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Ombudsstelle Krankenversicherung
Postfach 519
6002 Luzern

Häufig gestellte Fragen

Als unabhängige Stelle berät die Ombudsstelle Versicherte und hilft, Missverständnisse zu klären. Bei berechtigten Anliegen interveniert sie beim Krankenversicherer.

Die Ombudsstelle Krankenversicherung ist keine Aufsichtsbehörde. Sie kann Krankenkassen keine Weisungen erteilen. Sie ist auch keine Gerichtsinstanz. Aus diesem Grund werden durch ihre Anrufung allfällige Verjährungs-, Verwirkungs-, Gerichts- oder Verwaltungsfristen nicht unterbrochen. Für die Einhaltung dieser Fristen bleibt der Versicherte selbst verantwortlich.

An die Ombudsstelle können sich Versicherte wenden, die nicht durch Rechtsanwälte oder andere professionelle Parteivertreter unterstützt werden. Verfügen Versicherte über eine Rechtsschutzversicherung, beschränkt sich die Ombudsstelle auf eine kurze Erstauskunft.

Anwaltsbüros, Versicherungsmaklern, Leistungserbringern, Treuhandbüros, Sozialdiensten sowie Schuldensanierungsstellen erteilt die Ombudsstelle lediglich eine kurze, mündliche Rechtsauskunft.

  1. Bei Streitigkeiten zwischen einer versicherten Person und deren Krankenkasse im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG.
  2. Bei Differenzen betreffend die Zusatzversicherungen nach VVG.
  3. Bei Problemen im Zusammenhang mit der Taggeldversicherung nach KVG oder VVG.
  1. Bei Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Patienten.
  2. Für die Überprüfung von behördlich genehmigten Prämien.
  3. Bei Differenzen zwischen Amtsstellen und Bürgern (z.B. wegen Prämienverbilligungen oder Ergänzungsleistungen).
  4. Bei Versicherungszweigen, welche nichts mit der Krankenversicherung zu tun haben, selbst wenn diese durch eine Krankenversicherung vermittelt wurden und auf der gleichen Versicherungspolice wie die Krankenversicherung aufgeführt sind (z.B. Haushalts-, Haftpflicht- oder Lebensversicherungen). In diesen Fällen ist der Ombudsman der Privatversicherung und der Suva zuständig.
  5. Bei Streitigkeiten mit anderen Sozialversicherern (IV, UV, BV, MV usw.).

Die Ombudsstelle wird nicht tätig in Fällen, in welchen die Krankenkasse bereits eine Verfügung erlassen hat oder eine Klage vor Gericht hängig ist. Dasselbe gilt, wenn in einem Fall bereits die Medien (Zeitungen, Fernsehen, Radio etc.) involviert sind. In all diesen Konstellationen ist eine Vermittlung nicht mehr möglich.

Die Dienste der Ombudsstelle sind für Ratsuchende unentgeltlich. Für die Beratungs-, Informations- und Mediationstätigkeit der Ombudsstelle können die Stiftung, die Stiftungsräte, die Ombudsperson sowie ihre Mitarbeitenden nicht haftbar gemacht werden.

Die Stiftung Ombudsstelle wird durch jährliche Beiträge aller sozialen Krankenversicherungen der Schweiz finanziert. Ihre Neutralität ist gewährleistet.