Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt f�r Justiz

Ausf�hrungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

zur Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF   XML   EPUB

  Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
 Genehmigungsvorschriften
  § 1 Begriffsbestimmung
  § 2 Herstellung und Inverkehrbringen
  § 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
  § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
  § 4a Auslandsgeschäfte
  § 5 Befreiungen
  § 6 Versagung der Genehmigung
  § 7 Widerruf der Genehmigung
  § 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
  § 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs
  § 10 Inhalt und Form der Genehmigung
  § 11 Genehmigungsbehörden
  § 11a Übermittlung von Informationen
Zweiter Abschnitt
 Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
  § 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
  § 12a Besondere Meldepflichten
  § 13 Sicherstellung und Einziehung
  § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
  § 14 Überwachungsbehörden
  § 15 Bundeswehr und andere Organe
Dritter Abschnitt
 Besondere Vorschriften für Atomwaffen
  § 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
  § 17 Verbot von Atomwaffen
Vierter Abschnitt
 Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
  § 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
  § 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt
 Straf- und Bußgeldvorschriften
  § 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
  § 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
  § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
  § 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
  § 22 Ausnahmen
  § 22a Sonstige Strafvorschriften
  § 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften
  § 23 Verwaltungsbehörden
  § 24 Einziehung
  § 25
Sechster Abschnitt
 Übergangs- und Schlußvorschriften
  § 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
  § 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
  § 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
  § 27 Zwischenstaatliche Verträge
  § 28 Gebühren
  § 29 Inkrafttreten
  Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Kriegswaffenliste