Als Minijobber oder Minijobberin können Sie in einzelnen Monaten auch mehr als 538 Euro verdienen. Ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Minijob darf aber bei höchstens 538 Euro liegen. Wenn Sie das ganze Jahr über arbeiten, dürfen Sie in Ihrem Minijob also höchstens 6.456 Euro im Jahr verdienen.
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Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zahlen Sie keine Beiträge zur Sozialversicherung, geringe Umlagen hingegen schon. Minijobberinnen und Minijobber zahlen nichts.
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Als Minijobberin oder Minijobber gilt die Befreiung von der Rentenversicherung für die gesamte Dauer Ihres Minijobs. Üben Sie mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern gleichzeitig aus, gilt die Befreiung für alle Minijobs, die Sie zum Zeitpunkt der Befreiung nebeneinander ausüben und zusätzlich danach aufnehmen.
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Als Minijobberin oder Minijobber haben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage Urlaub im Jahr zu. Entscheidend für Ihren Urlaubsanspruch ist die Anzahl Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage.
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Wenn Sie als Minijobberin oder Minijobber einen Minijob mit Verdienstgrenze haben, können Sie zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung als Zweitjob ausüben. Die Höhe des Lohns ist bei der kurzfristigen Beschäftigung unerheblich. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die beiden Beschäftigungen nicht bei dem gleichen Arbeitgeber ausüben.
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Wenn Sie Ihre Haushaltshilfe nicht anmelden, ist das illegal und Schwarzarbeit. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen. Bei einem Unfall kann die Unfallversicherung die ärztlichen Behandlungskosten von Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zurückfordern, wenn der Minijob nicht angemeldet ist.
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