Strategie

Nachhaltiges Denken und Handeln sind seit jeher fixer Bestandteil der wertebasierten Strategie der Oberbank. Als unabhängige Regionalbank sind wir tief in unseren Märkten verwurzelt und unterstützen Menschen und Wirtschaft vor Ort.

 

Unsere Werte sind die zentrale Grundlage für unsere Strategie. So gelingt es uns seit mehr als 150 Jahren, unsere Unabhängigkeit zu wahren. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass das Handeln der Oberbank jetzt und in Zukunft ausgewogen die Interessen der Kund:innen, Mitarbeiter:innen und Aktionär:innen berücksichtigen kann. Danach richten sich alle anderen strategischen Ziele der Oberbank. Dies ist die Basis für unsere überdurchschnittlich erfolgreiche Entwicklung in mittlerweile fünf Ländern - Österreich, Deutschland, Tschechien, Slowakei und Ungarn.


Eine moderne Nachhaltigkeitsstrategie mit klaren Zielen und ein erfolgreiches Nachhaltigkeitsmanagement sind für die Weiterentwicklung und den zukünftigen Erfolg der Oberbank von großer Bedeutung. Die Nachhaltigkeitsstrategie ist deshalb fixer Bestandteil der Gesamtbankstrategie der Oberbank.

Richtlinien

Die Oberbank richtet sich nicht nur nach bestehenden Richtlinien, sondern setzt sich darüber hinaus eigene hohe Standards zur Einhaltung ethischer Prinzipien. Diese sind unter anderem in unserem Verhaltenskodex (Code of Conduct) für alle Mitarbeiter:innen festgelegt. Ein zentraler Aspekt sind auch Ausschluss- und Positivkriterien für unsere Finanzierungen.

 

Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK)

Erfolgskurs und Geschäftspolitik der Oberbank basieren auf besonderen Grundsätzen der Unternehmensführung. Als börsennotiertes Unternehmen bekennt sich die Oberbank AG zum ÖCGK in der jeweils gültigen Fassung.

 

Zur Corporate Governance

 

Code of Conduct für Mitarbeiter:innen

Der Code of Conduct richtet sich an alle Mitarbeiter:innen der Oberbank. Die Oberbank bekennt sich ausdrücklich dazu, sowohl nach innen als auch nach außen stets verantwortungsvoll, ethisch wertvoll und wertschätzend zu agieren. Das meint generell den Umgang mit Menschen, ob mit Mitarbeiter:innen, Kund:innen oder Stakeholder, aber ebenso die Rücksichtnahme auf ökologische und ökonomische Aspekte und schließlich den verantwortungsvollen Umgang mit sämtlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Jeder Entscheidung und allem Tun liegen ethische Prinzipien zugrunde.

 

Zum Code of Conduct

 

Code of Conduct für Lieferant:innen

Zusätzlich zum allgemeinen Verhaltenskodex für Mitarbeiter:innen gibt es in der Oberbank auch einen Verhaltenskodex für Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen, der die im Code of Conduct genannten Regeln und Maßnahmen auf die Zusammenarbeit mit externen Partner:innen ausweitet. Alle Lieferant:innen der Oberbank AG müssen diese Grundsätze erfüllen, die unter anderem das Einhalten der Gesetze, die Achtung der Menschenrechte, diverse Umweltvorschriften und das Verbot von Korruption und Bestechung umfassen.

 

Zum Code of Conduct für Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen der Oberbank

 

Absolut ausgeschlossene Geschäfte

Die Oberbank distanziert sich von Branchen, Unternehmen und Geschäftspraktiken, die aus ihrer Sicht nicht akzeptable Wirkungen für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) nach sich ziehen könnten.

 

Finanzierungs- und Kontogeschäft

Die nachfolgenden Ausschlusskriterien aus Nachhaltigkeitsaspekten sind beim Neukundengeschäft sowie bei neuen Geschäftsfeldern von Bestandskund:innen verpflichtend zu beachten und keiner Bewilligungsmöglichkeit zugänglich.

 

Wertpapiergeschäft

Im Wertpapiergeschäft gelten nicht die nachfolgenden Ausschlusskriterien, sondern besondere, speziell auf das Wertpapiergeschäft zugeschnittene, Mindeststandards.

Jegliche Produkte, welche nicht die definierten Mindeststandards erfüllen, sind ausgeschlossen. Für Branchen, die höhere Nachhaltigkeitsrisiken bergen – Kohle, kontroverse und konventionelle Waffen, Tabak, Erwachsenenunterhaltung und Rohstoffe – sind in den Mindeststandards einzuhaltende Grenzwerte definiert (z.B. keine Direktinvestition in Unternehmen, deren Anteil am Umsatz aus Kohleabbau 5 % übersteigt).

 

Die Mindeststandards sind bei der diskretionären Vermögensverwaltung und der aktiven Produktempfehlungen aus dem Product Governance-Beratungsuniversum zu beachten. Den Kundenberater:innen stehen daher nur jene Wertpapiere zur Beratung zur Verfügung, welche den Oberbank Mindeststandards entsprechen.

 

Eigenveranlagung

Bei Neuveranlagungen der Oberbank sind die nachfolgenden Ausschlusskriterien vollinhaltlich zu beachten. Die Einhaltung der Ausschlusskriterien im Bereich der Eigenveranlagung ist auch in der Veranlagungsrichtlinie der Oberbank festgehalten.

 

Beispiel Staatsanleihen: Die Oberbank erwirbt keine Staatsanleihen von Ländern, die das Pariser Klimaschutzübereinkommen nicht ratifiziert haben. Tritt ein Land aus dem Pariser Klimaschutzübereinkommen aus, erwirbt die Oberbank ab diesem Zeitpunkt keine neuen Staatsanleihen von diesem Land; vor dem Austritt erworbene Anleihen werden jedoch weiterhin gehalten.

 

Privatpersonen

Privatpersonen sind von den Ausschlusskriterien nicht erfasst, jedoch bedürfen einige Geschäfte von Privat- und Firmenkund:innen – etwa in den Branchen Wett- und Glücksspiel, Adult Entertainment und Waffen – einer geldwäscherechtlichen Bewilligung des Vorstands, soweit ihre Geschäfte nicht ohnehin aufgrund der Ausschlusskriterien ausgeschlossen sind. Im Know your customer (KYC)-Prozess werden daher auch Privatkund:innen zahlreichen Überprüfungen unterworfen.

 

1. Allgemeine Ausschlusskriterien

Die Oberbank geht keine Geschäftsverbindung ein bzw. distanziert sich von einzelnen Unternehmen, wenn Arbeitsrechts- und Menschenrechtsverletzungen, illegale Geschäftspraktiken oder kontroverse Umweltverhalten bekannt sind bzw. im Laufe der Geschäftsverbindung bekannt werden.

 

Kriterium

Beispiel

Arbeitsrechtsverletzungen

Wenn es zu einer Verletzung von mindestens einem der fünf grundlegenden Prinzipien der ILO - Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work kommt:

 

  • Vereinigungsfreiheit und die Anerkennung des Rechts auf Kollektiv- bzw. Tarifverhandlungen

  • Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit

  • Verbot von Kinderarbeit

  • Verbot von Diskriminierung am Arbeitsplatz

  • Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

 

z.B. wenn die Arbeitsbedingungen, vor allem in Bezug auf Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Sicherheit und Gesundheit unangemessen niedrig sind, Zwangsarbeit ausgeübt wird oder Mindeststandards systematisch umgangen werden.

Menschenrechtsverletzungen

Wenn Menschenrechte im Sinne national und international anerkannten Rechtsgrundlagen verletzt werden (z.B.: Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, UN Global Compact, OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, etc.).


Hierunter zählen unter anderem:

  • Eingriffe durch politische Willkür
  • Folter, Einschränkung der Privatsphäre oder Meinungsfreiheit
  • Menschenhandel
  • systematische Eingriffe in die Religionsfreiheit wie z.B. Aktivitäten, die sich negativ auf indigene Völker und ihre Lebensgrundlagen auswirken, oder Projekte, wie etwa der Bau und Betrieb großer Staudämme, durch welche die Rechte der lokalen Bevölkerung nachweislich missachtet werden.

Illegale Geschäftspraktiken

Produkte oder Tätigkeiten, die nach den geltenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der jeweiligen staatlichen Rechtsordnung oder internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen als illegal gelten (z.B. Geldwäsche, Betrug, Korruption und Bestechung, Terrorismusfinanzierung, etc.).

Kontroverses Umweltverhalten   

Kontroverse Umweltpraktiken, welche eine Verletzung von geltenden nationalen oder internationalen Umweltgesetzen und -abkommen (z.B. Berner Konvention*, Ramsar Konvention**, Convention on Biological Diversity***) darstellen und mit den allgemeinen nachhaltigen Wertevorstellungen und dem Erhalt und der Förderung von Biodiversität nicht vereinbar sind.

 

Hierunter zählen z.B. systematische Verhaltensweisen, die zu Kontaminationen oder Verschmutzungen führen, Projekte, wie etwa der Bau oder der Betrieb von großen Staudämmen, mit großer negativer Auswirkung auf Umwelt und Biodiversität oder Eingriffe in Ökosysteme und Schutzgebiete (z.B. Natura-2000-Schutzgebiete**** und weitere Schutzgebiete in den Oberbank Märkten*****).

 

* Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere ihr ihrer natürlichen Lebensräume

** Übereinkommen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung

*** Übereinkommen über die biologische Vielfalt

**** Zu den Natura-2000-Gebieten in den Oberbank Märkten siehe die Links für Österreich, Deutschland, Tschechien, Slowakei und Ungarn.

***** Zu den Schutzgebieten Österreichs zählen laut Verein Österreich u.a. sechs Nationalparks, 48 Naturparks, ein UNESCO-Biosphärenpark, ein UNESCO Weltnaturerbe-Regionen. Laut dem deutschen Bundesamt für Naturschutz gibt es in Deutschland 8.902 Naturschutzgebiete; dazu gehören u.a. die Pommersche Bucht, das Ammergebirge, der Nationalpark Unteres Odertal oder die Lüneburger Heide. In Tschechien gibt es neben fünf Nationalparks (u.a. Böhmerwald-Sumava und Riesengebirge-Krkonse) auch zahlreiche Naturschutzgebiete; siehe dazu die Informationen des tschechischen Tourismusverbands. Laut der slowakischen Zentrale für Tourismus gibt es neben neun Nationalparks (u.a. Tatra, Pieniny, Kleine und Große Gatra) auch zahlreiche geschützte Höhen, Schluchten und Gewässer. Zu den Naturschutzgebieten Ungarns gehören laut ungarischem Agrarministerium u.a. der Nationalpark Balaton Hochland, der Nationalpark Donau-Ipoly und der Nationalpark Aggtelek.

 

2. Branchenspezifische Ausschlusskriterien

Die Oberbank sieht folgende wirtschaftliche Aktivitäten und Branchen mit erhöhtem ESG-Risikopotential behaftet und schließt diese aus.

 

Branche / Kriterium

Ausschluss von

Atomenergie

  • Produktion und überwiegende Distribution von Atomenergie

  • Errichtung von neuen und Sanierung von bestehenden Atomkraftwerken

  • Abbau von und Anreicherung mit Uran, Plutonium, Thorium sowie Mischoxyde aus Plutonium und Uran.

  • Hantieren oder Handel mit radioaktivem Abfall oder Sondermüll bzw. Erhalt von Provisionen aus diesem Handel
  • radioaktives Material, ausgenommen medizinische Materialien und Qualitätskontrollausrüstungen, bei denen die radioaktive Quelle trivial und ausreichend abgeschirmt ist

Illegale Substanzen (Suchtmittel)

  • Produktion von oder Handel mit Suchtmitteln, die entsprechend der jeweiligen nationalen Rechtsordnung nicht zum Konsum zugelassen sind

Schädliche Substanzen

  • Verbotene chemische Verbindungen bzw. chemische Verbindungen, die schrittweise verboten werden, und andere schädliche Stoffe (z.B. gefährliche oder hochgefährliche Pestizide oder Arzneimittel, wie ua. ungebundene Asbestfasern).

Edelsteine und Konfliktmaterial

  • Förderung (Abbau) von Konfliktmaterialien****** oder Blutdiamanten******* o.Ä.

Fischerei

  • Unternehmen, die in der Fischereibranche tätig sind oder Fischereierzeugnisse verarbeiten oder verkaufen und die national und international anerkannter Standards (z.B. EU-Artenschutzverordnung, MARPOL-Übereinkommen, Marine Stewardship Council, FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei) nicht einhalten

Handel mit geschützten Tieren oder Exportleder, sowie Tierversuche

  • Handel mit vom Aussterben bedrohten oder besonders geschützten Tierarten, oder mit Tierarten, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) fallen, sowie Handel mit Teilen dieser Tiere.

  • Vermittlung von Jagd bzw. Jagd auf solche Tiere

  • zu Forschungszwecken durchgeführte Aktivitäten mit lebenden Tieren (Tierversuche) zum Test von Endprodukten im Bereich Konsumgüter und sonstigen nicht-medizinischen Produkten (z.B. Kosmetika, Waschmittel), das Risiko beinhalten, den involvierten Tieren Schaden und Leid zuzufügen und entsprechend der jeweiligen nationalen Rechtsordnung nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Hochvolumen-Fracking und Förderungen von Ölsanden

 

Erdöl

  • Unternehmen mit dem Geschäftszweck Hochvolumen-Fracking

  • Förderung von Ölsanden

  • neue zweckgebundene Geschäftsaktivitäten für neue, auf den Ausbau der Erdölinfrastruktur abzielende, unkonventionelle Erdölprojekte (z.B. Schieferöl, Ölsand, arktisches Öl****** , Ultra-Tiefwasser-Öl)

Kohle

  • Förderung (Abbau) und Produktion von Kohle

  • Energieerzeugung aus Kohle

  • Errichtung von neuen und die Sanierung von bestehenden Kohlekraftwerken

  • Neugeschäft mit Unternehmen, deren primärer Geschäftszweck der Handel mit Kohle ist

Kontroverse und schwere Waffen

  • Produktion von und Handel mit kontroversen und schweren Waffen;  hierunter zählen z.B. biologische/chemische Waffen, Streumunition, Atomwaffen, Landminen.

Embryonenforschung

  • Unternehmen deren Geschäftstätigkeit auf die verbrauchende Forschung am menschlichen Embryo ausgerichtet ist (davon nicht umfasst: In-vitro-Fertilisation)

Pornografiebranche und vergleichbare Branchen („Rotlichtmilieu“; Adult-Entertainment)

  • Als unakzeptable Verhaltensweise gilt insbesondere die verunglimpfende und erniedrigende Darstellung von Individuen bzw. von sexuellen Handlungen.

    Ausgeschlossen wird u.a.

    - die Produktion von pornografischen Inhalten jeglichen Formats (z.B. Filme, Magazine, etc.),

    - das Anbieten von Sex-Tourismus,

    - der Betrieb von Bordellen und

    - der Vertrieb von pornografischen Inhalten (Umsatzgrenze: 10%).

Bergbau

Bergbau-Aktivitäten ohne Bewilligung

Wett- und Glücksspiel

Unternehmen, die illegales Glücksspiel betreiben/anbieten

****** z.B. Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold, die u.a. in der Demokratischen Republik Kongo und ihren Nachbarstaaten gefördert werden. Diese Region ist stark von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen, wobei sich die bekämpfenden Parteien häufig über die Kontrolle der Minen finanzieren.

******* Definition lt. Kimberley-Abkommen: Geschmuggelte Diamanten, durch die verschiedene Kriege in Afrika finanziert wurden bzw. werden.

******** Das Arcitc Monitoring & Assessment Programme (AMAP) definiert ihren Geltungsbereich und damit die geografische Region der Arktis wie folgt: „Hocharktis, bis zur den subarktischen Gebieten Kanadas, des Königreichs Dänemark (Grönland und die Färöer Inseln), Finnlands, Islands, Norwegens, der Russischen Föderation, Schwedens und der Vereinigten Staaten, einschließlich der dazugehörigen Meeresgebiete“.

 

3. Ausschlusskriterien für Länder

Dem Regionalitätsprinzip entsprechend, fokussiert sich die Oberbank auf Unternehmen in jenen Ländern, in denen sie vertreten ist bzw. die ihren Sitz in der EU haben oder einem Mitgliedsstaat der UNIDO angehören. Zudem tätigen wir keine Eigengeschäfte mit Zentralstaaten, welche durch die nachfolgenden Kriterien ausgeschlossen werden:
 

Kriterium

Ausgeschlossen werden

FATF-Liste

 

 

EU-Liste Hochrisikoländer

Länder, die auf der schwarzen, dunkelgrauen oder grauen Liste der „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) stehen.


Länder, die auf der EU-Liste der Hochrisikoländer (Verordnung (EU) 2020/8955) stehen.

Klimaschutz

Länder, die das Klimaschutzabkommen von Paris 2015 nicht ratifiziert haben.

Presse- und Medienfreiheit

Länder, in denen die Presse- und Medienfreiheit massiv eingeschränkt wird. (Schwarze Liste „Reporter ohne Grenzen“)

Sanktionen

Länder, gegen die UN-, US- und EU-Sanktionen verhängt wurden, soweit nicht besonders festgelegte Strategien und Verfahren in der Oberbank bestehen, um die gegenständlichen Risiken in angemessenem Umfang und in gesetzeskonformer Weise zu migrieren.

 

4. Umgang mit Konzernen

Innerhalb eines Konzerns werden jene Unternehmen ausgeschlossen bzw. nicht finanziert, deren Geschäftstätigkeit gegen die obigen Ausschlusskriterien verstößt. Die anderen Unternehmen des Konzerns bleiben weiterhin finanzierbar.

 

Sustainable Lending Framework

Wir als Oberbank möchten einen Beitrag zur Transformation in Richtung Nachhaltigkeit liefern und dafür unseren Anteil der nachhaltigen Finanzierungen erhöhen. Um für die Definition und Prüfung der nachhaltigen Finanzierungen eindeutige Kriterien festzulegen, haben wir das Oberbank Sustainable Corporate Lending Framework erstellt. Darüber hinaus haben wir dafür eine Second Party Opinion von ISS ESG beauftragt.

 

Oberbank Sustainable Corporate Lending Framework (Deutsch)
Oberbank Sustainable Corporate Lending Framework (Englisch)
Second Party Opinion von ISS ESG (Englisch)

 

Mit Jänner 2024 ist die überarbeitete Version unseres Sustainable Lending Frameworks in Kraft. Anlass für die Überarbeitung unseres Sustainable Corporate Lending Frameworks war die Veröffentlichung der Umweltziele drei bis sechs der EU-Taxonomie. Auch der Anwendungsbereich wurde geändert: Während die erste Auflage nur die Firmenfinanzierungen umfasst, sind mit der überarbeiteten Version des Frameworks auch die Privatkundenfinanzierungen in den Prüfungsumfang aufgenommen. Somit ist aus dem Sustainable Corporate Lending Framework ein Sustainable Lending Framework geworden.

 

Oberbank Sustainable Lending Framework 2024 (Deutsch)

Oberbank Sustainable Lending Framework 2024 (Englisch)