn die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission zur Verkürzung des Verpflichtungszeitraumes vorliegt.
4.
Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen nach Vorgaben des Naturschutzes.

Dazu sind folgende Maßnahmen im Sinne dieser Förderrichtlinie Teil B förderfähig:

förderfähige Maßnahmen
Kürzel Maßnahme
Kürzel Maßnahme
GLB 1a Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mindestens einmal jährliche Mahd mit mittlerer Erschwernis
GLB 1b Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mindestens einmal jährliche Mahd mit hoher Erschwernis
GLB 1c Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mindestens einmal jährliche Mahd mit sehr hoher Erschwernis
GLB 1d Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mindestens einmal jährliche Mahd mit extrem hoher Erschwernis
GLB 2a Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mindestens zweimal jährliche Mahd mit mittlerer Erschwernis
GLB 2b Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mindestens zweimal jährliche Mahd mit hoher Erschwernis
GLB 2c Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mindestens zweimal jährliche Mahd mit sehr hoher Erschwernis

III.
Begünstigte

1.
Begünstigte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sowie Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 3 GAPDZV ausüben.
2.
Die Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Absatz 63 des Agrarrahmens handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

IV.
Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage einer entsprechenden Fachplanung, die von den Naturschutzfachbehörden in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden festgelegt ist und in der Förderkulisse Grünland abgebildet wird.

1.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
a)
Die zur Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragten Flächen müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen und in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen.
b)
Die Förderung erfolgt nur auf Flächen, die in der Förderkulisse Grünland liegen, welche im Antragsportal DIANAweb unter https://www.diana.sachsen.de abrufbar ist.
c)
Die Förderung erfolgt nur für die der Maßnahme entsprechenden zulässigen Bodennutzungskategorie.
2.
Allgemeine Förderverpflichtungen
Die Begünstigten haben folgende allgemeine Förderverpflichtungen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums einzuhalten:
a)
Führung schlagbezogener Angaben in digitaler Form für die beantragten Flächen und Bereitstellung dieser für Kontrollen; die Mindestanforderungen zur Dokumentation der Bewirtschaftung und Pflege sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht,
b)
keine Handlungen, die das Maßnahmenziel gefährden, insbesondere nicht sachgerechte Beweidung, tiefe Fahrspuren sowie nicht sachgerechter Einsatz von schwerem Gerät, Ent- oder Bewässerung, Reliefveränderungen; Hinweise hierzu sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht,
c)
kein Einsatz von Aufbereitern bei allen Mahd-, Pflege- und Ernteverfahren (Weidepflege, Schröpfschnitte, Entwicklungspflege),
d)
Beantragung und Bewirtschaftung mit einer für die beantragte Maßnahme zugelassenen Kulturart sowie
e)
ortsfeste Durchführung der Maßnahmen im Verpflichtungszeitraum.
3.
Allgemeine Hinweise
Ausnahmen von einzelnen Förderverpflichtungen, die über die in den einzelnen Maßnahmen genannten Ausnahmen hinausgehen, sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn die Zielstellung der ursprünglichen Förderverpflichtung weiterhin gegeben ist. Voraussetzung ist die Bestätigung der Ausnahme im Hinblick auf die Zielstellung der ursprünglichen Förderverpflichtung durch die zuständige Naturschutzfachbehörde.
Die erstmalig vergebene Schlagbezeichnung ist über die Dauer der Verpflichtung beizubehalten.
4.
Maßnahmenspezifische Förderverpflichtungen
Die nachfolgend aufgeführten Fördervoraussetzungen und -verpflichtungen sind in allen Jahren des Verpflichtungszeitraums gemäß Teil D Ziffer II Nummer 1 einzuhalten.
4.1
Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mindestens einmal jährliche Mahd mit:
4.1.1
GLB 1a mittlerer Erschwernis
4.1.2
GLB 1b hoher Erschwernis
4.1.3
GLB 1c sehr hoher Erschwernis
4.1.4
GLB 1d extrem hoher Erschwernis
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
mindestens einmal jährliche faunaschonende Mahd (mit Messerbalkenmähwerk, Freischneider oder Handmahd), Beräumung und Abtransport nach der Mahd mit entsprechender Erschwernis,
c)
Einhaltung des Pflegezeitraums gemäß Vorgabe in Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
Variante 1: ohne Termin
Variante 2: 1. Juni bis 31. Juli
Variante 3: 1. Juli bis 31. August
Variante 4: ab 15. September,
d)
Ausnahmen zu Pflegezeiträumen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich,
e)
kein Einsatz von N-Dünger; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
f)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
g)
Vor- und Nachbeweidung nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich sowie
h)
keine Nach- und Übersaaten; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde.
Sonstiges:
Ein Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche ist optional möglich, Rotation und überjähriges Stehenlassen der Bereiche ist möglich.
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) ist jährlich auf maximal 50 Prozent der Fläche mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).
4.2
Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mindestens zweimal jährliche Mahd mit:
4.2.1
GLB 2a – mittlerer Erschwernis
4.2.2
GLB 2b – hoher Erschwernis
4.2.3
GLB 2c – sehr hoher Erschwernis
Folgende Fördervoraussetzung muss vorliegen:
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha und
folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
b)
mindestens zweimal jährliche faunaschonende Mahd (mit Messerbalkenmähwerk, Freischneider oder Handmahd), Beräumung und Abtransport nach der Mahd mit entsprechender Erschwernis,
c)
Einhaltung des Pflegezeitraums gemäß Vorgabe in Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
Variante 1: ohne Termin
Variante 2: erste Mahd 1. Juni – 15. Juli, Termin zweite Mahd nicht vorgegeben
Variante 3: erste Mahd 15. Juni – 31. Juli, Termin zweite Mahd nicht vorgegeben
Variante 4: erste Mahd bis 31. Mai, zweite Mahd ab 15. September,
d)
Ausnahmen zu Pflegezeiträumen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich,
e)
kein Einsatz von N-Dünger, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
f)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
g)
Vor- und Nachbeweidung nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich sowie
h)
keine Nach- und Übersaaten, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde.
Sonstiges:
Ein Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche ist optional möglich, Rotation und überjähriges Stehenlassen der Bereiche ist möglich.
Eine mechanische Grünlandpflege (zum Beispiel Schleppen, Walzen, Striegeln) zwischen dem 15. September und dem 1. April (Tiefland) beziehungsweise 15. April (Bergland) ist jährlich auf maximal 50 Prozent der Fläche mit Ausnahme der belassenen, ungenutzten Bereiche zulässig (Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde).

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Art und Umfang der Zuwendung
Art und Umfang der Zuwendung
Zuwendungsart Projektförderung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
2.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung je Maßnahme wird durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft öffentlich bekannt gemacht unter https://www.lsnq.de/auk2023.
3.
Bagatellgrenze
Abweichend zu Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können die Maßnahmen ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.

VI.
Sonstige Bestimmungen

1.
Kombinationen, Mehrfachförderungen
1.1
Kombination von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie
Eine Kombination der Maßnahmen der Biotoppflegemahd mit der Maßnahme GL 7 (Staffelmahd) nach Teil A dieser Förderrichtlinie ist mit Gewährung beider Zuwendungen möglich. Darüber hinaus sind Kombinationen mit Maßnahmen nach Teil A ausgeschlossen. Zulässige Kombinationen von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht.
1.2
Kombination mit Öko-Regelungen der 1. Säule
Eine Kombination der Maßnahmen der Biotoppflegemahd ist mit der Öko-Regelung 4 (Extensivierung DGL Gesamtbetrieb) und der Öko-Regelung 7 (Natura 2000) (gemäß § 20 Absatz 1 GAPDZG) bei Gewährung beider Zuwendungen möglich. Darüber hinaus sind Kombinationen mit den Öko-Regelungen ausgeschlossen. Zulässige Kombinationen sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht.
1.3
Kombination mit Förderrichtlinie ÖBL/2023
Die Maßnahmen der Biotoppflegemahd sind mit der Förderrichtlinie ÖBL/2023 kombinierbar. Die Zuwendung für die Biotoppflegemahd wird um den Betrag für die Zuwendung der Maßnahme ÖBL B 2GL nach der Förderrichtlinie ÖBL/2023 gekürzt.
1.4
Kombination mit Förderrichtlinie ISA/2021
Eine Kombination der Biotoppflegemahd mit der Maßnahme I_GL der Förderrichtlinie ISA/2021 ist ausgeschlossen.
1.5
Kombination mit Förderrichtlinie AZL/2015
Eine Kombination der Biotoppflegemahd mit Maßnahmen der Förderrichtlinie AZL/2015 ist ausgeschlossen.
2.
Förderfähige Flächen
Die Zuwendung wird für landwirtschaftliche Flächen, die der Definition gemäß § 4 Absatz 1 der GAPDZV entsprechen, gewährt. Hierzu gehören auch angrenzende oder eingeschlossene Landschaftselemente (Bruttoschlag), die zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung anzugeben sind.
3.
Nicht förderfähige Flächen
Für nachfolgende Flächen werden keine Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gewährt:
a)
Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die dem Schiffsverkehr dient,
b)
dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen,
c)
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn, die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für den Wintersport genutzt,
d)
Parkanlagen, Ziergärten,
e)
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
f)
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden,
g)
Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase,
h)
Betriebsgelände, Gewerbegebiete, allgemein der gewerblichen Nutzung dienende Flächen,
i)
Kompensationsflächen entsprechend der bau- und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und
j)
Deiche, es sei denn, dass eine der Maßnahme konforme Bewirtschaftung uneingeschränkt möglich ist.
4.
Flächenzugänge
Flächenzugänge für bereits bewilligte Maßnahmen sind förderfähig, wenn hierfür ein entsprechender Erweiterungsantrag gestellt und bewilligt wird. Auf Teil D Ziffer II Nummer 1.2 wird verwiesen.
5.
Flächenübergang
Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, die der Verpflichtung unterliegen, auf eine oder mehrere andere Personen über und wird der Abgang der Bewilligungsbehörde rechtzeitig (spätestens mit dem folgenden Auszahlungsantrag) angezeigt, müssen die Begünstigten die für diese Flächen erhaltenen Zuwendungen nicht zurückerstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob der übernehmende Betrieb die Verpflichtung übernimmt oder nicht. Diese Regelung gilt nicht für Flächen, die zum Beispiel wegen Umnutzung oder Bebauung im Betrieb verbleiben.
Verpflichtungsübergabe und -übernahme sind bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
6.
Flächenentzug
Werden die Begünstigten infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren oder Planfeststellungsverfahren an der Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtung gehindert, so treffen die Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebes anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
7.
Änderungen von Verpflichtungen
In begründeten Einzelfällen ist:
a)
eine Anpassung von Verpflichtungen innerhalb des betreffenden Verpflichtungszeitraumes zulässig, sofern eine solche mit Blick auf die Zielsetzungen der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist,
b)
die Umwandlung einer Verpflichtung während des laufenden Verpflichtungszeitraumes in eine andere Verpflichtung möglich, sofern diese eine naturschutzfachlich höherwertigere Verpflichtung darstellt und die zuständige Naturschutzfachbehörde dies aus zwingenden naturschutzfachlichen Gründen zur Erreichung des naturschutzfachlichen Zieles für unumgänglich und erforderlich hält.
c)
Der Wechsel aus einer laufenden Verpflichtung gemäß dieser Förderrichtlinie in Naturschutzmaßnahmen im Rahmen von Naturschutzprojekten zum Beispiel Naturschutzgroßprojekten ist in Einzelfällen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.

VII.
Transparenz

Die beihilferechtlichen Transparenzverpflichtungen erfordern bei Überschreiten des einschlägigen Schwellenwertes des Agrarrahmens eine Veröffentlichung von Einzelbeihilfen in der öffentlichen Beihilfetransparenzdatenbank (TAM).

VIII.
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Teil C
GAK-finanzierte Maßnahme: Erschwernisausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Pflanzenschutzmittelverbote

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zweck ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach:
a)
Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
b)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23, 44 und 44a,
c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
d)
dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
e)
dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
f)
dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist,
g)
der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. C 458 vom 21.12.2022, S. 1) – Agrarrahmen –
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Der Erschwernisausgleich wird auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 5. Februar 2024 im Verfahren SA.111131 (2023/N) unter dem Betreff „Bund: Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie (Änderung von SA.102118 (2022/N))“ gewährt. Die jeweils einschlägige beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
4.
Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung des Erschwernisausgleichs besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.

II.
Gegenstand der Förderung/des Erschwernisausgleichs

Förder-/ausgleichsfähig ist der in § 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153) geändert worden ist.

III.
Begünstigte

1.
Begünstigte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sowie Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ausüben.
2.
Die Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Absatz 63 des Agrarrahmens handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

IV.
Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

1.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha.
b)
Die zur Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragten Flächen müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen und in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen.
c)
Die Förderung erfolgt in Naturschutzgebieten, im Nationalpark, im Nationalen Naturmonument, in Naturdenkmälern und geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau. Die Förderung erfolgt nur für Flächen der entsprechend zulässigen Bodennutzungskategorie.
2.
Allgemeine Förderverpflichtungen
Die Begünstigten haben die Vorgaben und Einsatzverbote zur Pflanzenschutzmittelanwendung aufgrund des § 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf den beantragten Flächen jährlich vollständig ohne Ausnahmen einzuhalten.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Art und Umfang der Zuwendung
Art und Umfang der Zuwendung
Definition Erläuterung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
2.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
   382 Euro je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche,
1.527 Euro je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturen.
3.
Bagatellgrenze:
Abweichend zu Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung kann die Maßnahme ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.

VI.
Sonstige Bestimmungen

1.
Kombinationen, Mehrfachförderungen
Eine Kombination der Förderung des Erschwernisausgleichs mit den Maßnahmen AL 6a (Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für wildkrautreiche Äcker), AL 6b (Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur) und AL 7 (Artenreiche Ackerrandstreifen) nach Teil A dieser Förderrichtlinie ist mit um den Betrag des Erschwernisausgleichs reduzierter Zuwendung möglich. Darüber hinaus sind Kombinationen mit Maßnahmen nach Teil A und B ausgeschlossen. Zulässige Kombinationen von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht.
2.
Kombination mit Öko-Regelungen der 1. Säule
Eine Kombination der Förderung des Erschwernisausgleichs ist mit der Öko-Regelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen) und der Öko-Regelung 7 (Natura 2000) gemäß § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes bei Gewährung beider Zuwendungen möglich. Darüber hinaus sind Kombinationen mit den Öko-Regelungen ausgeschlossen. Zulässige Kombinationen sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht.
3.
Kombination mit Förderrichtlinie ÖBL/2023
Die Förderung des Erschwernisausgleichs und nach der Förderrichtlinie ÖBL/2023 für die selbe Fläche ist ausgeschlossen.
4.
Kombination mit Förderrichtlinie ISA/2021
Eine Kombination der Förderung des Erschwernisausgleichs mit Maßnahmen der Förderrichtlinie ISA/2021 ist ausgeschlossen.
5.
Kombination mit Förderrichtlinie AZL/2015
Eine Kombination der Förderung des Erschwernisausgleichs mit Maßnahmen der Förderrichtlinie AZL/2015 ist zulässig.
6.
Förderfähige Flächen
Die Zuwendung wird für landwirtschaftliche Flächen, die der Definition gemäß § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung entsprechen, gewährt. Hierzu gehören auch angrenzende oder eingeschlossene Landschaftselemente (Bruttoschlag), die zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung anzugeben sind.
7.
Nicht förderfähige Flächen
Für nachfolgende Flächen werden keine Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gewährt:
a)
Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient,
b)
dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen,
c)
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn, die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für den Wintersport genutzt,
d)
Parkanlagen, Ziergärten,
e)
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
f)
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden,
g)
Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase,
h)
Betriebsgelände, Gewerbegebiete, allgemein der gewerblichen Nutzung dienende Flächen,
i)
Kompensationsflächen entsprechend der bau- und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,
j)
Deiche, es sei denn, dass eine der Maßnahme konforme Bewirtschaftung uneingeschränkt möglich ist und
k)
Flächen, für die im Antragsjahr eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugelassen wird.
8.
Transparenz
Die beihilferechtlichen Transparenzverpflichtungen erfordern bei Überschreiten des einschlägigen Schwellenwertes des Agrarrahmens eine Veröffentlichung von Einzelbeihilfen in der öffentlichen Beihilfetransparenzdatenbank (TAM).
9.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Teil D
Gemeinsame Bestimmungen

I.
Verfahrensregelungen

1.
Zuständige Behörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
2.
Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung
2.1
Antragstellung
2.1.1
Teilnahmeantrag (gilt nicht für Teil C)
Für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie ist ein Teilnahmeantrag vor Beginn der Verpflichtungen für die beabsichtigten Maßnahmen und Flächenumfänge notwendig. Sofern im Verpflichtungszeitraum weitere Maßnahmen beantragt werden, ist vor Beginn der Verpflichtungen ein weiterer Teilnahmeantrag notwendig.
Die Antragstellung erfolgt über das webbasierte Antragsportal DIANAweb unter https://www.diana.sachsen.de. Der Teilnahmeantrag ist bis 15. Dezember des Jahres vor dem ersten Verpflichtungsjahr zu stellen.
2.1.2
Auszahlungsantrag
Mit Beginn der Verpflichtung sind jährliche Auszahlungsanträge im gesamten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Antrages auf Direktzahlungen und Agrarförderung über das webbasierte Antragsportal DIANAweb unter https://www.diana.sachsen.de zu stellen. Die Auszahlungsanträge müssen bis 15. Mai des aktuellen Verpflichtungsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Der Auszahlungsantrag ist verspätungs- und verfristungsrelevant.
Mit dem Auszahlungsantrag wird von den Begünstigten die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen bestätigt.
 
Sofern im Verpflichtungszeitraum weitere Flächen für eine bereits bewilligte Maßnahme in die Verpflichtung genommen werden sollen, ist die Erweiterung im Rahmen des Auszahlungsantrags zu beantragen (Erweiterungsantrag). Erweiterungsanträge sind ab dem zweiten Verpflichtungsjahr zulässig.
Wird eine Umwandlung in eine naturschutzfachlich höherwertigere Maßnahme auf fachliche Empfehlung der Naturschutzfachbehörde während des laufenden Verpflichtungszeitraumes vorgenommen, ist die höherwertige Maßnahme im Rahmen des Auszahlungsantrages zu beantragen.
Die Auszahlung der Zuwendung nach Teil B und C erfolgt nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Erstattungsverfahren).
2.2
Bewilligungsverfahren
2.2.1
Bestätigung zum Teilnahmeantrag
Die Bewilligungsbehörde prüft die Antragsangaben und bestätigt die Teilnahme am Programm für die beantragten Maßnahmen einschließlich des Verpflichtungszeitraums je Maßnahme. Antragstellende, deren Anträgen nicht oder nicht vollständig entsprochen werden kann, erhalten eine Teilablehnung oder Ablehnung unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
2.2.2
Bewilligung Auszahlungsantrag
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit einem schriftlichen Bewilligungsbescheid über die Gewährung sowie über die Höhe der Zuwendung.
Antragstellende, deren Auszahlungsanträgen nicht oder nicht vollständig entsprochen wurde, erhalten einen Teilablehnungs- oder Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
2.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis für eine Förderung nach Teil B und C besteht aus den übermittelten Daten zur Größe der Flächen aus dem Antragsverfahren gemäß Nummer 2.1.2.
2.4
Auszahlungsverfahren
Für die Förderung nach Teil A dieser Förderrichtlinie gilt, dass vor jeder Auszahlung durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen ist, ob fällige Rückforderungen oder Sanktionen des Freistaates Sachsen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gegen die Begünstigten bestehen. Ist das der Fall, wird gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 der fällige Rückforderungsbetrag beziehungsweise der Sanktionsbetrag mit dem anstehenden Auszahlungsbetrag verrechnet.
Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweise Verrechnung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung für alle Maßnahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.
3.
Kontrollverfahren
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kontrolliert insbesondere, ob:
a)
die Anträge vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden
b)
die Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen eingehalten werden und
c)
keine Mehrfachförderung erfolgt.
Die Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen sowie im Rahmen des Flächenüberwachungssystems (AMS) überprüft. Die mittels Sentinel-Satellitenbildern kontrollierbaren Prüfinhalte werden flächendeckend kontrolliert. Die Prüfinhalte, die nicht mittels Sentinel-Satellitenbildern auswertbar sind, werden stichprobenbasiert innerhalb des Verpflichtungszeitraumes durch physische Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Diese können durch Beibringung von geeigneten Nachweisen ergänzt werden.
Die Feststellung der förderfähigen Flächen erfolgt im Rahmen des InVeKoS.
4.
Ablehnung, Kürzung, Sanktionierung, Rückforderung und Verzinsung
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere der Artikel 57, 59, 62, 84 und 85 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Artikel 7 ff. der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 sowie die nationalen Umsetzungsregelungen und § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten nicht alle Flächen gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 angegeben haben oder liegen Übererklärungen vor, wird entsprechend § 46 f. GAPInVeKoSV die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise zurückgenommen.
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass andere Fördervoraussetzungen oder Förderverpflichtungen als Größe der Fläche nicht erfüllt sind, wird auf der Grundlage des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Auszahlung abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen. Dabei sind nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen.
Ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgrund einer unmittelbar der begünstigten Person anzulastenden Handlung oder Unterlassung führt nach den Artikeln 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, den Artikeln 83 ff. der Verordnung (EU) 2021/2116, der Artikel 6 ff. der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172, den §§ 19 ff. GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) und §§ 36 ff. GAPKondV dazu, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Förderung gekürzt oder keinerlei Zahlung geleistet wird.
Neben der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen werden Zinsen gemäß § 49 a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben.
Gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit § 14 GAPInVeKoSG kann die Bewilligungsbehörde in folgenden Fällen ganz oder teilweise auf die Rückzahlung beziehungsweise Sanktion der Zuwendung verzichten:
a)
wenn der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,
b)
wenn der Verstoß auf einen Fehler der Bewilligungsbehörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die begünstigte Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,
c)
wenn die begünstigte Person die Bewilligungsbehörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Bedingungen der Förderung trägt, oder wenn die Bewilligungsbehörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die begünstigte Person keine Schuld trägt,
d)
wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat.

II.
Sonstige Bestimmungen

1.
Verpflichtungszeitraum
Der Verpflichtungszeitraum für eine beantragte Maßnahme beginnt unabhängig vom Tag des Einganges des Teilnahmeantrages stets am 1. Januar des ersten Kalenderjahres, welches unmittelbar auf einen gültigen Teilnahmeantrag folgt (erstes Verpflichtungsjahr), und endet zum 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres. Für Flächen, die auf Grund eines Erweiterungsantrages im Rahmen des Auszahlungsantrages neu in die Verpflichtung genommen werden, müssen alle Förderverpflichtungen der betroffenen Maßnahme ab 1. Januar des aktuellen Antragsjahres eingehalten werden.
Bei den Maßnahmen nach Teil A und B nach dieser Förderrichtlinie umfasst der Verpflichtungszeitraum grundsätzlich fünf Jahre. Bei einem Beginn des Verpflichtungszeitraumes ab dem 1. Januar 2025 gilt für Maßnahmen nach Teil A und B ein abweichender Verpflichtungszeitraum von vier Jahren. Für Maßnahmen nach Teil B steht diese Reduzierung des Verpflichtungszeitraumes auf 4 Jahre unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.
Der Verpflichtungszeitraum für Maßnahmen nach Teil C dieser Förderrichtlinie beträgt ein Jahr.
1.1
Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraums (gilt nicht für Teil C)
Für den jährlichen Auszahlungsantrag gelten die entsprechenden Vorgaben des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zum Antragsendtermin und zur Fristversäumnis. Wird ein Auszahlungsantrag nicht oder so verspätet eingereicht, dass er nach diesen Vorschriften als unzulässig anzusehen ist, gilt der jeweils gültige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es ist keine Zuwendung für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzufordern, soweit aufgrund der Umstände keine andere Entscheidung gerechtfertigt ist.
1.2
Anpassung/Verlängerung des Verpflichtungszeitraums (gilt nicht für Teil C)
Werden im Verpflichtungszeitraum Flächenerweiterungen für die gleiche Maßnahme beantragt, beginnt ein neuer Verpflichtungszeitraum, wenn der Umfang der Flächenerweiterung mehr als 50 Prozent, bezogen auf den erstmaligen Bewilligungsumfang in Hektar, beträgt. Der neue Verpflichtungszeitraum beträgt bei derartigen Flächenerweiterungen bis 2024 fünf Jahre und ab 1. Januar 2025 vier Jahre. Bei Flächenerweiterungen unter 50 Prozent ist keine Verlängerung des Verpflichtungszeitraums für die betroffene Maßnahme notwendig. Dies gilt aber nur, wenn der festgesetzte Verpflichtungszeitraum noch eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren hat. Anderenfalls ist der Verpflichtungszeitraum für den gesamten Bewilligungsumfang um weitere fünf Jahre zu verlängern.
2.
Förderausschlüsse
Neben einer Flächenförderung nach dieser Förderrichtlinie dürfen keine anderen öffentlichen Mittel für dieselben Förderverpflichtungen in Anspruch genommen werden.
Für Maßnahmen nach Teil A und B gilt zudem, dass die Begünstigten nicht zu deren Durchführung oder Unterlassung auf Grund von rechtlichen Bestimmungen verpflichtet sein dürfen. Hierzu zählen auch Kompensationsverpflichtungen nach Bau- und Naturschutzrecht.
3.
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Förderverpflichtungen zulassen. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
a)
der Tod der Begünstigten,
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
c)
die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,
d)
eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
e)
die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes und
f)
eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon betrifft.
4.
Anwendung Baseline (gilt nicht für Teil C)
Soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind:
a)
die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die GLÖZ-Standards nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115,
b)
die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Punkt 4.1.1 des GAP-Strategieplans,
c)
die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und
d)
sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts
einzuhalten.
5.
Anwendung Konditionalität (gilt nicht für Teil C)
Das System zur Durchführung und Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Grundanforderungen gilt gemäß Artikel 83 Absatz 1 b) der Verordnung (EU) 2021/2116 auch für die Flächenförderung nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 und daher ebenso für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen.
Damit sind durch die Begünstigten die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Strategieplan in Verbindung mit dem GAPKondG und der GAPKondV festgelegten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 einzuhalten.
6.
Anwendung Revisionsklausel bei Anpassungen (gilt nicht für Teil C)
Nach Artikel 70 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist in die aufgrund dieser Förderrichtlinie ergehenden Bewilligungsbescheide eine Revisionsklausel aufzunehmen, wonach bei Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Inhalte der Verpflichtungen dieser Förderrichtlinie so angepasst werden können, dass diese weiterhin über den Vorgaben nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 liegen. Wird eine solche Anpassung von den Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung der im Rahmen dieser Verpflichtung geleisteten Zahlungen gefordert wird.
Die aufgrund dieser Förderrichtlinie erlassenen Bewilligungsbescheide enthalten gemäß Artikel 70 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Weiteren eine entsprechende Revisionsklausel, wonach die Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsauflagen bei Verpflichtungen, die über den Zeitraum der jetzigen Förderperiode beziehungsweise des gültigen GAP-Strategieplans hinausgehen, an den Rechtsrahmen der nächsten Förderperiode angepasst werden können.
7.
Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen
Die gesetzlichen Verpflichtungen der Begünstigten nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung, werden durch das Einvernehmen der Naturschutzfachbehörde, soweit bei den einzelnen Maßnahmen aufgeführt, nicht berührt. Dies gilt auch für gesetzliche Verpflichtungen nach anderen Fachgesetzen.
8.
Aufbewahrungsfrist
Grundsätzlich sind alle im Zusammenhang mit der Förderung bedeutsamen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren.
Für Vorhaben nach Teil C gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.

III.
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

1.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 289), die zuletzt durch die Richtlinie vom 26. April 2022 (SächsABl. S. 596) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), bis auf Ziffer III, Nummer 4 und Ziffer IV außer Kraft.
3.
Für Anträge, die aufgrund der FRL AUK/2015 im Jahr 2022 gestellt wurden, finden die Ziffer III, Nummer 4 und Ziffer IV der FRL AUK/2015 weiterhin Anwendung.

Dresden, den 4. Oktober 2022

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Anlage

Rechtsgrundlagen

Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30. Juli 2018, S. 1),
2.
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8. Juni 1976, S. 1),
3.
die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (GAPSPV – ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. Februar 2022 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist,
4.
GAP-Strategieplan 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland, genehmigt mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. November 2022 (CCI: 2023DE06AFSP001),
5.
die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. Juni 2022 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist,
6.
die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95),
7.
die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12),
8.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131),
9.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),
10.
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der VO (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197–205),
11.
die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), aktualisiert durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 453 vom 6.12.2021, S. 262),
12.
die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21. Dezember 2022, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) geändert worden ist,
13.
das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),
14.
die Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-InVeKoS-Verordnung) vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156) geändert worden ist,
15.
das GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262),
16.
die GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343) geändert worden ist,
17.
das GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262),
18.
die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist,
19.
die Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung vom 2. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 8),
20.
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 11, S. 369
    Fsn-Nr.: 5563-V23.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. August 2024