Import aus Drittländern

Import von Bio-Produkten aus Drittländern

Importe von Bio-Produkten und Umstellungserzeugnissen aus Drittländern unterliegen besonderen Anforderungen. Was gilt es bei der Einfuhr zu beachten? Wie sind die Abläufe? Wer ist involviert? Was muss ein in Deutschland ansässiges Import-Unternehmen von Bio-Ware tun? Ein interaktiver Entscheidungsbaum hilft, das komplexe Thema zu bewältigen.

Das aktuelle Importverfahren: Was gilt übergangsweise seit dem 01.01.2022?

Die EU-Öko-Verordnung   (EU) 2018/848 regelt den Umgang mit Bio-Ware innerhalb der EU. Bio-Produkte, die aus Ländern außerhalb der EU in die EU importiert werden sollen, unterliegen besonderen Vorgaben, die in weiteren Durchführungsverordnungen und Delegierten Verordnungen geregelt werden. Die Revision der EU-Öko-Verordnung, die ab dem 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, hat in diesem Bereich einige Veränderungen mit sich gebracht.

Aktuell gelten drei verschiedene Verfahren:

1. Import aus Drittländern, die als gleichwertig anerkannt sind

Zu diesen Ländern gehören derzeit: Argentinien, Australien, Kanada, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Tunesien, Korea, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Daneben gibt es ein Sonderverfahren für Chile, Schweiz und das Vereinigte Königreich. Der Bio-Standard dieser Länder wurde von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannt (gemäß Art. 48 der EU-Verordnung 2018/848 und der Importverordnung 2021/2325, Artikel 1/Anhang I).

Das Verzeichnis der anerkannten Drittländer ist in der Durchführungsverordnung 2021/2325 aufgeführt und ersetzt den Anhang III der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. Zusätzlich zu den Ländern werden hier auch die Produktkategorien und die in den Ländern zugelassenen Kontrollbehörden und -stellen genannt.

Dieses Verfahren der als gleichwertig anerkannten Länder läuft am 31. Dezember 2026 aus. Das Verzeichnis wird aktuell nicht erweitert.

2. Import mit Unterstützung von Kontrollstellen und Kontrollbehörden in Drittländern, die als gleichwertig anerkannt sind

Ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Kontrollstellen findet sich in Anhang II der Durchführungsverordnung EU VO 2021/2325 (Artikel 57 der EU-Verordnung 2018/848 in Verbindung mit EU-Verordnung  2021/2325, Artikel 2/Anhang II). Die Anerkennung im Ursprung erfolgt über eine Akkreditierung bei der EU-Kommission. Die Prüfkriterien der Kontrollorgane müssen denen der EU-VO entsprechen.

Der Import über gleichwertig anerkannte Kontrollbehörden und Kontrollstellen ist nur noch bis zum 31. Dezember 2024 zugelassen. Die Liste wird bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin aktualisiert.

Spätestens ab dem 1. Januar 2025 ist das neue Verfahren der "Übereinstimmung" gültig. Die Kontrollstellen müssen ihre Zulassung zur Durchführung der Kontrollen und der Zertifizierung in Drittländern bei der EU-Kommission neu beantragen, um weiterhin in den betreffenden Drittländern tätig sein zu können. Die EU-Kommission hat mit der (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1748) eine erste Liste der zugelassenen Kontrollstellen veröffentlicht, die sukzessive im Laufe des Jahres ergänzt werden wird. Die hier genannten Kontrollstellen können ab sofort nach den neuen Regeln der Übereinstimmung zertifizieren. Eine zusätzliche Übergangsfrist der EU-Kommission soll Unternehmen und Kontrollstellen im Drittland Zeit geben, die notwendigen Kontrollen und Zertifizierungen nach dem Verfahren der "Übereinstimmung" bis spätestens Mitte Oktober 2025 durchzuführen. Ein Beschluss zur Änderung der Verordnung steht zurzeit noch aus.

Weitere Infos: Übergangsfrist im Verfahren von der "Gleichwertigkeit" zur "Übereinstimmung" endet zum 1.1.2025

3. Import aus Ländern mit Handelsabkommen

Einige Drittländer haben ein Handelsabkommen mit der EU abgeschlossen. Die Vereinbarungen der jeweiligen Abkommen sind bindend. Derzeit gehören Chile, Schweiz und das Vereinigte Königreich zur Liste der Länder mit Handelsabkommen. Die Liste, die auch Informationen zu den Erzeugniskategorien und zugelassenen Kontrollstellen beinhaltet, kann durch die EU-Kommission erweitert werden.

Die Leitlinien für Importe aus sogenannten Risikoländern (dazu zählten zuletzt Ukraine, Kasachstan, Moldavien, Türkei, die Russische Föderation, China und Indien) sind zum 31.12.2021 ausgelaufen. Die EU Kommission beabsichtigt für Drittlandprodukte mit schwerwiegenden oder wiederholten Nicht-Konformitäten eine Liste zu erstellen. Die betreffende Ware soll dann unter den Kriterien von sogenannter SPS-Ware bearbeitet werden. Als SPS-Ware gilt veterinär, Sanitär und PhytoSanitär zu überprüfende Ware, die besonderen Kontrollen unterzogen wird, bevor sie auf dem Gebiet der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden darf.

Das neue Importverfahren: Was ändert sich künftig nach Ablauf der Zulassung der genannten Verfahren?

Nach Ablauf der Zulassung der genannten Verfahren 1) und 2) werden diese nach EU-Öko-Verordnung 2018/848 (Artikel 46) abgelöst durch folgende zwei Verfahren:

  1. Import aus Ländern mit Handelsabkommen (Chile, Schweiz, Vereinigtes Königreich). Siehe Punkt 3 der oben genannten Importverfahren.
  2. Import mit Zertifikaten und Kontrollbescheinigungen von anerkannten Drittlandkontrollbehörden und -stellen (siehe Punkt 2 der Importverfahren oben).

Interaktive Checkliste zur Prüfung Ihres Importvorhabens

Welche Produkte aus welchen Nicht-EU-Ländern (sog. Drittländer) können als Bio-Produkte nach Deutschland importiert werden? Worauf kommt es an? Welche Vorgaben sollte ein in Deutschland ansässiges Importunternehmen beachten?

Behalten Sie die Übersicht: Ein Klick auf das Bild führt Sie zu unserer interaktiven Checkliste, mit der Sie Ihr spezielles Import-Projekt in 6 Schritten prüfen können.


Ablauf beim Import von Öko-Produkten

Die Abwicklung aller drei aktuellen Importverfahren erfolgt über das digitale Portal TRACES (TRAde Control and Expert System). Die am Import beteiligten Parteien (Exporteur und Importeur, sowie deren Kontrollstellen, Erstempfänger und Behörden) benötigen eine Zugriffsberechtigung auf das Portal.  

Sonderfall: Für Importe aus der Schweiz ist die Abwicklung über TRACES NT nicht notwendig. Hier genügt die Zertifizierung für den Bereich Import/Erstempfang.

Tipp: 3 Schritte für den Zugang zu TRACES NT

  • Das importierende Unternehmen benötigt eine Bio-Zertifizierung für den Bereich Import/Erstempfang. Diese Zertifizierung wird nach abgeschlossener Prüfung durch die Bio-Kontrollstelle erteilt.
  • Das Unternehmen meldet sich in der Datenbank TRACES NT an.
  • Das Unternehmen wendet sich mit seinem Bio-Zertifikat für Import/Erstempfang an die zuständigen Landesbehörden, um eine Zugangsberechtigung zu TRACES zu bekommen.

In TRACES wird ein Certificate of inspection (COI) von der Kontrollstelle des Exporteurs im Ursprung erstellt und digital abgebildet, das wichtige Informationen zur Importware beinhaltet.

Ab dem 30. Juni 2022 muss die Ware nicht mehr von einem COI in Papierform begleitet werden, wenn das COI mit einer digitalen Signatur im Ursprung ausgestellt wurde.


Interaktives Flowchart zum Bio-Import: Wer macht was?

Unser interaktives Flowchart gibt Ihnen einen Überblick über die Beteiligten und ihre Aufgaben beim Import von Bio-Produkten aus sogenannten Drittländern. Dabei geht es auch um ganz praktische Dinge: Wer füllt welche Felder der digitalen Kontrollbescheinigung (COI) aus, die den Import begleitet? Welche Fristen sind einzuhalten? Welche Sonderregeln gelten für sogenannte SPS-Waren?

Klicken Sie auf das Bild, um zu unserem interaktiven Flowchart zu kommen:


Die Importe müssen nach wie vor vorab den Kontrollstellen gemeldet werden.

Die Annahme von Bio-Importware unterliegt ebenfalls besonderen Vorgaben. Überprüft werden der Bio-Status in den Warenbegleitpapieren, Menge und Bio-Kennzeichnung der Ware, sowie die Unversehrtheit der Ware (Plombe). Eine Dokumentation der Prüfung erfolgt schriftlich.

Bis zum 31.12.2021 wurden alle für den Import von Bio-Erzeugnissen notwendigen Dokumente einheitlich dem Zoll vorgelegt und von diesem geprüft. Seit dem 1.1.2022 ist die Prüfung in zwei Abschnitten mit unterschiedlichen Zuständigkeiten aufgeteilt:

  1. Die Bestätigung des Biostatus und der Verkehrsfähigkeit erfolgt durch die für den ökologischen Landbau zuständigen Länderbehörden.

    Diese Öko-Fachbehörden übernehmen die für Bio-Erzeugnisse spezifische Dokumentenkontrolle und sind für die Zeichnung in Feld 30 des COI zuständig. Zu diesem Zweck sind alle Dokumente von der Kontrollstelle des Exporteurs oder dem Importeur digital in TRACES hochzuladen (Geschäfts- und Beförderungspapiere, Frachtbrief, Rechnungen, Verpackungsliste, gegebenenfalls Analysenergebnis/Probenahmeprotokoll, gegebenenfalls Reiseplan nach (EU) 2021/1698 Artikel 16 Absatz 5). Es ist immer die Behörde desjenigen Bundeslandes zuständig, in der das Öko-Erzeugnis/Umstellungserzeugnis zur amtlichen Kontrolle vorgestellt wird, also am Einfuhrort.
  2. Anschließend erfolgt die Überlassung in den freien Warenverkehr durch den Zoll. Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr legt das Einfuhrunternehmen nach Anmeldung der Öko-Partien im ATLAS-System alle nötigen Dokumente für die Sichtprüfung vor.

Falls eine importierte Partie vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgeteilt werden soll, müssen Teilkontrollbescheinigungen verwendet werden. Dieses Verfahren wird ebenfalls via TRACES NT abgebildet. Zu diesem Zweck kann der Importeur die Importmenge auf mehrere Teilkontrollbescheinigungen aufteilen. Dabei können die Erstempfänger und der Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angepasst werden.

Tipp:

Vorlagen und Ausfüllhinweise für COI und Teilkontrollbescheinigungen finden sich im Anhang der betreffenden Verordnungen:

Ware, die nach allgemeinem Zollrecht unter phyto- oder veterinärsanitären Aspekten – sogenannte SPS-Ware – beim Import vorzuführen ist, muss beim Import begutachtet werden. Die Kontrolle erfolgt nach Artikel 47 der VO (EU) 2017/625 an den Grenzkontrollstellen. Es werden Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfungen sowie Warenuntersuchungen durchgeführt. Das daraus entstehende Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) wird mit dem COI verlinkt. Das GGED diente auch bisher zur Prüfung der phyto- oder veterinärsanitären Aspekte in TRACES NT.

Bei der Erstellung des COI muss bereits eine entsprechende Grenzkontrollstelle für die Verterinär, Sanitär und Phytosanitäre Prüfung ausgewählt werden.

Ware, die nicht unter SPS-Kriterien fällt, muss nicht an Grenzkontrollstellen verzollt werden. Sie wird an den "Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" von den Bio-Fachbehörden kontrolliert. Diese Orte müssen im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes liegen, bei dem die Sendung zum freien Warenverkehr angemeldet wird. Im Rahmen dieser Kontrollen können auch risikobasiert Warenuntersuchungen, Nämlichkeitsprüfungen oder Probenahmen durchgeführt werden. In TRACES sind sogenannte "Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" als "Controlled location" (Feld 10) gelistet.

Relevante Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2018/848
    Neue EU-Öko-Verordnung zur ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
  • Verordnung (EU) 2017/625
    Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378
    Muster der Bio-Bescheinigung für Unternehmen im Drittland und Details zum Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen/-behörden
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305
    Bedingungen zur Ausnahme für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen sowie Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306
    Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie Vorlage für die Kontrollbescheinigung
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307
    Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind sowie Vorlage für die Teilkontrollbescheinigung
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325
    Verzeichnis der anerkannten Drittländer sowie Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1748)
    Liste der anerkannten Kontrollstellen für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern (neues Verfahren der "Übereinstimmung" ab 1.1.2025

Letzte Aktualisierung 09.07.2024

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