Ist die FINMA gezwungen, einer Bank die Bewilligung zu entziehen, so führt dies zu einer Zwangsliquidation der Bank. Bei einer freiwilligen Rückgabe der Bewilligung kommt es indes zu einer ordentlichen Liquidation durch die Bank selbst, welche von der FINMA überwacht wird. Liegt Insolvenzgefahr vor, so prüft die FINMA zunächst, ob eine Sanierung der Bank möglich ist. Sollte eine Sanierung nicht in Frage kommen, so eröffnet die FINMA den Konkurs. Im Falle systemrelevanter Banken kann die FINMA im Zusammenhang mit einer allfälligen Krise auf die Resolution-Pläne der Institute zurückgreifen, welche vorsorglich zu erstellen und von der FINMA abzunehmen sind.
Die FINMA interveniert, sobald sich eine Bank in konkreter Insolvenzgefahr befindet. Dies ist dann der Fall, wenn begründete Besorgnis besteht, dass die Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat oder wenn die Bank Eigenmittelvorschriften nicht erfüllt. Die FINMA beurteilt dies vorausschauend sowohl anhand quantitativer als auch qualitativer Kriterien. Sie muss gemäss gesetzlichem Auftrag intervenieren, bevor Einlegerinnen und Einleger sowie weitere Gläubigerinnen und Gläubiger zu vermeidbarem Schaden kommen. Es liegt jedoch stets in erster Linie in der Verantwortung der Organe der Bank sowie der Eignerinnen und Eigner der Bank, eine drohende Insolvenz aus eigener Kraft und ohne staatlichen Eingriff abzuwenden.
Als Massnahmen der FINMA kommen zunächst die sogenannten Schutzmassnahmen in Betracht. So kann der Bank beispielsweise verboten werden, während einer bestimmten Zeitdauer Auszahlungen zu tätigen. Damit kann sie vor einem übermässigen Abzug der Einlagen im Fall eines drohenden Bank-Runs geschützt werden. Daneben können Schutzmassnahmen auch der Vorbereitung einer nachfolgenden Sanierung oder des Bankenkonkurses dienen.
Eine Sanierung kann angeordnet werden, wenn begründete Aussicht auf deren erfolgreiche Durchführung oder auf die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen besteht. Ferner darf die FINMA nur dann eine Sanierung durchführen, wenn dies die Gläubigerinnen und Gläubiger voraussichtlich besserstellt als der sofortige Bankenkonkurs (sogenanntes Verbot der Schlechterstellung). Der Bankenkonkurs ist dann anzuordnen, wenn keine Aussicht auf Sanierung besteht, oder wenn eine solche gescheitert ist.
Das bankengesetzliche Sanierungsverfahren zielt auf eine Sanierung der Bank ab, also die Fortführung ihrer Geschäftsaktivität nach allfälliger Restrukturierung oder zumindest die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen. Zuständig für die Anordnung des Sanierungsverfahrens ist die FINMA. Zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens kann sie einen Sanierungsbeauftragten heranziehen.
Das Sanierungsverfahren beginnt mit einer Eröffnungsverfügung der FINMA, die öffentlich bekannt gemacht wird. Ein Sanierungsplan legt die Grundelemente des Verfahrens fest und bezeichnet die durchzuführenden Massnahmen. Der Sanierungsplan kann unterschiedliche Massnahmen vorsehen, bis hin zur Reduktion des bisherigen und zur Schaffung von neuem Eigenkapital. Er kann auch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen vorsehen (siehe auch Bail-in).
Neben dem Bail-in erwähnt das Gesetz auch ausdrücklich die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Übertragung von Aktiven und Passiven auf eine übernehmende Bank. Bei der Übernehmerin kann es sich um ein etabliertes Institut oder auch um eine speziell zu diesem Zweck geschaffene Bank handeln (sogenannte Brückenbank). Ziel dieser Massnahme ist die Fortführung der betroffenen Dienstleistungen durch das übernehmende Institut.
Im Bankgeschäft übliche Verträge sehen für den Fall eines behördlichen Eingriffs Beendigungsrechte oder eine automatische Beendigung von Vertragsverhältnissen vor. Bereits die Eröffnung des Sanierungsverfahrens kann dazu führen, dass Gegenparteien der betroffenen Bank ihre Vertragsbeziehungen beenden. Dies kann die erfolgreiche Sanierung einer Bank wesentlich erschweren. Die FINMA kann daher einen Aufschub der Beendigung von Verträgen anordnen, welcher für maximal zwei Arbeitstage gilt.
Ein Sanierungsverfahren kann die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger tangieren. Einer der wesentlichen Mechanismen, um Gläubigerinnen und Gläubiger zu schützen, ist das Verbot der Schlechterstellung. Es lässt eine Sanierung nur zu, wenn alle Gläubigerinnen und Gläubiger aufgrund der Sanierung nicht schlechter gestellt sind, als sie es bei einem Konkurs wären. Die Verfahrensrechte der Gläubigerinnen und Gläubiger sind im Übrigen unterschiedlich ausgestaltet. Sieht der Sanierungsplan bei einer nicht systemrelevanten Bank einen Eingriff in die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger vor, so hat die FINMA den Gläubigerinnen und Gläubigern diesen vorzulegen und eine Frist anzusetzen, innert der sie ihn ablehnen können. Lehnen die Gläubigerinnen und Gläubiger den Plan ab, so ordnet die FINMA den Bankenkonkurs an. Bei systemrelevanten Banken genehmigt die FINMA den Sanierungsplan, ohne die Gläubigerinnen und Gläubiger vorgängig anzuhören. Das Ablehnungsrecht der Gläubigerinnen und Gläubiger ist in diesen Fällen zur Wahrung der Finanzstabilität ausgeschlossen.
Gegen die Genehmigung des Sanierungsplans können sich sowohl Eignerinnen und Eigner als auch Gläubigerinnen und Gläubiger mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Wird die Beschwerde einer Gläubigerin oder eines Gläubigers oder einer Eignerin oder eines Eigners gegen die Genehmigung des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen.
Die Anordnungen aus dem Sanierungsplan entfalten unmittelbar mit der Genehmigung volle Rechtswirkung. Wird zum Beispiel ein Bail-in angeordnet, so ändert sich die Bilanz der Bank unmittelbar mit der Genehmigung des Plans. Dies ist von entscheidendem Vorteil, da eine Sanierung in der Regel rasch durchgeführt werden muss.
Bestehen keine Sanierungsaussichten, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb, ordnet den Konkurs an und macht dies öffentlich bekannt. Ziel des Bankenkonkursverfahrens ist es, alle Gläubigerinnen und Gläubiger gleichmässig nach Massgabe ihres Rangs zu befriedigen. Unmittelbar nach Konkurseröffnung werden die privilegierten Einlagen von Bankkundinnen und -kunden bei Schweizer Geschäftsstellen bis zum Höchstbetrag von 100'000 Franken pro Bankgläubigerin und -gläubiger aus den verfügbaren liquiden Aktiven des konkursiten Bankinstituts sofort ausbezahlt. Reichen die liquiden Aktiven für die Befriedigung dieses Betrags nicht aus, so wird der übersteigende Teil bis zu 100'000 Franken so weit wie möglich von der Einlagensicherung gedeckt (gesicherte Einlagen).
Ein allfällig ungedeckt bleibender Betrag sowie die übrigen Einlagen und sonstigen Forderungen werden schliesslich nach Massgabe ihres Rangs befriedigt. Depotwerte der Kundinnen und Kunden werden abgesondert und an diese transferiert. Die Konkursdividende wird erst ausbezahlt, wenn alle die Feststellung der Aktiv- und der Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt und sämtliche Aktiven der konkursiten Bank verwertet sind. Das Konkursverfahren endet mit der Löschung der Bank im Handelsregister. Die Abwicklung kann vereinfacht werden, indem einzelne Geschäftsteile an andere Marktteilnehmer verkauft werden.
Die FINMA wird das Konkursverfahren in der Regel nicht selbst durchführen, sondern eine Konkursliquidatorin oder einen Konkursliquidator als Beauftragte oder Beauftragten einsetzen. Diese Person führt das Verfahren unter Aufsicht und Leitung der FINMA. Dazu gehören im Wesentlichen die Auszahlung der gesicherten Einlagen, die Aushändigung abgesonderter Vermögenswerte, die Verwertung des Bankvermögens, die Erstellung des Kollokationsplans, die Führung allfälliger Rechtsstreitigkeiten sowie die Auszahlung der Konkursdividende. Die FINMA kann eine Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss einberufen. Der Gläubigerausschuss ist geeignet, die Konkursverwalterin oder den Konkursverwalter zu unterstützen und gleichzeitig die Gläubigerinnen und Gläubiger zu repräsentieren. Der Ausschuss als Aufsichtsorgan vertritt die Interessen der Gläubigergesamtheit. Die Liquidatorin oder der Liquidator orientiert die Gläubigerinnen und Gläubiger der konkursiten Bank mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens mittels Zirkular.