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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt
  § 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
  § 3 Menschen mit Behinderungen
  § 4 Barrierefreiheit
  § 5 Zielvereinbarungen
  § 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
Abschnitt 2
 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
  § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
  § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
  § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
  § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
  § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
Abschnitt 2a
 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes
  § 12 Öffentliche Stellen des Bundes
  § 12a Barrierefreie Informationstechnik
  § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit
  § 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit
  § 12d Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2b
 Assistenzhunde
  § 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde
  § 12f Ausbildung von Assistenzhunden
  § 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
  § 12h Haltung von Assistenzhunden
  § 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
  § 12j Fachliche Stelle und Prüfer
  § 12k Studie zur Untersuchung
  § 12l Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
  § 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Abschnitt 4
 Rechtsbehelfe
  § 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
  § 15 Verbandsklagerecht
  § 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5
 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
  § 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
  § 18 Aufgabe und Befugnisse
Abschnitt 6
 Förderung der Partizipation
  § 19 Förderung der Partizipation