Mindestlohn im Minijob
Für ganz Deutschland gilt ein gesetzlicher Mindestlohn. Diesen erhalten auch Minijobber und Minijobberinnen mindestens pro Zeitstunde. Erfahren Sie hier, wie sich der Mindestlohn für geringfügige Beschäftigungen entwickelt und was es zu beachten gibt.
Der Mindestlohn im Minijob: einheitlich und fair
In ganz Deutschland gibt es eine gesetzlich festgelegte Verdienstuntergrenze, den sogenannten Mindestlohn. Dieser gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahre und damit auch für Minijobber und Minijobberinnen – egal, ob sie im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt arbeiten. Der Mindestlohn ist der Bruttolohn, den ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mindestens pro Zeitstunde zahlt. Wichtig zu wissen: Halten sich Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen nicht an das Mindestlohngesetz, können für sie im Nachhinein Nachzahlungen anfallen.
Die Entwicklung des Mindestlohns
Der Mindestlohn erhöht sich laufend, seit er im Jahr 2015 bundesweit eingeführt wurde. Aktuell liegt er bei 12,41 Euro pro Stunde.
Gültig ab | Höhe (brutto je Zeitstunde) |
---|---|
01.01.2019 | 9,19 Euro |
01.01.2020 | 9,35 Euro |
01.01.2021 | 9,50 Euro |
01.07.2021 | 9,60 Euro |
01.01.2022 | 9,82 Euro |
01.07.2022 | 10,45 Euro |
01.10.2022 | 12,00 Euro |
01.01.2024 | 12,41 Euro |
01.01.2025 | 12,82 Euro |
Dynamische Verdienstgrenze
Die Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch. Sie orientiert sich am Mindestlohn und an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze. Aktuell liegt die Verdienstgrenze bei 538 Euro im Monat.
Minijob & Mindestlohn: Alle Infos rund um deinen Verdienst
Video | 3:02
Am 1. Januar 2024 ist der Mindestlohn in Deutschland auf 12,41 Euro gestiegen, am 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Zeitgleich steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze – ab Januar 2025 liegt sie dann bei 556 Euro statt bisher 538 Euro. Muriel erklärt in dem Video, wie sich die Minijob-Verdienstgrenze am Mindestlohn orientiert und wie viele Stunden in einem Minijob beim aktuellen Mindestlohn gearbeitet werden darf.
Mindestlohn: Ihre Fragen, unsere Antworten
Ob Ausnahmen, Stundenerfassung oder die Anrechnung von Zulagen und Zuwendungen – wir beantworten Ihre Fragen rund um das Thema Mindestlohn bei geringfügigen Beschäftigungen.
Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es?
Bei diesen Personen und Tätigkeiten sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen nicht daran gebunden, den Mindestlohn zu zahlen:
- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Schüler und Schülerinnen)
-
Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
-
Pflichtpraktikanten und -praktikantinnen
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Freiwillige Praktikanten und Praktikantinnen bei einem Praktikum bis zu drei Monaten
-
Ehrenamtlich Tätige
In bestimmten Branchen gibt es einen höheren Mindestlohn als die flächendeckend festgelegte Untergrenze. Hierzu zählt zum Beispiel das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk oder die Gebäudereinigung. Alle Ausnahmen und Informationen erhalten Sie in der Übersicht der Branchenmindestlöhne.
Müssen die gearbeiteten Stunden erfasst werden?
Ja! Allerdings nur im gewerblichen Bereich (§ 17 Mindestlohngesetz). Hier ist es Aufgabe der gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen detaillierte Stundenaufzeichnungen für ihre Minijobber zu führen. Egal, ob mit Hilfe einer maschinellen Zeiterfassung oder manueller Aufzeichnungen – Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu erfassen. Und das spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Tages. Zudem sind die Daten mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Sie haben noch offene Fragen? Beim Zoll erhalten Sie weitere Informationen zum Stundennachweis.
Musterbogen für die Stundenaufzeichnung herunterladen.
Werden Zulagen und Zuwendungen auf den Mindestlohn im Minijob angerechnet?
Das Bundesarbeitsgericht hat dafür folgende Regel festgelegt: Ein Verdienstbestandteil kann dann Teil des Mindestlohns sein, wenn er eine Gegenleistung für die tatsächlich geleistete Arbeit ist. Das ist beispielsweise bei Überstunden oder Akkordprämien der Fall. Nicht anrechenbar sind hingegen Verdienstbestandteile, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf besonderen gesetzlichen Zweckbestimmungen beruhen. Dazu zählen beispielsweise Nachtzuschläge oder Trinkgelder.
Welche Zulagen und Zuwendungen sind auf den Mindestlohn anrechenbar?
- Zuschläge und Zulagen wegen mehr Arbeit pro Zeiteinheit (Akkordprämien), überdurchschnittlicher qualitativer Arbeitsergebnisse (z. B. Qualitätsprämien oder Leistungsprämien), Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (z. B. Schmutzzulagen oder Gefahrenzulagen) oder Arbeit zu besonderen Zeiten (z. B. Überstunden, Schichtarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit)
- Jahressonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
- Zulagen und Zuschläge für die regelmäßige, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung (z. B. Bauzuschlag für alle auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer)
- Zulagen als Ergänzung besonderer Entlohnungsmodelle (z. B. Stücklohnmodelle), um den Mindestlohn zu erzielen (z. B. sogenannte Wegegelder für Zeitungsausträger)
Welche Zulagen und Zuwendungen sind auf den Mindestlohn nicht anrechenbar?
- Zuwendungen als Erstattung tatsächlich beim Arbeitnehmer angefallener Kosten, wie Geschäftsreisen, oder Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Entsendezulagen und Auslösung)
- Nachtzuschläge
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
- Vermögenswirksame Leistungen, da sie keine unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit sind
- Trinkgelder
- Mankogeld: Das ist ein Geldbetrag, den ein Kassierer als Ausgleich von Fehlbeständen in der Kasse erhält und den er behalten darf, wenn am Monatsende die Kasse stimmt.
Wie wirkt sich der Mindestlohn im Minijob auf das Tarifrecht aus?
In Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das heißt, dass Arbeitgeber mit ihrem Minijobber den Lohn im Minijob frei vereinbaren, sofern sie nicht an Tarifverträge gebunden sind. Tarifverträge regeln verbindlich den Verdienst einzelner Tätigkeiten. Sie gelten unmittelbar, wenn sowohl der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbands als auch der Minijobber Mitglied einer Gewerkschaft ist.
Ist weder Arbeitgeber noch Minijobber Mitglied einer Organisation – oder nur einer von beiden – sind sie an keinen Tarif gebunden. Dennoch kann der Arbeitgeber die Verdiensthöhe eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag übernehmen. Das hat den Vorteil, dass das Gehalt nicht einzeln verhandelt werden muss.
Auch für haushaltsnahe Tätigkeiten gibt es Tarifverträge. Näheres finden Sie bei den Verbänden des DHB-Netzwerk Haushalt e.V. des jeweiligen Bundeslandes und der Gewerkschaft NGG.
Wie wirkt sich der Mindestlohn im Minijob auf die Sozialversicherung aus?
Das Mindestlohngesetz wirkt sich auch auf das Sozialversicherungsrecht der Beschäftigungen aus – und damit in bestimmten Fällen auch auf Minijobs. Minijobber und Minijobberinnen haben Anspruch auf den Mindestlohn. Gleichzeitig dürfen sie bei einem Minijob mit Verdienstgrenze auch mit Mindestlohn monatlich im Durchschnitt nicht mehr als 538 Euro verdienen.
Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, die Beschäftigung versicherungsrechtlich zu beurteilen. Er oder sie berücksichtigt dabei alle Verdienstansprüche des Arbeitnehmers und stellt fest, ob es sich um einen Minijob oder um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Sie haben weitere Fragen zum Mindestlohn im Minijob?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert Sie ausführlich zum Thema und beantwortet Ihre Fragen und Anliegen.