Inhaberinnen und Inhaber von Schweinemastbetrieben in Hamburg müssen sich daher bis zum 01.08.2024 bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft melden und die in § 12 Absatz 2 TierHaltKennzG aufgeführten Angaben schriftlich oder elektronisch mitteilen. Dabei sind geeignete Nachweise gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TierHaltKennzG beizufügen, die belegen, dass die Anforderungen der Haltungsform an die einzelnen Haltungseinrichtungen eingehalten wurden und den aktuellen Stand wiedergeben.
Entspricht die mitgeteilte Haltungseinrichtung den Anforderungen an eine Haltungsform gemäß TierHaltKennzG, legt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft eine unbefristete Kennnummer mit der Kennung der angegebenen Haltungsform fest. Diese Kennnummer wird der Inhaberin bzw. dem Inhaber innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung bekanntgegeben. Änderungen sind der Behörde nach § 13 TierHaltKennzG ebenfalls mitzuteilen.
Für eine elektronische Übermittlung Ihrer Angaben, wenden Sie sich bitte an die unten genannte Ansprechperson.