Zum Schutz der Integrität des Finanzmarktes ist es notwendig, ohne erforderliche Bewilligung agierende Institute umgehend vom Markt zu nehmen. Hierbei ist die FINMA bemüht, soweit möglich die Interessen der Anlegerinnen und Anleger und Gläubigerinnen und Gläubiger zu berücksichtigen, bei denen es sich nicht selten auch um Geschädigte handelt.
Gemäss Art. 3 lit.a FINMAG unterstehen natürliche und juristische Personen der Aufsicht durch die FINMA, wenn diese nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA benötigen. Agiert ein Institut ohne eine Bewilligung, obwohl es hierfür eine Bewilligung benötigte, so untersteht es wie ein vergleichbares bewilligtes Institut auch der Aufsicht durch die FINMA.
Die FINMA ordnet die Zwangsliquidation eines nicht bewilligten Instituts an. Wenn ein Konkursgrund besteht, ordnet sie die Konkursliquidation an. Konkursgründe sind unter anderem Überschuldung oder Illiquidität. Eine Sanierung des nicht bewilligten Instituts kommt nicht in Betracht.