Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) verbietet unter anderem den Insiderhandel (Art. 142 FinfraG) und die Marktmanipulation (Art. 143 FinfraG) und enthält Bestimmungen zur Offenlegung von Beteiligungen (Art. 120-124 FinfraG). Während die Börsen als selbstregulierende Institute in der Frontaufsicht eine eigene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation gewährleisten müssen, konzentriert sich die FINMA darauf, allfälligen Durchsetzungsbedarf zu ermitteln und entsprechende Massnahmen zu ergreifen.
Die FINMA ist dafür verantwortlich, dass alle an einer Börse kotierten Unternehmen in der Schweiz die Marktverhaltensregeln einhalten. In diesem Bereich der sogenannten allgemeinen Marktaufsicht reicht ihre Zuständigkeit über den Finanzmarkt hinaus.
In Fällen von Marktmissbrauch (Insiderhandel und Marktmanipulation) sowie bei Verletzungen der Meldepflicht zur Offenlegung von Beteiligungen stehen der FINMA spezifische Aufsichtsinstrumente gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern zur Verfügung:
Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens
Erlass einer Feststellungsverfügung
Besteht begründeter Verdacht, dass ein beanstandetes Verhalten gleichzeitig einen finanzmarktrechtlichen Straftatbestand erfüllt, erstattet die FINMA Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
Stellt die FINMA in einer Verfügung ein schweres Fehlverhalten von Marktteilnehmern fest, kommuniziert sie unverzüglich, um für den gesamten Markt Transparenz herzustellen und Marktverzerrungen zu verhindern oder schnell zu beseitigen.
Die von der FINMA bestellte Übernahmekommission (UEK) überprüft bei öffentlichen Kaufangeboten, ob die übernahmerechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Werden Verfügungen der UEK angefochten, amtet die FINMA als Beschwerdeinstanz.