Nach Abschluss ihrer formlosen Abklärungen entscheidet die FINMA, ob ein Enforcementverfahren zu eröffnen ist.
Die FINMA teilt den Parteien die Verfahrenseröffnung zusammen mit den mutmasslichen Gesetzesverletzungen mit. Ab Verfahrenseröffnung kommen den Parteien die Parteirechte und Parteipflichten nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) zu.
In einem nächsten Schritt werden umfassendere Beweise erhoben. Dies kann mittels Einforderung weiterer Dokumente, über den Einsatz eines Untersuchungsbeauftragten, mit Vor-Ort-Kontrollen und Einvernahmen geschehen.
Am Ende der Beweisaufnahme können die Parteien zum Beweisergebnis Stellung nehmen. In der Regel werden sie gleichzeitig aufgefordert, sich zu den von der FINMA ins Auge gefassten Massnahmen zu äussern.
Das aufgrund der Stellungnahme angepasste Beweisergebnis und ein Verfügungsentwurf legt der Geschäftsbereich Enforcement dem Enforcementausschuss (ENA) vor. Der ENA entscheidet über die anzuordnenden Massnahmen gegen den betroffenen Bewilligungsträger bzw. die betroffenen Organe, Eignerinnen und Eigner sowie Mitarbeitenden oder über eine allfällige Einstellung des Verfahrens.
Die FINMA führt jährlich eine Vielzahl von Enforcementverfahren gegen Bewilligungsträger und meist nachgelagert gegen deren Organe, Eignerinnen und Eigner sowie Mitarbeitende. In der Regel informiert die FINMA die Öffentlichkeit nicht über die einzelnen Enforcementverfahren. Ausgenommen sind Fälle von besonderem aufsichtsrechtlichem Interesse. Die FINMA hat diesbezüglich Leitlinien zur Kommunikation verabschiedet. Die FINMA veröffentlichte bis 2018 zudem jährlich einen Enforcementbericht, in dem sie anhand anonymisierter Fälle einen vertieften Einblick in ihre Enforcementpraxis gab. Seither finden sich diese Informationen als Datenbank zur Kasuistik, als Datenbank zu den Gerichtsentscheiden sowie als Rubrik mit Zahlen und Statistiken zum Enforcement.