Die EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 regelt den Umgang mit Bio-Ware innerhalb der EU. Bio-Produkte, die aus Ländern außerhalb der EU in die EU importiert werden sollen, unterliegen besonderen Vorgaben, die in weiteren Durchführungsverordnungen und Delegierten Verordnungen geregelt werden. Die Revision der EU-Öko-Verordnung, die ab dem 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, hat in diesem Bereich einige Veränderungen mit sich gebracht.
Aktuell gelten drei verschiedene Verfahren:
1. Import aus Drittländern, die als gleichwertig anerkannt sind
Zu diesen Ländern gehören derzeit: Argentinien, Australien, Kanada, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Tunesien, Korea, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Daneben gibt es ein Sonderverfahren für Chile, Schweiz und das Vereinigte Königreich. Der Bio-Standard dieser Länder wurde von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannt (gemäß Art. 48 der EU-Verordnung 2018/848 und der Importverordnung 2021/2325, Artikel 1/Anhang I).
Das Verzeichnis der anerkannten Drittländer ist in der Durchführungsverordnung 2021/2325 aufgeführt und ersetzt den Anhang III der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. Zusätzlich zu den Ländern werden hier auch die Produktkategorien und die in den Ländern zugelassenen Kontrollbehörden und -stellen genannt.
Dieses Verfahren der als gleichwertig anerkannten Länder läuft am 31. Dezember 2026 aus. Das Verzeichnis wird aktuell nicht erweitert.
2. Import mit Unterstützung von Kontrollstellen und Kontrollbehörden in Drittländern, die als gleichwertig anerkannt sind
Ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Kontrollstellen findet sich in Anhang II der Durchführungsverordnung EU VO 2021/2325 (Artikel 57 der EU-Verordnung 2018/848 in Verbindung mit EU-Verordnung 2021/2325, Artikel 2/Anhang II). Die Anerkennung im Ursprung erfolgt über eine Akkreditierung bei der EU-Kommission. Die Prüfkriterien der Kontrollorgane müssen denen der EU-VO entsprechen.
Der Import über gleichwertig anerkannte Kontrollbehörden und Kontrollstellen ist nur noch bis zum 31. Dezember 2024 zugelassen. Die Liste wird bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin aktualisiert.
Spätestens ab dem 1. Januar 2025 ist das neue Verfahren der "Übereinstimmung" gültig. Die Kontrollstellen müssen ihre Zulassung zur Durchführung der Kontrollen und der Zertifizierung in Drittländern bei der EU-Kommission neu beantragen, um weiterhin in den betreffenden Drittländern tätig sein zu können. Die EU-Kommission hat mit der (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1748) eine erste Liste der zugelassenen Kontrollstellen veröffentlicht, die sukzessive im Laufe des Jahres ergänzt werden wird. Die hier genannten Kontrollstellen können ab sofort nach den neuen Regeln der Übereinstimmung zertifizieren. Eine zusätzliche Übergangsfrist der EU-Kommission soll Unternehmen und Kontrollstellen im Drittland Zeit geben, die notwendigen Kontrollen und Zertifizierungen nach dem Verfahren der "Übereinstimmung" bis spätestens Mitte Oktober 2025 durchzuführen. Ein Beschluss zur Änderung der Verordnung steht zurzeit noch aus.
Weitere Infos: Übergangsfrist im Verfahren von der "Gleichwertigkeit" zur "Übereinstimmung" endet zum 1.1.2025
3. Import aus Ländern mit Handelsabkommen
Einige Drittländer haben ein Handelsabkommen mit der EU abgeschlossen. Die Vereinbarungen der jeweiligen Abkommen sind bindend. Derzeit gehören Chile, Schweiz und das Vereinigte Königreich zur Liste der Länder mit Handelsabkommen. Die Liste, die auch Informationen zu den Erzeugniskategorien und zugelassenen Kontrollstellen beinhaltet, kann durch die EU-Kommission erweitert werden.
Die Leitlinien für Importe aus sogenannten Risikoländern (dazu zählten zuletzt Ukraine, Kasachstan, Moldavien, Türkei, die Russische Föderation, China und Indien) sind zum 31.12.2021 ausgelaufen. Die EU Kommission beabsichtigt für Drittlandprodukte mit schwerwiegenden oder wiederholten Nicht-Konformitäten eine Liste zu erstellen. Die betreffende Ware soll dann unter den Kriterien von sogenannter SPS-Ware bearbeitet werden. Als SPS-Ware gilt veterinär, Sanitär und PhytoSanitär zu überprüfende Ware, die besonderen Kontrollen unterzogen wird, bevor sie auf dem Gebiet der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden darf.
Das neue Importverfahren: Was ändert sich künftig nach Ablauf der Zulassung der genannten Verfahren?
Nach Ablauf der Zulassung der genannten Verfahren 1) und 2) werden diese nach EU-Öko-Verordnung 2018/848 (Artikel 46) abgelöst durch folgende zwei Verfahren:
- Import aus Ländern mit Handelsabkommen (Chile, Schweiz, Vereinigtes Königreich). Siehe Punkt 3 der oben genannten Importverfahren.
- Import mit Zertifikaten und Kontrollbescheinigungen von anerkannten Drittlandkontrollbehörden und -stellen (siehe Punkt 2 der Importverfahren oben).