Die Bewilligung als Qualitätsmerkmal

Kraft ihrer hoheitlichen Befugnisse bewilligt die FINMA alle Unternehmen, die im regulierten Teil der Finanzbranche tätig sein wollen. Nicht alle Formen von FINMA-Zulassungen ziehen eine gleich intensive Aufsicht nach sich.

Die FINMA bewilligt den Betrieb von Unternehmen der beaufsichtigten Branchen. Die Bewilligung ist ein präventives Kontrollinstrument, mit dem der Gesetzgeber das erforderliche Qualitätsniveau vorgibt, das die FINMA auf alle Finanzmarktteilnehmer gleich anwendet. Jeder Bewilligte hat die Bewilligungsvoraussetzungen dauernd zu erfüllen. Andernfalls droht ihm der Entzug der Bewilligung.

Bewilligung ist nicht gleich Bewilligung

Die verschiedenen Bewilligungsformen unterscheiden sich voneinander. Viele Unternehmen werden nach der Bewilligung intensiv prudenziell beaufsichtigt, andere erhalten lediglich eine einmalige Registrierung der FINMA für eine Tätigkeit, die in der Folge nicht mehr von der FINMA überwacht wird.

Finanzmarktkunden sollten bei ihren Anlageentscheiden berücksichtigen, welche Art von Bewilligung das konkrete Institut und/oder das Produkt hat, in das sie investieren wollen, und wie intensiv (bzw. je nach Bewilligungsform weniger intensiv) dementsprechend das entsprechende Institut von der FINMA überwacht wird.

Was die FINMA tut und was sie nicht tut

Das gehört zu den Aufgaben der FINMA

  • Die FINMA bewilligt Banken, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen. Diese werden anschliessend laufend prudenziell überwacht.

  • Die FINMA bewilligt Fondsleitungen, Depotbanken, Asset Manager (Vermögensverwalter) von kollektiven Kapitalanlagen (Fonds) und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Fonds). Diese werden anschliessend laufend prudenziell überwacht.

  • Die FINMA genehmigt schweizerische kollektive Kapitalanlagen (Fonds).

  • Die FINMA genehmigt ausländische kollektive Kapitalanlagen (Fonds), die in oder von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden.

  • Die FINMA bewilligt Finanzmarktinfrastrukturen wie Börsen, zentrale Gegenparteien und Effekten-Zentralverwahrer.

  • Die FINMA anerkennt private Selbstregulierungsorganisationen, die unter anderem Asset Manager (Vermögensverwalter) auf die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen kontrollieren.

  • Unter Beizug einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt die FINMA Vermögensverwalter und Trustees.

  • Die FINMA bewilligt die Aufsichtsorganisationen.

  • Die FINMA erteilt den Registrierungsstellen für das Beraterregister die entsprechende Zulassung.

Das gehört nicht zu den Aufgaben der FINMA

  • Die FINMA bewilligt und überwacht keine Anlageberater.

  • Die FINMA bewilligt und überwacht keine Pensionskassen.

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