Die FINMA kann Personen, die für eine unerlaubte Tätigkeit eines Finanzintermediärs verantwortlich sind, mittels Verfügung verbieten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form Werbung dafür zu betreiben. Von einer solchen Unterlassungsanweisung sind in der Regel die Organe, Eignerinnen und Eigner und leitende Angestellte der Gesellschaft betroffen, aber auch Aussenstehende, die massgeblich zu den unerlaubten Geschäftsaktivitäten beigetragen haben. Die FINMA verbindet die Unterlassungsanweisung regelmässig mit einer Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG sowie einer Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG.
Bei dem Verbot handelt es sich um eine Warnung oder Ermahnung, inskünftig bewilligungspflichtige Tätigkeiten zu unterlassen. Den Betroffenen – und nach einer Veröffentlichung dem Publikum – wird dabei lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Die FINMA will damit in erster Linie Anlegerinnen und Anleger vor solchen Personen warnen.
Die FINMA kann gestützt auf Art. 33a FINMAG einer Person, die Bestimmungen der Finanzmarktgesetze, Ausführungsbestimmungen oder betriebsinterne Vorschriften schwer verletzt hat, die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten vorübergehend oder dauernd verbieten. Unter denselben Voraussetzungen kann die FINMA auch einer Person die Tätigkeit als Kundenberaterin oder Kundenberater bei einem Beaufsichtigten vorübergehend oder dauernd verbieten. Diese Verbote können nicht nur gegen Gewährsträgerinnen und -träger und leitende Mitarbeitende, sondern gegen alle Mitarbeitende, welche eine entsprechende Tätigkeit bei einem Beaufsichtigten ausüben, verhängt werden.