Neben ihrer primären Funktion als Aufsichtsbehörde, die über die Einhaltung der Finanzmarktgesetze wacht, verfügt die FINMA auch über Regulierungskompetenzen. Die Leitplanken für die Regulierungstätigkeit der FINMA setzen neben dem Finanzmarktaufsichtsgesetz und dessen Ausführungsverordnung die Finanzmarktgesetze und -Verordnungen. Die Federführung für Regulierungsprojekte auf Stufe Gesetz und Bundesratsverordnung liegt im Finanzmarktbereich beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) bzw. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF).
Gemäss Art. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) reguliert die FINMA durch Verordnungen und Rundschreiben.
Verordnungen erlässt die FINMA, wenn sie durch das übergeordnete Recht zum Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen ermächtigt wird. Sie erfüllt damit einen Auftrag des Gesetz- resp. Verordnungsgebers, wobei dieser den Rahmen der Regulierungskompetenz im konkreten Fall vorgibt. Bei FINMA-Verordnungen handelt es sich grundsätzlich um Bestimmungen fachtechnischen Inhalts von untergeordneter Bedeutung (vgl. Art. 5 Abs. 1 FINMAG-VO).
Mittels Rundschreiben macht die FINMA transparent, wie sie das Finanzmarktrecht auslegt. Rundschreiben statuieren damit keine neuen Rechte oder Pflichten, die sich nicht bereits aus dem übergeordneten Recht ableiten lassen. Rundschreiben binden aber die FINMA auf dem Wege des Vertrauensschutzes und schaffen damit Rechtssicherheit für die Beaufsichtigten (vgl. Art. 5 Abs. 2 FINMAG-VO).
Die aktuellen FINMA-Verordnungen (sowie allfällige Vorgängerversionen) finden sich in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR). Die aktuellen Rundschreiben der FINMA sind auf dieser Webseite abrufbar. Allfällige Vorgängerversionen werden im Archiv abgelegt.
Die FINMA reguliert nur dann, wenn dies mit Blick auf die Aufsichtsziele und die Risiken notwendig ist. Sie gestaltet ihre Regulierung wo immer möglich wettbewerbs- und technologieneutral aus und berücksichtigt die Auswirkungen auf die Zukunftsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz. Nach Art. 7 FINMAG berücksichtigt die FINMA bei ihrer Regulierung insbesondere
Die FINMA sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der betroffenen und interessierten Kreise. Im Rahmen von Vorkonsultationen hört sie diese frühzeitig zu Regulierungsvorhaben an. Vor Erlass oder Änderung einer Verordnung oder eines Rundschreibens sowie vor Anerkennung einer Selbstregulierung als Mindeststandard nach Artikel 7 Absatz 3 FINMAG führt sie eine Konsultation der mitinteressierten Verwaltungseinheiten des Bundes durch. Ihre Verordnungen und Rundschreiben unterzieht sie nach Freigabe durch den Verwaltungsrat einer öffentlichen Anhörung. Die Einzelheiten ergeben sich aus Art. 5 ff. der FINMAG-VO sowie aus den Leitlinien zur Finanzmarktregulierung.
Die FINMA informiert über die laufenden und abgeschlossenen Anhörungen zu FINMA-Verordnungen und Rundschreiben. Sie veröffentlicht insbesondere die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen und informiert in einem Bericht über die Ergebnisse der Anhörung.
Ihre Aufsichtskommunikation (Aufsichts-Mitteilungen, Aufsichts-FAQ und Wegleitungen) setzt die FINMA gemäss ihren Leitlinien zur Kommunikation zurückhaltend ein und prüft konsequent, dass diese keine regulierenden Elemente enthalten.
Die FINMA informiert über ihre geplanten und hängigen Regulierungsprojekte und deren Fortschritte. Sie plant die Umsetzung einer Regulierung rechtzeitig und gewährt soweit notwendig angemessene Übergangsfristen.
In der Regel werden Regulierungen auf Stufe FINMA durch Neuerungen oder Anpassungen des übergeordneten Rechts (Gesetze und Bundesratsverordnungen) notwendig und sind von deren Zeitplan und Umsetzung abhängig. Zu den Regulierungsvorhaben auf Bundesebene informiert das EFD bzw. das SIF.
Wo der Gesetz- oder Vorordnungsgeber dies vorsehen, erlässt die FINMA eigene Verordnungen.
Die FINMA kann Rundschreiben veröffentlichen, in denen sie ihre Aufsichtspraxis festhält und damit für alle Marktteilnehmer gleichermassen transparent macht.
Die FINMA ist für die Anerkennung von Selbstregulierungen der Branchenorganisationen zuständig.
Mit ihrem Fachwissen unterstützt die FINMA die Erarbeitung von Vorlagen auf Stufe Gesetz und Bundesratsverordnung.
Im parlamentarischen Prozess steht die FINMA begleitend zur Verfügung, bringt ihre Aufsichtsperspektive ein und weist sachlich auf Auswirkungen von regulatorischen Vorhaben hin.
Die FINMA gibt sich den gesetzlichen Rahmen für ihre Aufsichtstätigkeit nicht selbst.
Der Erlass von Gesetzen liegt in der Verantwortung des Parlaments, Bundesratsverordnungen sind Sache des Bundesrats.