Ein bedeutender Teil der Enforcementtätigkeit der FINMA betraf in der Berichterstattungsperiode die Geldwäschereibekämpfung. Erhielt die FINMA Anhaltspunkte für eine Verletzung des Aufsichtsrechts, führte sie Enforcementabklärungen durch. Ging die FINMA von einer Verletzung des Aufsichtsrechts aus und liess sich der ordnungsgemässe Zustand nicht anderweitig wiederherstellen, führte sie ein Enforcementverfahren.
Bei strafbaren Aufsichtsrechtsverletzungen, insbesondere bei Meldepflichtverletzungen nach Art. 9 GwG oder bei Tätigkeiten ohne erforderliche Bewilligung, erstattete die FINMA Strafanzeige.
(Aus dem Jahresbericht 2021)