Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die FINMA gestützt auf Art. 34 FINMAG ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten ganz oder auszugsweise veröffentlichen. Voraussetzung ist, dass sie die Publikation in ihrer Verfügung so angeordnet hat.
Die weitaus meisten dieser Publikationen betreffen Unterlassungsanweisungen, das heisst Verbote gegenüber bestimmten Personen, die ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Damit verfolgt die FINMA in erster Linie den Zweck, Anlegerinnen und Anleger vor solchen Personen zu warnen.
Mit einer Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG nicht zu verwechseln ist die öffentliche Information über Enforcementverfahren nach Art. 22 FINMAG, wonach die FINMA grundsätzlich nicht über einzelne Verfahren informiert. Ausgenommen sind Fälle von besonderem aufsichtsrechtlichem Interesse. Die FINMA hat diesbezüglich Leitlinien zur Kommunikation erlassen.
Nachstehend finden Sie eine Liste von veröffentlichten Verfügungen gemäss Art. 34 FINMAG. Sie können nach dem Namen/der Firma der betroffenen Person/Gesellschaft und nach dem Datum der Massnahme filtern.