Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Ausgleichszulage
Vom 2. Mai 2018
I.
Änderung der Förderrichtlinie Ausgleichszulage
Die Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308), die durch die Richtlinie vom 11. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1335) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer II wird wie folgt gefasst:
- „II.
- Begünstigte
- Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihren Betriebssitz in Sachsen haben.
- Der Zuwendungsempfänger muss aktiver Landwirt sein. Für die Antragsvoraussetzung ‚aktiver Landwirt‘ gelten die gleichen Bestimmungen, wie sie für die Direktzahlungen für das jeweilige Antragsjahr festgelegt sind (geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung).“
- 2.
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bundesländer“ das Komma sowie der Halbsatz „sofern die Förderfähigkeit zwischen den beteiligten Bundesländern vereinbart worden ist“ gestrichen.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten ab 2018 als benachteiligte Gebiete im Freistaat Sachsen andere Gebiete als Berg gebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind. Gebiete, die in Folge der Neuabgrenzung im Freistaat Sachsen künftig nicht mehr förderfähig sind, gelten als Phasing-Out-Gebiete. Einzelheiten zu betroffenen Gemarkungen können der Auflistung der Gemarkungen im Benachteiligten Gebiet Sachsens nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 unter https://www.smul.sachsen.de/foerderung/download/Sachsen_Gemarkungen_ nach_Art32_Abs1_ELER_ab_2018.pdf entnommen werden.“
- 3.
- Ziffer IV Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Förderkriterien
- Förderfähig sind Flächen mit einer Schlaggröße von mindestens 0,3000 Hektar.“
- 4.
- Ziffer V wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Bemessungsgrundlage
- a)
- Bemessungsgrundlage in den benachteiligten Agrarzonen (Stufen 1 bis 3) ist die in den benachteiligten Gebieten bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche des Begünstigten.
- b)
- Für stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flüchen wird keine Förderung gewährt.“
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Oberhalb der Tabelle wird folgender neuer Unterabsatz eingefügt:
- „Für ehemalige benachteiligte Gebiete, die in Folge der Neuabgrenzung nicht mehr benachteiligt sind (sogenannte Phasing-Out-Gebiete), werden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Übergangszahlungen in Höhe von 25 EUR/ha gewährt.“
- bb)
- Die Tabelle erhält die in der Anlage ersichtliche Fassung.
- 5.
- In Ziffer VI Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „https://www.smul.sachsen.de/foerderung/126.htm“ durch die Angabe „www.lsnq.de/AZL“ ersetzt.
- 6.
- Ziffer VII Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
- „1.2
- Die Antragstellung erfolgt über ein webbasiertes Antragsportal, über das der Antragsteller einen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung stellen kann. Der elektronische Antrag wird online übermittelt. Der dabei erstellte Datenbegleitschein ist vom Antragsteller zu unterschreiben und fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Übermittlung der elektronischen Antragsdaten per E-Mail ist nicht möglich und nicht zulässig. Der unterschriebene, eingescannte Datenbegleitschein kann als Anlage per E-Mail eingereicht werden. Sowohl der elektronische Antrag als auch der Datenbegleitschein sind verspätungs- und verfristungsrelevant. Beide Antragsbestandteile müssen der Bewilligungsbehörde vorliegen. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangs des letzten gültigen, unterschriebenen Datenbegleitscheines.“
- 7.
- Die Anlage, Rechtsgrundlagen, wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28)“ durch die Angabe „Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/1929 vom 28. Oktober 2015 (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1)“ ersetzt.
- b)
- Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 vom 30. Oktober 2015 (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7) geändert worden ist,“
- c)
- Der Nummer 4 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2305 vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 1) geändert worden ist,“
- d)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 2015/851 (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 8)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2393 vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ ersetzt.
- e)
- Der Nummer 8 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/141 vom 30. November 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 2) geändert worden ist,“
- f)
- In Nummer 10 wird die Angabe „1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865)“ durch die Angabe „2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ ersetzt.
- g)
- Der Nummer 11 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist,“
- h)
- Der Nummer 12 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 der Kommission vom 10. Juli 2017 (ABl. L 178 vom 11.7.2017, S. 4) geändert worden ist,“
- i)
- In Nummer 13 wird die Angabe „die durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/160 (ABl. L 27 vom 3.2.2015, S. 7)“ durch die Angabe „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11)“ ersetzt.
- j)
- In Nummer 14 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 2015/775 (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 1)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2017/772 der Kommission vom 3. Mai 2017 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 43)“ ersetzt.
- k)
- In Nummer 15 wird die Angabe „Nr. 2015/791 (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 1)“ durch die Angabe „2017/2393 vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ ersetzt.
- l)
- Der Nummer 16 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 der Kommission vom 4. Juni 2015 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 7) geändert worden ist,“
- m)
- Die Nummer 19 wird aufgehoben.
- n)
- Die ehemaligen Nummern 20 bis 30 werden die neuen Nummern 19 bis 29.
- o)
- In der neuen Nummer 21 wird die Angabe „8. Mai 2015 (BAnz. 2015 AT 11.05.2015 V1)“ durch die Angabe „12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 1690)“ ersetzt.
- p)
- Der neuen Nummer 23 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist,“
- q)
- In der neuen Nummer 24 wird die Angabe „9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231)“ ersetzt.
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 12. Januar 2018 in Kraft.
Dresden, den 2. Mai 2018
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt