Veröffentlichung von Endverfügungen unter Namensnennung

Die FINMA kann ihre Endverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft unter Nennung der betroffenen Personen veröffentlichen.

Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die FINMA gestützt auf Art. 34 FINMAG ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten ganz oder auszugsweise veröffentlichen. Voraussetzung ist, dass sie die Publikation in ihrer Verfügung so angeordnet hat.

Anlegerinnen und Anleger vor unerlaubt Tätigen schützen

Die weitaus meisten dieser Publikationen betreffen Unterlassungsanweisungen, das heisst Verbote gegenüber bestimmten Personen, die ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Damit verfolgt die FINMA in erster Linie den Zweck, Anlegerinnen und Anleger vor solchen Personen zu warnen.  

Information über Verfahren in besonderen Fällen

Mit einer Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG nicht zu verwechseln ist die öffentliche Information über Enforcementverfahren nach Art. 22 FINMAG, wonach die FINMA grundsätzlich nicht über einzelne Verfahren informiert. Ausgenommen sind Fälle von besonderem aufsichtsrechtlichem Interesse. Die FINMA hat diesbezüglich Leitlinien zur Kommunikation erlassen.

Veröffentlichte Endverfügungen nach Art. 34 FINMAG

Nachstehend finden Sie eine Liste von veröffentlichten Verfügungen gemäss Art. 34 FINMAG. Sie können nach dem Namen/der Firma der betroffenen Person/Gesellschaft und nach dem Datum der Massnahme filtern. 

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