Die Bestimmungen zu den besonderen Abklärungen gemäss Art. 6 des Geldwäschereigesetzes (GwG) verlangen vom Finanzintermediär, die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen. Die durchgeführten Abklärungen müssen dokumentiert werden, sodass sich fachkundige Dritte ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes bilden können.
Ein begründeter Verdacht besteht, wenn die Ergebnisse dieser besonderen Abklärungen die Vermutung nicht entkräften können, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Der Finanzintermediär muss solche Geschäftsbeziehungen bei der Meldestelle für Geldwäscherei melden (Meldepflicht nach Art. 9 GwG; siehe Entscheide des Bundesstrafgerichts SK 2017.54 vom 19. Dezember 2017 und SK.2014.14 vom 18. März 2015, E. 4.5.1.1). Sind die Voraussetzungen für eine Meldepflicht unklar, darf der Finanzintermediär trotzdem eine Meldung erstatten (Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB).
(Aus dem Jahresbericht 2017)