Die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungspapieren an einer börsenkotierten Gesellschaft sind gesetzlich verpflichtet, den übrigen Besitzerinnen und Besitzern ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten, sobald sie einen bestimmten Anteil an Stimmrechten erworben haben. In der Regel liegt dieser Grenzwert bei 33⅓ Prozent.
Die Einhaltung der Bestimmungen über solche Pflichtangebote wie auch über freiwillige Angebote werden von der Übernahmekommission (UEK) überprüft. Sie erlässt gegenüber den Beteiligten Verfügungen, die mittels Beschwerde zur Überprüfung an die FINMA weitergezogen werden können. Die Mitglieder der UEK werden vom Verwaltungsrat der FINMA gewählt.
Die Beschwerde gegen eine Verfügung der UEK muss begründet sein. Zulässig sind Rügen wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung, wegen falscher Rechtsanwendung einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie wegen Unangemessenheit.
Bei der FINMA entscheidet der Übernahme- und Staatshaftungsausschuss des Verwaltungsrats über die Beschwerde.
Gegen den Entscheid der FINMA kann vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet als letzte Instanz.