Viele Probleme lassen sich in direktem Kontakt mit dem Versicherungsunternehmen lösen- wobei wir Ihnen empfehlen, sich an die Direktion Ihres Versicherers zu wenden.
Die Aufsicht über die Krankenversicherung ist geteilt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist zuständig für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG). Die FINMA ist nur für die nicht obligatorischen Krankenversicherungen zuständig, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstehen, die sogenannten Krankenzusatzversicherungen.Muss ich die Zusatzversicherung beim gleichen Versicherer abschliessen wie die Grundversicherung?
Nein. Es handelt sich um verschiedene Versicherungsverträge, die unabhängig voneinander abgeschlossen werden können.
Nachteilig ist, dass sich die Versicherten jeweils fragen müssen, welcher Versicherer im Ereignisfall die Rechnung bezahlt. Ein finanzieller Vorteil kann die Freiheit sein, die Grundversicherung auf einen günstigeren Versicherer zu übertragen.
Nein. Diese sind Bestandteil des Geschäftsplans der Krankenversicherer und gelten damit grundsätzlich als Betriebsgeheimnis. Die FINMA ist wegen des Amtsgeheimnisses nicht berechtigt, darüber zu informieren. Die Gesellschaften können selber entscheiden, inwieweit sie entsprechende Angaben veröffentlichen.
Ja, das ist erlaubt. Gewisse Zusatzversicherer gewähren Rabatte in der Zusatzversicherung nur, solange auch die Grundversicherung bei ihnen besteht. Auch die Erhebung von Administrativgebühren oder Mindestprämien ist möglich, wenn die Grundversicherung wegfällt, da der Verwaltungsaufwand bei der übrig bleibenden Versicherung proportional steigt. Eine vorgängige Anfrage beim Zusatzversicherer schafft Klarheit.
Ja, sofern die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) diese Möglichkeit vorsehen, was meist der Fall ist. Jede Prämienanpassung muss der FINMA vor Inkrafttreten zur Prüfung vorgelegt werden. Je nach finanziellem Zustand (Solvenz) des Krankenzusatzprodukts, stimmt die FINMA der Tarifanpassung zu oder lehnt sie ab.
Da die Tarifierung bei den Krankenzusatzversicherungen oft nach Altersklassen gegliedert ist, kann auch der Wechsel in eine höhere Altersgruppe zu einer Prämienerhöhung führen. Dies berechtigt zu einer Kündigung.
Sie als Versicherungsnehmer müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten eines neuen Prämientarifs darüber informiert werden. Sind Sie damit nicht einverstanden, steht Ihnen ein Kündigungsrecht zu. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als angenommen.
Nein. Eine Kündigung der Zusatzversicherung aus diesem Grund ist gesetzlich ausdrücklich verboten.
Praktisch alle Versicherer verzichten in den Versicherungsbedingungen auf diese Möglichkeit, obwohl das Gesetz beiden Vertragsparteien das Kündigungsrecht gewährt. Verbindlich ist, was in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) dazu festgelegt wird. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Fall das Kündigungsrecht im Schadenfall, und zwar spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung.
Grundsätzlich nein, da Vertragsänderungen im Bereich des privaten Versicherungswesens der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner bedürfen. Der Versicherer kann jedoch in den AVB regeln, dass Details von einzelnen Elementen der Versicherungsdeckung (anerkannte Therapeuten, anerkannte Methoden etc.) in einer separaten Liste festgehalten werden. Diese Liste kann er einseitig ändern, insbesondere um sich neuen medizinischen Erkenntnissen anzupassen oder um die Liste der verfügbaren Therapeuten zu aktualisieren. Dadurch entsteht für den Versicherten kein Kündigungsrecht.
Ferner kann in den AVB vorgesehen sein, dass der Versicherer die AVB selber im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gesundheitswesens anpassen kann, insbesondere wenn der gesetzliche Leistungskatalog der Grundversicherung geändert wird. Wie bei Prämienanpassungen hat der Versicherte in diesem Fall ein Kündigungsrecht.
Die FINMA wacht darüber, dass die Höhe der Prämien stets durch den Umfang der versicherten Leistungen gerechtfertigt ist. Anpassungen dürfen nicht dazu benutzt werden, die Tarifierung zu beeinflussen.