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Allgemeine HinweiseAb 01.08.2023 m�ssen Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, neben dem Zugang auch den Abgang von Tieren melden. Rechtliche Grundlage (Tiergesundheitsrechtsakt, Animal Health Law) (neu)Auf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROP�ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. M�rz 2016 zu Tierseuchen und zur �nderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Erg�nzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europ�ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften f�r Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und f�r Br�tereien sowie zur R�ckverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbest�nde f�r Schweine und Schafe/Ziegen. �nderungen ab 01.08.2023 (neu)Ab 01.08.2023 sind zus�tzlich zu den bisherigen Stichtags- und
Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen auch Abgangsmeldungen f�r Schafe und Ziegen
vorzunehmen. ZielgruppenEine Meldeberechtigung und -Verpflichtung f�r den Abgang von Schafen und Ziegenhaben folgende Betriebe:
Die zust�ndigen Stellen, bei Fragen zu den Meldeverpflichtungen und weiteren Aspekten wie Betriebsnummer und PIN sind hier gelistet: zust�ndigen Stellen . Beschreibung der Maske Bewegungsmeldung (Zugang und Abgang)Die Eingabem�glichkeit zur Zugangs- und neu der Abgangsmeldung befindet sich in einer Maske. Folgende Eingabefelder sind in der Maske Bewegungsmeldung zu finden:
WICHTIG: Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren
in oder aus dem Betrieb gemeint. Eine detaillierte Beschreibung (Anleitung) zur Eingabe von Bewegungsmeldungen finden Sie hier Zust�ndigkeitenDer rechtliche Rahmen f�r Meldungen durch die Schaf- und Ziegenhalter ist durch die Viehverkehrsverordnung bzw. die oben genannten Verordnungen vorgegeben. Fachlich zust�ndige StellenGrunds�tzlich fachlich zust�ndig sind die Verwaltungen der L�nder bzw. die von ihnen beauftragten Stellen.
Rechtliche Vorgaben f�r die Stichtagsmeldung (Bestandserfassung)Nach � 26 Abs. 3 der Vieh-Verkehrs-Verordnung hat ein Schaf/Ziegehalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres den Bestand der zust�ndigen Beh�rde oder einer von diesen beauftragten Stelle innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Schafe und Ziegen sind getrennt nach folgenden Altersgruppen zu melden:
Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterin�rverwaltungen der L�nder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schaf- und Ziegenhaltern �ber das Internet eine Meldemaske f�r die Stichtagsmeldung zur Verf�gung. Rechtliche Vorgaben f�r die Bewegungsmeldung (Bestandsver�nderungen)Nach � 35 der Vieh-Verkehrs-Verordnung ist jeder Schaf- und Ziegenhalter ab dem 1. Januar 2008 verpflichtet die �bernahme von Schafen und Ziegen der zust�ndigen Beh�rde oder der beauftragten Stelle innerhalb von 7 Tagen unter folgenden Angaben zu melden:
Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterin�rverwaltungen der L�nder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schaf- und Ziegenhaltern �ber das Internet Meldemasken f�r die Bewegungsmeldungen zur Verf�gung. N�here Informationen �ber den Zeitpunkt der Aufnahme der Meldungen erhalten sie ausschlie�lich von der obersten Veterin�rbeh�rde ihres Bundeslandes bzw. von ihrer Regionalstelle. Genaue Informationen zum Meldeverfahren Schaf/Ziegendatenbank siehe Info Schaf/Ziegendatenbank Zur�ck zum Anfang |
� 1999-2021 Bay.StMELF,
verantwortlich f�r die Durchf�hrung sind die
Stellen
der L�nder , fachliche Leitung ZDB: Frau Dr.
Kaja.Kokott@hi-tier.de,
Technik:
Helmut.Hartmann@hi-tier.de
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03. November 2021 16:15,
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