Das Ziel von vorsorglichen Massnahmen ist es, bedrohte Interessen einstweilen zu schützen oder einen bestehenden Zustand zu erhalten. Dies geschieht unter Umständen superprovisorisch, das heisst ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen. Je nach Verdachts- und Beweislage kann die FINMA zur Eindämmung von Risiken der Gläubiger und Anleger Kontensperrungen verfügen, vorübergehende Handlungsbeschränkungen und Tätigkeitsverbote verhängen oder Anordnungen treffen, welche die Natur und den Umfang der Geschäftstätigkeit einschränken.
Untersuchungsbeauftragte klären den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt ab und setzen die von der FINMA angeordneten Massnahmen um. In ihrer Verfügung legt die FINMA zudem fest, ob und in welchem Umfang der Untersuchungsbeauftragte anstelle der Organe des betroffenen Unternehmens handeln darf. In diesen Fällen wird den bisherigen Verantwortlichen einstweilen die Handlungsbefugnis entzogen.
Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank, ein Wertpapierhaus, eine Fondsleitung oder ein Versicherungsunternehmen in Solvenz- oder Liquidationsprobleme gerät oder die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA gesetzten Frist nicht erfüllt, kann die FINMA vorsorgliche (Schutz-)Massnahmen anordnen. Diese haben zum Ziel, dass ein gefährdetes Institut seine bewilligungspflichtige Tätigkeit weiterführen kann oder dass die Weiterführung von einzelnen Dienstleistungen sichergestellt ist.
Zur Durchsetzung der Meldepflicht nach Art. 120 FinfraG ist die FINMA befugt, dem mutmasslichen Verletzer der Meldepflicht vorsorglich das Stimmrecht zu suspendieren und ihm vorübergehend zu verbieten, seine Beteiligung an der Gesellschaft auszubauen. Wird die Meldepflicht (nachträglich) erfüllt oder ist die Frage nach der Verletzung der Meldepflicht geklärt, muss die FINMA die angeordnete Massnahme aufheben.
Soweit die vorsorglichen Massnahmen der Beweis- und/oder Vermögenssicherung dienen oder anderweitig eine unmittelbar drohende Gefahr abwenden sollen, werden sie superprovisorisch, das heisst ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen, angeordnet.
Die FINMA kann vorsorgliche Massnahmen während der Dauer ihres Verfahrens anordnen, aber auch nach Erlass einer Endverfügung für die Dauer bis zum Eintritt der Rechtskraft.
Entsprechend ihrer besonderen Natur werden die vorsorglichen Massnahmen in der Regel für sofort vollstreckbar erklärt, indem die FINMA einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzieht.
Die Anforderungen an das Beweismass sind im Bereich der vorsorglichen Massnahmen gelockert. Um den Erlass zu rechtfertigen, genügen in der Regel glaubhafte und hinreichende Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die von der FINMA zu schützenden Interessen gefährdet sind.
Vorsorgliche Massnahmen dürfen nicht dauerhaft angeordnet werden. Sie sind nur solange gerechtfertigt, als sie zur Abwendung einer drohenden Gefahr oder zur Beweiserhebung notwendig sind. Die FINMA muss demnach innerhalb einer angemessenen Frist in der Hauptsache entscheiden und die vorsorglichen Massnahmen entweder aufheben oder durch endgültige ablösen.